Modernisierung während der Kündigungsfrist?

vom 21.02.2011, 23:28 Uhr

Heute rief mich total panisch eine Freundin an und bat um meinen Rat und ich bot ihr an hier mal um Hilfe zu Fragen.

Frau X. hat ab dem 1. April eine neue Wohnung gemietet. Die kann sie auch erst ab dem 1. April beziehen. Ihre jetzige Wohnung hat sie fristgerecht gekündigt. Der jetzige Vermieter ist wenig begeistert von dem Umzug. Unter anderem weil die Wohnung halt nicht dem momentanen Standard entspricht und für eine Neuvermietung viel Geld investiert werden muss. Aus dem Grund ist ihm natürlich daran gelegen, die Wohnung möglichst ab dem 1. April wieder vermieten zu können.

Nun hat der Vermieter Frau X. aufgefordert in den nächsten Wochen an bestimmten Terminen zu Hause zu sein oder ihm den Schlüssel zur Wohnung zu geben. Er hat Handwerker bestellt. Diese sollen die maroden Fenster austauschen. Wie gesagt lebt Frau X. ja noch in der Wohnung und kann auch nicht einfach mal Urlaub nehmen um für die Handwerker da zu sein. Und da sich auch noch alle Möbel in der Wohnung befinden, Frau X. noch dazu die Wohnung auch noch renovieren muss vor ihrem Auszug, ist sie zeitlich und auch plaztlich sehr eingeschränkt. Der Vermieter wünscht, dass sie die Zugänge zu den Fenstern frei hält. Die Arbeiten werden mindestens zwei Tage dauern, wenn nicht so gar drei Tage. Außerdem hat der Vermieter wohl auch noch andere bauliche Maßnahmen in der Wohnung geplant, die wohl alle noch stattfinden sollen, so lange Frau X. noch dort lebt.

Frau X. hat absolut keinen Nutzen mehr von neuen Fenstern oder anderen baulichen Veränderungen. Wie gesagt sie zieht aus. Und da es ja auch noch recht kalt ist, würde ihr bei einem Austausch der Fenster die Wohnung auch noch extrem runter kühlen und sie müsste die Wohnung auf ihre Kosten wieder heizen. Die anderen geplanten baulichen Maßnahmen kennt sie noch nicht. Allerdings sieht sie kommen, dass eventuell die Dusche oder die Toilette noch ausgetauscht wird. Auf die ist sie aber angewiesen, so lange sie dort lebt.

Ist Frau X. verpflichtet sich in der Zeit Urlaub zu nehmen? Muss sie de Vermieter überhaupt für solche Maßnahmen, von denen sie ja keinen Nutzen hat, Zugang zur Wohnung gewähren? Bisher drängt der Vermieter, dass sie daheim ist, zu Terminen die er sich aussucht und auf die sie keinen Einfluss hat, eben damit die Handwerker in die Wohnung können. Er selbst ist aus beruflichen Gründen kaum daheim und würde den Handwerkern auch nur die Schlüssel geben, die dann den ganzen Tag unbeaufsichtigt in der Wohnung von Frau X. wären.

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge



Selbstverständlich muss man im Prinzip dem Vermieter und den von ihm beautragten Handwerkern den Zugang zur Wohnung verschaffen. Schließlich ist es sein Eigentum und dass darf er natürlich pflegen, Reparaturen ausführen lassen und auch modernisieren.

Allerdings ist der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, solche Maßnahmen im Vorfeld anzukündigen. Eine Ankündigungsfrist von einer Woche wird üblicherweise für ausreichend gehalten, wenn es um Erhaltungsmaßnahmen geht, wobei der Vermieter versuchen muss, die Arbeitszeiten des Mieters in seiner Planung zu berücksichtigen.

Hier aber scheint es um eine Modernisierungsmaßnahme zu gehen, also eine größere Sache und nicht etwa nur der Austausch eines Heißwassergerätes. Bei Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter die Maßnahme noch eher ankündigen. Hier verlangt das Gesetz 3 Monate als Ankündigungspflicht. Etwaige Aufwendungen des Mieters müssen dabei natürlich ersetzt werden (Wasser, Heizung, Reinigung o. ä.).

Ganz praktisch sieht es also so aus, dass man durchaus eine längere Zeit "mauern" kann, das ist dann eine Frage der persönlichen Dreistigkeit. Den Zutritt erzwingen kann der Vermieter kaum, nur wenn sozusagen Gefahr im Verzug ist. So wie ich das sehe, steht einer Verzögerung bis April unter den o. g. Voraussetzungen nichts entgegen. Man muss es dem Vermieter nur verdeutlichen. Auch aus persönlicher Sicht würde ich sagen, dem Vermieter ist ein Mietausfall von ca. 3 Tagen zwischen den beiden Vermietungen absolut zuzumuten.

Rechtlich ist hier vor allem der §554 BGB von Interesse. Im Grunde findet man da alle Informationen. Es ist alles geregelt, man muss eben nur wissen, wo man die Lösung findet. Ansonsten hilft der Mieterbund weiter.

