Mit 18 daheim ausziehen - Unterhalt/Kindergeld?
Hab leider nichts passenderes gefunden, sodass ich mich hier mal verewige mit meiner Frage! Folgende Situation: Die Eltern von Kind "A" trennten sich, als "A" 4 Jahre alt war. Der Vater zahlt anständig seinen Unterhalt schon seit Jahren. Nun ist "A" seit Dezember 18 Jahre alt und überlegt in eine WG zu ziehen. "A" befindet sich momentan noch in einer Ausbildung und verdient dementsprechend auch sein eigenes Geld. Kindergeld wird momentan noch an die Mutter von "A" gezahlt, die inzwischen in einer Ehe mit einem neuem Partner lebt. Die beiden haben ein Kind B, das nun 7 Jahre ist und dementsprechend gibt es dafür auch Kindergeld.
Wie sieht hier nun die rechtliche Lage aus, wenn "A" von zu Hause (wohnt derzeit noch bei der Mutter) auszieht? Das Kindergeld steht "A" sichherlich zu, oder nicht? Wie sieht es hier mit Unterhalt aus? Muss dieser überhaupt weitergezahlt werden vom Vater? Wenn ja, darf ihn die Mutter dann behalten, oder hat ihr Kind "A" Anspruch auf das Geld?
Wem steht Kindergeld zu?
Eigene Wohnung und Ausbildung: Unterstützung?
Unterhalt dem Kind überlassen wenn es 18 ist?
SUCHFUNKTION
Danke für die Links, die hatte ich auch schon alle gefunden bzw. noch viele andere Sachen, aber irgendwie passte es nie genau auf die Situation, wie ich sie hier beschrieben habe (siehe oben). In Deutschland ist doch alles schön mit Paragraphen geregelt und für jeden Furz gelten andere Regeln. Ich steig da einfach nicht durch.
Bei mir stellt sich hauptsächlich die Frage, wie es aussieht, wenn die Eltern getrennt sind und ein Elternteil einen neuen Partner hat und dazu noch ein weiteres Kind "vorhanden" ist. Hauptsächlich geht es hierbei um den Unterhalt.
Mit dem erreichen des 18 Geburtstags ist der Mensch A hier ja Volljährig und grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Das betrifft im Falle eines einseitigen Auszugs auch die Frage des Unterhalts zumindest für den Elternteil, bei dem A bislang gelebt hat. Denn wenn A Volljährig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung von Unterhalt gegeben sind, dann sind beide Elternteile gleichermaßen heranzuziehen.
In der geschilderten Situation ist nun der Fall eingetreten, dass ein Elternteil (hier der Vater) ja nicht mehr mit der Mutter lebt und damit die gleichen Möglichkeiten beim Unterhalt wie die Mutter hat. Der Vater zahlt den Unterhalt aus und dieses Geld steht wie das Kindergeld A zu! Die Mutter von A müsste nun ebenfalls den Unterhalt (ihren Teil) an A auszahlen. Sie kann aber auch die Unterhaltsleistung im Sinne von Kost/Logis gewähren. Wenn dann A gegen den Willen der Mutter auszieht, verwirkt der Anspruch auf Unterhalt von ihrer Seite. Nebenbei kommt es hier sowieso auch darauf an, ob die Mutter Leistungsfähig ist. Das Einkommen des neuen Partners zählt hierbei nicht mit! Ist die Mutter nicht Leistungsfähig, so erübrigen sich alle weiteren Planspiele und A muss im Falle eines Auszugs sowieso nach anderen Quellen Ausschau halten.
Allerdings sollte sich A sowieso nicht allzu unrealistischen Vorstellungen hingeben. Man kann davon ausgehen, dass ihm hier etwa 600 bis maximal 700 Euro zustehen. Abzuziehen ist dabei das eigene Einkommen (Ich schätze es hier mal mit 400 Euro ein)! Weiter abzuziehen wäre das Kindergeld (164 Euro). Da bleibt dann noch ein Fehlbetrag von etwa 100 Euro. Und dieser Betrag ist von Vater und Mutter gleichermaßen aufzubringen.
derpunkt hat geschrieben:Weiter abzuziehen wäre das Kindergeld (164 Euro).
Seit der letzten Kindergelderhöhung vom 01. Januar 2010 haben Eltern, bzw. die sonstigen Erziehungsberechtigten, einen Anspruch von 184€ für das erste und zweite Kind.
Das Kindergeld steht im übrigen immer nur dem/den Erziehungsberechtigten zu bei dem das jeweilige Kind lebt. Auch nach einem Auszug bedarf es einer Verzichtserklärung seitens der Erziehungsberechtigten.
@Julix
Ja, da bin ich bzgl. der Höhe des Kindergeldes nicht ganz auf dem Laufenden gewesen. Denke, der Fragesteller wird sich dieses "Detail" auch schon gedacht haben. Wobei es was den Anspruch angeht grundsätzlich schon so ist, dass das Geld dem Kind zusteht. Insbesondere nach einem Auszug (und der Volljährigkeit) ist der Verzichtserklärung nicht mehr Bedeutung als einer schlichten Formalie zuzusprechen, gegen die sich die Erziehungsberechtigten nicht (erfolgversprechend) wehren können.
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