Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeit ab 15?

vom 04.02.2011, 10:08 Uhr

Nachdem Punktedieb hier in diesem Thread 14 jährige: Babysitten in der Nacht? geschrieben hat, dass man gesetzlich erst ab 15 arbeiten darf, habe ich mal im Internet geschaut und dort steht ja das Jugendarbeitsschutzgesetz. klick . Aber gleichzeitig findet man Seiten, wo auch Jobs ab 14 angeboten werden. Zeitungsaausträger , Prospektausträger oder eben auch Babysitter.

Auch an den "Schwarzen Brettern" in Supermärkten, in den Zeitungen oder Wochenblättern werden Jobs für 14 jährige Jugendliche angeboten. Meine Kinder hatten auch einen Job mit 14 als Zeitungsausträger, den ich zwar einwilligen musste, aber im Vertrag stand der Name meiner Kinder und nicht mein Name. Sie sind teilweise laut Vertrag auch verpflichtet gewesen die Zeitungen bis 6 Uhr morgens auszutragen. Das ist ja dann im Prinzip auch Nachtarbeit, weil sie vor 6 Uhr die Zeitungen ausgeteilt haben mussten.

Was stimmt denn nun? Nehmen die Arbeitgeber das nicht ernst genug? Wird das Gesetz nicht ernst genug gesehen? Zu meiner Zeit, hatte ich mit 13 einen Ferienjob, der mir nicht geschadet hat. Aber ok, das waren andere Zeiten. In den Schulen wird in der 7. und 9. Klasse ein Praktikum angeboten, wo die Jugendlichen sich in einem Betrieb bewerben müssen und dann auch 2-3 Wochen im Alter von teilweise 13 Jahren auch hart rangenommen werden. Zählt das nicht zur Jugendarbeit? Nur weil die Kinder da kein Geld für nehmen dürfen?

Nehmen wir mal an, dass A babysittet. A ist 14 Jahre und nimmt kein Geld dafür. Das wäre dann erlaubt? Sollte A dann Geld dafür nehmen, dann ist es verboten? Oder habe ich da was falsch verstanden? Wird es nicht übertrieben, wenn man 14 jährigen Jugendlichen verbietet sich ein Taschengeld zu verdienen?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Das Gesetz zielt nicht darauf ab, Jugendliche daran zu hindern, sich ein Taschengeld zu verdienen, sondern es dient hauptsächlich zum Schutz der Teenager. Wenn 13- oder 14-jährige Jugendliche schon einen stundenlangen Nebenjob haben, ist die Gefahr groß, dass sie dadurch die Schule vernachlässigen. Übermäßig schwere arbeiten, beispielsweise auf dem Bau, gefährden die Gesundheit, die körperliche Entwicklung und bringen ein hohes Verletzungsrisiko mit sich. Ähnlich sieht es mit Nachtarbeit aus: Ein Teenager, der die ganze Nacht gearbeitet hat oder schon sehr früh für die Arbeit aufgestanden ist, könnte in der Schule mit Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen haben. Natürlich ist es auch Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass sich das eigene Kind nicht überarbeitet und die Schule trotz Nebenjob noch ernst nimmt, aber ich finde es wichtig, dass durch dieses Gesetz Richtlinien geschaffen werden, an die ein Arbeitgeber sich halten muss; das dient nur dem Schutz der Jugendlichen.

Das 14-jährige Mädchen A aus deinem Beispiel dürfte übrigens schon arbeiten. Im Jugendschutzgesetz steht auch, dass für Kinder ab 13 Jahren zumindest kleine Beschäftigungen erlaubt sind, dazu zählt unter Anderem das unter Jugendlichen beliebte Zeitungsaustragen, Babysitten oder auch die typischen Arbeiten wie Autos waschen, für ältere Menschen einkaufen gehen, im Garten von Nachbarn arbeiten oder Hunde ausführen. Wichtig ist hier nur, dass die Arbeit keine schwere, körperliche Tätigkeit beinhaltet. Sie darf außerdem nicht länger als zwei Stunden dauern und muss im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.

Ähnlich sieht es bei Praktika aus. Natürlich müssen Schüler, die ihr Praktikum zum Beispiel in einer Fabrik absolvieren, leichte, körperliche Arbeiten verrichten, um den Beruf kennenzulernen, die arbeiten dürfen aber ein gewisses Maß an Schwere nicht überschreiten, damit die Jugendlichen nicht ausgenutzt werden. Auch sind bis zu einem Alter von 15 Jahren nur maximal sieben Stunden Praktikumszeit erlaubt, wobei hier noch eine Pause während der Arbeitszeit gestattet werden muss. Diese lange Praktikumszeit ist aber auch nur deswegen erlaubt, weil während dieser Zeit kein regulärer Unterricht stattfindet.

Soweit ich weiß, ändert sich an diesen Gesetzen auch nichts, wenn A ihre Babysitter-Tätigkeit unentgeltlich ausüben würde. Hier wäre der Verstoß wohl deutlich schwieriger nachzuweisen, weil sie ja auch erzählen könnte, dass sie beispielsweise nur bei der Familie übernachtet, weil ihre Eltern nicht da sind und sie beaufsichtigt wissen wollen. Wenn, wie du in dem anderen Thema geschrieben hast, jedoch aufmerksame Nachbarn vorhanden sind, die die Tätigkeit erneut melden würden, macht das meines Wissens keinen Unterschied, ob das Mädchen unentgeltlich arbeitet.

