Gültigkeit von Gutscheinen

vom 11.12.2010, 12:19 Uhr

Normalerweise sollten Gutscheine ja eine Gültigkeitsdauer von mehreren Jahren haben. Jedoch beobachte ich nun wieder öfters das auf den Gutscheinen eine Gültigkeitsdauer von nur einem Jahr steht. Ist das überhaupt rechtens? Sind die Anbieter nicht dazu verpflichtet mindestens ein paar Jahre die Gültigkeit ihrer Gutscheine sicherzustellen?

» 1337 » Beiträge: 692 » Talkpoints: 7,29 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Ich habe jetzt keine Paragraphen parat, aber soweit ich weiß, gibt es kein Ablaufen von Gutscheinen mehr. Das wurde ja damals in Zusammenhang mit den Prepaid-Handy-Karten und -Guthaben verabschiedet. Also wenn auf dem Gutschein steht, dass der nur ein Jahr gilt, sollte man ihn zwar in dem Jahr einsetzen, um Diskussionen zu vermeiden, aber man kann ihn auch später noch einlösen. Bevor ich in so einem Fall ins Geschäft gehen würde, würde ich mich vielleicht noch mal schlau machen um dann den Pargraphen parat zu haben. Das wirkt gut auf das Personal, wenn du gleich noch weißt, wo das steht. Oft reicht das schon um sie zu überzeugen.

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» dassi87 » Beiträge: 279 » Talkpoints: -1,74 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Da ich selbst ein Geschäft habe, kann ich guten Gewissens schreiben das Gutscheine ganz sicher 3 Jahre gültig sind, sofern der Aussteller keine andere Frist reingeschrieben hat. Es wird aber allgemein geraten, Geschenkgutscheine möglichst zeitnah einzulösen. Denn sollte es innerhalb der Frist zur Schließung des Geschäftes kommen, verfällt auch der Gutschein.

» Friedmann » Beiträge: 561 » Talkpoints: -1,05 » Auszeichnung für 500 Beiträge



dassi87 hat geschrieben:Ich habe jetzt keine Paragraphen parat, aber soweit ich weiß, gibt es kein Ablaufen von Gutscheinen mehr.

Gutscheine können selbstverständlich auch weiterhin ablaufen. Damit hatte der Gesetzgeber ja nie ein Problem. Es muss nur gewährleistet werden, dass die Frist zur Einlösung eines Gutscheines angemessen ist. Mit Gültigkeitsdauern von einem Jahr oder weniger ist das eher nicht gegeben und der allgemeine Konsens besteht derzeit bei einer Dauer von 3 Jahren. Solange sollten Gutscheine mittlerweile eigentlich immer gültig sein.

Du hast aber nach wie vor kein Rechtsanspruch auf eine Einlösung, wenn du erst nach 10 Jahren irgendwo hingehst und da auf dem Gutschein stand, dass er nur 3 Jahre gültig ist. Dann hast du halt Pech gehabt. Aber generell würde ich Gutscheine lieber früher statt später einlösen. Zum einen weiß man ja bei kleineren Läden nicht, ob es die später überhaupt nicht gibt und zum anderen kann es ja auch mal vorkommen, dass man völlig vergisst, dass man die Gutscheine noch hat, wenn man sie lange rumliegen lässt. Also würde ich die schon recht zeitnah einlösen.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Interessante Frage, die sich heute umso mehr stellt, da es im Netz seit einiger Zeit Plattformen gibt, die Gutscheine verkaufen, deren Gültigkeit sogar oft unter 2 Monaten liegen.

Grundsätzlich ist es eine Befristung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kein Problem, solange das zwischen beiden Parteien ausgehandelt wurde.

Meist ist es aber so, dass sich die Befristung als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt findet. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen. Entscheidend ist dabei, wie lange eine solche Befristung sein darf. Bisher hielten Gerichte zehn Monate für zu kurz, sogar zwei Jahren bei einem Kinogutschein wurden für zu kurz erachtet.

Seit 2003 besteht etwas mehr Klarheit, nun beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Ein vernünftiger Zeitraum, sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt.

Viel interessanter ist aber nun, was gilt, wenn du versäumst, etwa einen Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen? Du kannst dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, hast aber Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Schließlich hat der Händler ja bereits vom damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Er muss dir dann gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Aber er muss nicht alles zurückzahlen. Er darf seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Denn er hätte ja bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Geschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein darf, tja ... das it eine andere Frage und wohl vom Einzelfall abhängig.

Was jetzt die ganz kurzen Gutscheine angeht, da bin ich mir auch nicht ganz sicher, was die rechtliche Situation angeht.

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Meerbuscher hat geschrieben:Viel interessanter ist aber nun, was gilt, wenn du versäumst, etwa einen Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen? Du kannst dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, hast aber Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Schließlich hat der Händler ja bereits vom damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Er muss dir dann gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Aber er muss nicht alles zurückzahlen. Er darf seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Denn er hätte ja bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Geschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein darf, tja ... das it eine andere Frage und wohl vom Einzelfall abhängig.

Ich kann dir da jetzt nicht so ganz folgen. Löse ich den Gutschein rechtzeitig ein, ist doch alles ok. Ist der Gutschein lange genug gültig und ich verpasse dennoch ihn einzulösen, dann habe ich ganz einfach Pech gehabt. Problematisch wird es doch nur dann, wenn ich den Gutschein aufgrund einer zu kurzen Gültigkeitsfrist nicht rechtzeitig einlöse.

