Mahnverfahren angedroht ohne Mahnung - Rechtslage?

vom 16.04.2011, 14:00 Uhr

A hat einen Leihwagen nutzen müssen. Bei der Übergabe des Leihwagens, wurde leider nicht gemeinsam auf Mängel geprüft und A hat unterschrieben, dass der Wagen ohne Mängel ist. Der Verleiher (ein Autolackierer) behauptet es sei ein Lackschaden entstanden. Es handelt sich um eine kleine Stelle an der Heckstoßstange. A hat den Schaden aber nicht verursacht, kann es aber nicht beweisen.

Die Lakierwerkstatt hat dann eine Rechnung geschrieben, über die 300 Euro Selbstbeteiligung, welche A laut Versicherungsbedingungen zahlen muss. Aber bei dieser Rechnung sind keine Belege der Versicherung oder ähnliches enthalten. Es wurde einfach nur getippt, dass 300 Euro zu zahlen seien, auf das Konto des Lackierers. A bat daraufhin telefonisch um Zusendung einer ordentlichen Rechnung mit Belegen von der Versicherung, wo ersichtlich ist, dass auch wirklich mit der Versicherung abgerechnet wurde. Die Mitarbeiterin sagte sie wolle es an den Chef weitergeben. Das war ende letzten Jahres. A hat seitdem nichts mehr von dem Lackierer gehört.

Heute bekam A ein Schreiben von einem Anwalt. Dieser fordert die 300 Euro Selbstbeteiligung. Für den Fall dass nicht gezahlt wird, droht er das gerichtliche Mahnverfahren an. Dem Schreiben liegen keine weiteren Anlagen, wie z.B. die Kopie der Rechnung oder Mahnschreiben bei.

Nun zu meinen Fragen. A hat keine Mahnungen bekommen. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann aber doch nur eingeleitet werden, wenn er vorher auch Mahnungen bekommen hat, oder? Da A aber keine Mahnung bekommen hat, ist dieser Schritt doch nicht korrekt. Wer ist denn hier in der Beweislast? Muss der Lackierer beweisen eine oder mehrere Mahnungen an A geschickt zu haben? Oder muss A beweisen keine Mahnung bekomme zu haben? Der Lackierer hätte ja z.B. einfach eine Mahnung mit passendem Datum später schreiben können, hat diese aber nie an A geschickt. Denn dass 3 Mahnungen nicht ankommen ist doch eher unwahrscheinlich.

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» aranka05 » Beiträge: 366 » Talkpoints: 1,50 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Was für ein Schreiben des Anwalts war das denn jetzt? War das vielleicht die Mahnung, die A dann damit erhalten hat? Ich würde einfach einmal bei dem Anwalt anrufen und ihm die Situation schildern. Auch wenn dieser von der Gegenseite ist, kann man doch in den meisten Fällen auch ganz normal mit diesem Reden und die eigene Sichtweise schildern. Wenn man ihn dann darum bittet, dass er einem noch Unterlagen zukommen lassen soll, dann wird er sich bestimmt auch darum kümmern.

Wenn dies aber eine Mahnung war, dann sollte A dieser zumindest einmal widersprechen bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Verpasst man die Frist, dann ist die Mahnung meines Wissens mehr oder weniger anerkannt und damit ist es dann auch möglich, dass man diese in ein Mahnverfahren umwandelt. A sollte sich aber nun auch überlegen ob man sich nicht auch einen Anwalt nehmen möchte, der sich um die Sache nun kümmert.

» BrilleWilli » Beiträge: 1810 » Talkpoints: 14,07 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Der Anwalt hat denke ich keine Mahnung geschrieben. Da müsste dann ja auch Mahnung drauf stehen. Da steht einfach dass der Lackierer ihn mit der Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Der Anwalt fordert die Zahlung der 300 Euro, andernfalls werde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Das sieht für mich nicht nach Mahnung aus.

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» aranka05 » Beiträge: 366 » Talkpoints: 1,50 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Wenn das so ist, dann würde ich wirklich einfach einmal dort anrufen und die Situation direkt klären. Man muss davor keine Angst haben, sondern kann da ganz ehrlich an die Sache heran gehen und die Situation aus seiner Sicht schildern und dann auch die Fragen bezüglich dem Erhalt einer einfachen Mahnung stellen. Ich denke auch, dass dies der schnellste und erst einmal auch einfachste Weg sein wird um die ersten Fragen zu klären. Wie die Sache dann weiter geht muss natürlich abgewartet werden und das weitere Vorgehen dementsprechend auch angepasst werden. Aber zunächst einmal sollte man die Kommunikation suchen und versuchen damit die Probleme zu klären.

» BrilleWilli » Beiträge: 1810 » Talkpoints: 14,07 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Mit dem Schreiben hat der Anwalt das Geld bei A angemahnt, was ja aus dem Wortlaut hervorgeht. Damit kann dann auch das gerichtliche Mahnvefahren eingeleitet werden. Soweit mir bekannt ist muss man auch gegenüber geschäftlichen Kunden eine Mahnung schicken, bevor man weitere Schritte in die Wege leiten kann. Im Privatkundenbereich wurde das vor einigen Jahren gelockert, weil eben zu viele Rechnungen nicht bezahlt wurden.