» rabe_01 » Beiträge: 25 » Talkpoints: 11,66 »


Das ist alles rechtens und so ging es uns bei unserem letzten Umzug auch. Wir haben fristgerecht gekündigt und dann kamen neue Fenster und die Fassade wurde gemacht usw. Die Vermieterin wollte in unserer Wohnung anfangen. Aber wir haben sie zum Glück überzeugen können, dass sie unsere Wohnung als letztes nimmt, weil wir früher in unsere neue Wohnung konnten. Aber ehe sie da zugestimmt hat, ist viel Zeit vergangen und wir haben uns beim Mieterbund erkundigt.

Der Vermieter hat dieses Recht seine Wohnung dann zu modernisieren und zu renovieren, wann er es will und wenn er die Wohnung wieder am 1. April vermietet haben will, dann muss Frau X sehen, wie sie den Zutritt der Wohnung gewährt. Der Vermieter hat jedenfalls das Recht dazu die Wohnung zu renovieren und zu modernisieren, bevor er sie wieder vermietet.

Dass Frau X nun keinen Nutzen mehr davon hat ist einfach Pech für Frau X und sie kann dagegen nichts machen. Ihr bleibt nur übrig sich dem zu fügen und sich frei zu nehmen oder jemanden zu beauftragen dabei zu sein. Frau X hat einfach Pech gehabt, was natürlich echt nicht schön ist, aber der Vermieter hat einfach Recht und darf das.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



@Diamante - da muss ich nochmal nachhaken. Hier haben wir das typische Auseinanderklaffen zwichen "im Prinzip" und Realität. Prinzipiell darf der Vermieter in seiner Wohnung natürlich "machen lassen", aber nach dem Gesetz muss er "Modernisierungsmaßnahmen" 3 Monate vorher ankündigen (wir reden nicht von Reparatur, Instandhaltung oder so etwas).

Man kann sich jetzt noch darüber streiten, was eine Modernisierung ist. Den Austausch von Fenstern würde ich dem zweifellos zuordnen, es dient der energetischen Verbesserung der Wohnung. Zudem war noch von anderen Maßnahmen die Rede, allerdings ohne dass das näher ausgeführt worden wäre. Das könnte noch erschwerend hinzukommen, aber aus meiner Sicht reichen schon die Fenster alleine aus. Was du also über den Zusammenhang zwischen Modernisierung und das Recht des Vermieters sagst, widerspricht § 554 BGB (bitte lesen, ich darf hier noch nicht verlinken), hier speziell dem Abs. 3, S. 1. Der Vermieter hat nicht "einfach Recht" - eben nur prinzipiell. Aber er muss, i. Ggs. zu deiner Einlassung, tatsächlich so eine Modernisierungsmaßnahme 3 Monate vorher ankündigen. Ich sage das nur nochmal ausdrücklich, damit LittleSister nicht auf die Falsche Fährte gelockt wird.

Wenn dem irgendetwas aus rechtlicher Sicht entgegensteht, dann habe ich ein offenes Gehör. Davon abgesehen darf der Vermieter auch bei einer Reparaturmaßnahme nicht einfach die Wohnung betreten oder Handwerker bestellen. Es gilt das grundrechtlich gesicherte, sehr starke Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Der Vermieter müsste sich schon reinklagen, wenn der Mieter den Zugang nicht gewähren möchte. Also auch eine Blockade über 2 Monate wäre faktisch gar kein größeres Problem.

» rabe_01 » Beiträge: 25 » Talkpoints: 11,66 »



Ich kann nur sage, was uns der Mieterbund damals gesagt hat, als wir noch mit dem Vermieter "verhandelten", wann sie in unsere Wohnung kommen, die ja bald leer werden würde. Da es ein 8 Familienhaus war, konnte die Vermieterin die Handwerker dann oben anfangen lassen und kam zuletzt, als wir schon raus waren in die Wohnung. Das ist nun 3 Jahre her und seitdem hat sich bestimmt nicht viel geändert.

Der Mieterbund meinte damals zu uns, dass Handwerker auch nicht 3 Monate vorher die Termine machen, sondern dann, wenn das Material geliefert wird und sie einen Termin frei haben. Es wäre rechtens, wenn sie dann auch direkt in unserer Wohnung anfangen würden, weil die Handwerker eigentlich von unten nach Oben gehen wollten.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Da es sich um einen Austausch von alt gegen neu handelt, zählt es nicht als Modernisierung. Nachlesen kann man das ganze dann hier. Demzufolge muss Frau X wohl oder übel die Handwerker in Kauf nehmen.

Das sie davon keinen Nutzen mehr hat, ist dabei nebensächlich. Allerdings kann sie eben auch Kosten vom Vermieter ersetzt bekommen. Dazu zählen die Aufwendungen die sie hat, wenn zum Beispiel bei so kurzfristigen Terminen unbezahlter Urlaub genommen werden muss. Ebenso Kosten, welche für die Reinigung der Mietsache anfallen, weil ja Handwerker auch Schmutz hinterlassen. Und wenn Frau X selbst nicht anwesend sein kann, dann muss sie dafür sorgen, das die Handwerker auch in die Wohnung können.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


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