» Anemone » Beiträge: 1740 » Talkpoints: 764,26 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Zeitungsaustragen unter vierzehn Jahren? Das wäre mir jetzt ehrlich gesagt komplett neu! Meines Wissens nach darf man sich erst ab vierzehn Jahren geringfügig was dazu verdienen. Eben mit zB Zeitungsaustragen, Gassigehen für den Nachbarn und und und. Aber alles unter vierzehn? Wäre mir jetzt neu!

Was das Beispiel mit dem vierzehnjährigen Mädchen anbelangt, das abends Baby gesittet hat, kann ich mir ehrlich gesagt auch nicht so recht vorstellen, eben wegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz! Das wären nämlich Arbeitszeiten gewesen, die so nicht hinnehmbar wären. Außerdem wer lässt sein Baby abends mit einem fremden Kind allein Daheim? Eine gewisses Alter und eine entsprechende Reife müsste da schon vorhanden sein, das ich mein Baby einem Fremden anvertraue. Dies wäre bei einer Vierzehnjährigen sicherlich nicht gegeben!

Aber belehrt mich bitte eines Besseren! Vielleicht hat sich da ja vom Gesetz her, tatsächlich was geändert! Voredner hat es ja schon ganz gut erklärt mit der Schwere der Arbeit und den Zeiten. Aber unter vierzehn?

» AJK » Beiträge: 318 » Talkpoints: 23,03 » Auszeichnung für 100 Beiträge



@AJK: Du irrst dich, was deine Aussage, dass Kinder unter 14 Jahren überhaupt nicht arbeiten dürfen, betrifft. Wie ich in meinem obigen Beitrag schon erläutert habe, sind geringfügige Arbeiten für Kinder ab 13 Jahren erlaubt. Diese Regelung findest du im „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ in § 5, in dem gewisse Ausnahmen geschildert werden, wann die Arbeit von Kindern unter 15 Jahren erlaubt ist.

Mit der Zustimmung einer sorgeberechtigten Person darf ein Kind unter 15 Jahren zwei Stunden täglich arbeiten, wenn die Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und das Kind helfen soll, sind auch drei Stunden erlaubt. Die Arbeit darf zudem nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr stattfinden, was natürlich heißt, dass sie nicht vor dem Schulbesuch ausgeführt werden kann. Auch Arbeiten, die während des Schulbesuchs erledigt werden, sind nicht gestattet. Arbeit kann ferner verboten werden, wenn sie den Schulbesuch nachteilig beeinflusst, das heißt, wenn ein Kind durch die Arbeit neben der Schule plötzlich unter Konzentrationsschwierigkeiten im Unterricht leidet, wobei der Nachweis hier wohl problematisch sein dürfte.

Vielleicht kommt deine Irritation, was den Arbeitsbeginn ab vierzehn Jahren betrifft, auch von der unterschiedlichen Definition von „Jugendlichen“ in den einzelnen Gesetzbüchern. Im Strafgesetzbuch gilt man mit 14 Jahren als Jugendlicher und ist ab diesem Alter erst strafmündig. Im Gesetz zum Jugendarbeitsschutz gilt man hingegen bis zu 15 Jahren als Kind, wobei man trotz der Einstufung als Kind mit 13 und 14 Jahren schon geringfügigen Beschäftigungen nachgehen kann.

» Anemone » Beiträge: 1740 » Talkpoints: 764,26 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Vielen Dank für deine Aufklärung. Das alles hatte ich noch ganz anders in Erinnerung! Die Frage ist nur: Wie schaut es denn in dem Alter mit dem Babysitten Abends aus?? Ich meine gut, bis achtzehn Uhr wäre ja eine Sache, darüberhinaus eh vom Gesetz her verboten, und wie schaut es da mit der Reife aus? Bzw. generell Babysitten für Geld bei fremden Leuten in dem Alter?

» AJK » Beiträge: 318 » Talkpoints: 23,03 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Doch, Zeitungen darf man bereits mit 13 Jahren austragen. Auch hier werden für gewisse Verteilungen bereits Jugendliche ab 13 Jahren gesucht. Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf aber nur eine gewisse Anzahl an Stunden und nicht am Wochenende gearbeitet werden. Der Verlag, für den ich zum Beispiel arbeite, stellt generell nur Leute ab 18 Jahren ein, weil sie schlechte Erfahrungen mit unter 18jährigen gemacht haben.

Babysitten ist mit 14 zum Beispiel auch nur unter der Woche und bis zu 2 Stunden am Tag erlaubt. Ähnlich verhält es sich bei anderen Jobs, da muss man immer von Fall zu Fall schauen, was für einen zählt. Der Begriff einer "leichten Tätigkeit" ist meiner Meinung nach schon irreführend und auch, dass es unklare Regelungen gibt.

In Erinnerung ist mir aber geblieben, dass zwischen den Arbeitstagen für Jugendliche ab 13 oder 14 Jahren eine Frist von mindestens 12 Stunden Freizeit gilt. Es ist also nicht gestattet, wenn ein Babysitter am Vorabend bis 20 Uhr auf die Kinder aufpasst und dann gleich am nächsten Morgen um 7 Uhr wieder anfängt und weiter auf die Kinder aufpasst.

Bei Praktika wüsste ich nun nicht, wie das gehandhabt wird. Allerdings fanden unsere Praktika erst in der 9. Klasse statt, also wenn man das 13. Lebensjahr bereits hinter sich gebracht hat. Dass man eher ein Praktikum absolviert, ist auch für mich neu.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge


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