Was ich nicht verstehe ist das Handeln von A nachdem die Rechnung wegen der Selbstbeteiligung kam. Immerhin hat doch A schon gemerkt, das es ein Fehler war das Auto vor der Übernahme anzusehen. Wie kann man dann etwas nur telefonisch und damit nicht nachweisbar verlangen? Und wie kann man danach einfach abwarten was passiert?

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Ich bin nun kein Jurist, sehe die Sache aber wie folgt: wenn A eine Rechnung mit Zahlungsfrist erhält und darauf nicht reagiert, ist A nach Ablauf der Frist bereits in Verzug. Anschließend kann ein Mahnverfahren gestartet werden. Eine "allerletzte Mahnung" muss hierbei nicht zugestellt werden.

Jetzt ist es aber so, dass die Frist eben nicht ohne Reaktion verstrichen wurde und A ein Schreiben aufgesetzt hat, in welchem die Rechnungsform abgelehnt wurde. Und hierauf hat nun der Verleiher nicht reagiert. Darauf würde ich in einer Antwort Bezug nehmen.

Zu den konkreten Fragen: ich denke eben wie geschrieben, dass der Verleiher keine Mahnung hat schreiben müssen - und es letztlich nicht getan hat. Der Verzug ist in jedem Fall eingetreten und danach kann eben das dafür gedachte Mahnverfahren eingeleitet werden. Wenn man aber ganz genau sein will, so kann ja auch das Anwaltsschreiben als Mahnung gesehen werden, welches die Forderung noch einmal enthält. Und spätestens jetzt sollte eben reagiert werden.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


@derpunkt

A hat auf die zugesandte Rechnung nur telefonisch reagiert. Steht jedenfalls so im Eröffnungsbeitrag. Und wenn da keine Gesprächszeugen vorhanden sind, sieht es schon schlecht für A aus.

A sollte zwar den Anwalt kontaktieren und eben auf die fehlenden Belege der Versicherung hinweisen. Aber ob das viel nutzt, ist andere Frage. Vorallem gibt es ja das Übernahmeprotokoll, wo A halt bestätigt hat, das das Fahrzeug keine Mängel aufweist. Und das ist leider ein beweisträchtiger Fakt.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



A hat jetzt mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen und die Belege der Versicherung erneut erbeten. Jetzt muss A abwarten.

A hat das Protokoll der Wagenübernahme unterschrieben, dass ist richtig. Darum geht es auch nicht in erster Linie. Wenn es hart auf hart kommt, muss A zahlen. Aber A hat eben den Verdacht, der Lackierer hat nicht mit der Versicherung abgerechnet und nur eine eigen ausgestellte Rechnung verschickt. Darum möchte A die Belege der Versicherung bevor A zahlt.

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» aranka05 » Beiträge: 366 » Talkpoints: 1,50 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Ich habe ja nun schon mehrere Schäden gehabt, welche die Autowerkstatt über die Versicherung bezahlt bekam. Und ich habe da bisher immer nur die Rechnung über die Selbstbeteiligung erhalten und eine Abtretungserklärung für den Rest unterschrieben. Damit hat die Werkstatt die anderen Kosten direkt mit der Versicherung abgerechnet.

Warum will A denn eigentlich die Unterlagen sehen? Es ist üblich, das man eine KfZ-Versicherung mit Selbstbeteiligung abschliesst. Und hier sind 300 Euro noch zweiteuerste Variante, für die das Auto versichert ist. Meist werden die günstigen Tarife für Mietwagen genommen, wo dann die Selbstbeteilung 1.000 Euro beträgt.

Fakten sind und bleiben, das A Mängelfreiheit unterschrieben hat. Dann war ein Mängel, wo A nicht beweisen kann, das dieser vorher schon vorhanden war. A hat aber auch bei Anmietung die Bedingungen für einen Schadensfall anerkannt. Wenn A noch eine Weile zögert mit der Bezahlung, dann wird das ganze noch kostenintensiver.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Mit dem Gesetz zum Zahlungsverzug ist es tatsächlich so, dass der Schuldner schon dann in Verzug gerät, wenn der in der Rechnung genannte Zahlungstermin verstrichen ist. Aber es gibt auch andere Gründe, die erfüllt sein müssen und bei denen es dann keiner eigenen Mahnung bedarf, damit der Schuldner in Verzug gerät. In diesem Fall hat aber nun ein Anwalt gemahnt, was auch möglich ist. Das ist also kein Problem.

Was will A denn eigentlich mit der Bestätigung der Versicherung? Scheinbar hat A doch einen Mietvertrag inklusive Vollkasko mit Selbstbeteiligung unterschrieben. Ansonsten könnte das ganze noch teurer werden. Interessant wäre doch demzufolge eigentlich nur das Gutachten aus dem hervorgeht, ob der Schaden denn tatsächlich die Selbstbeteiligung überschreitet oder nicht. Ob der Vermieter das über die Versicherung regelt oder nicht ist eher nebensächlich, oder was verstehe ich nicht?

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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