Aber warum sollte der Händler dann Anspruch darauf haben einen entgangenen Gewinn einzubehalten? Wenn er einen Gutschein nur für 6 Monate befristet, obwohl er es besser wissen müsste, dann ist es doch nicht mein Problem, wenn ihm bei der Auszahlung des Gutscheines ein möglicher Gewinn entgangen ist. Der Fehler liegt doch klar bei ihm, weil er die Gültigkeitsdauer zu gering angesetzt hat. Das würde für mich dann nur zwei logische Schlüsse zulassen. Entweder er zahlt den Gutschein wieder komplett aus oder er verlängert die Gültigkeit um trotzdem damit Geld zu verdienen.

Alles dazwischen würde zumindest ich persönlich als unlogisch ansehen und nicht so richtig verstehen. Oder meinst du etwa ich hätte selbst nach Ablauf einer regulären Frist Anspruch darauf abgelaufene Gutscheine zumindest gegen einen Teil des Geldwertes einzutauschen? Das würde ich aber auch nicht so wirklich verstehen.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Klehmchen hat geschrieben:Ich kann dir da jetzt nicht so ganz folgen. Löse ich den Gutschein rechtzeitig ein, ist doch alles ok. Ist der Gutschein lange genug gültig und ich verpasse dennoch ihn einzulösen, dann habe ich ganz einfach Pech gehabt. Problematisch wird es doch nur dann, wenn ich den Gutschein aufgrund einer zu kurzen Gültigkeitsfrist nicht rechtzeitig einlöse.

So ist das bei juristischen Fragestellungen (und ich bin bestimmt kein Fachmann), man muss auf die Details achten - im Prinzip also auf jedes Wort. Vermutlich habe ich es nicht verständlich genug formuliert - versuche es also nochmal.

Ich hatte oben von "Vertragsfreiheit" geredet. Die ist als Resultat der sog. "allgemeinen Handlungsfreiheit" ein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Rechtsgut - also ein sehr hohes Rechtsgut. Die VF gestattet es, Verträge zu schließen, die bezüglich Vertragspartner und Vertragsgegenstand frei bestimmt werden können. Im Detail gehören dazu:

- Abschlussfreiheit,
- Inhaltsfreiheit,
- Partnerwahlfreiheit,
- Formfreiheit und
- Aufhebungsfreiheit.

Wobei man jedoch nicht völlig frei ist, es gibt Ausnahmen - jeder kennt z. B. Grundstücksverträge, die so gar nicht formfrei sind oder z. B. Abschlusszwänge bei Verträgen der Daseinsvorsorge (so darf dich der Stromanbieter nicht ablehnen und muss dich anschließen).

Zurück zum Gutschein. Ich hatte erwähnt, dass es prinzipiell jedem freisteht, auch kürzere Fristen für Gutscheine zu vereinbaren - solange das "vereinbart", i. S. von "ausgehandelt" wird. Wird dir was "vorgesetzt", hast du es mit einer AGB zu tun. Und AGB unterliegen der sog. Inhaltskontrolle. Die werden nach den §§307-309 BGB inhaltlich geprüft. Heißt: Es wird geprüft, ob die inhaltlich zulässig sind. So ist z. B. u. a. verboten, dass hier der wirtschaftlich stärkere einseitig seine Interessen durchsetzt.

Also: Es ist nicht verboten kürzere Fristen auszuhandeln (wie kurz, da habe ich auch keinen Schimmer, hatte aber angesprochen, dass genau das heute eine akutelle Thematik ist, weil heutzutage Gutscheine verkauft werden, die im Zweifel nur 4-8 Wochen gelten) und an der Stelle kannst du dann sehr wohl in die Situation kommen, dass du einen "vereinbarten" Zeitpunk überschreitest. Dann kann die Gegenseite den entgangenen Gewinn einbehalten.

Ich hoffe das war halbwegs verständlich. Jetzt bereite ich mich schonmal darauf vor, dass mich hier ein mittelmäßiger Jurastudent ans Kreuz nagelt :D deshalb sage ich gleich dazu: Das ist gepflegtes Halbwissen - nicht mehr und nicht weniger.

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Meerbuscher hat geschrieben:Ich hoffe das war halbwegs verständlich. Jetzt bereite ich mich schonmal darauf vor, dass mich hier ein mittelmäßiger Jurastudent ans Kreuz nagelt :D deshalb sage ich gleich dazu: Das ist gepflegtes Halbwissen - nicht mehr und nicht weniger.

An sich schon, aber deinen vorherigen Post verstehe ich dennoch nicht. Das man Fristen jenseits der 3 Jahre egal ob mehr oder weniger aushandeln kann liegt auf der Hand. Ich verstehe aber dennoch nicht, das du mit deinem geldwerten Vorteil und dem Auszahlen meintest. Wenn die Frist abgelaufen ist, ist sie doch abgelaufen und ich hab Pech gehabt, dass ich den Gutschein nicht eingelöst habe, außer der Händler nimmt ihn aus Kulanz an.

Ist die Frist zu kurz und wurde vorher nicht in gegenseitigem Einvernehmen ausgehandelt, dann sollte meines Erachtens der Händler Pech gehabt haben und muss den Gutschein annehmen oder komplett auszahlen. Wieso der in irgendeinem der Fälle, da Geld behalten darf, das erschließt sich mir nicht.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Klehmchen hat geschrieben:[...]Ich verstehe aber dennoch nicht, das du mit deinem geldwerten Vorteil und dem Auszahlen meintest. Wenn die Frist abgelaufen ist, ist sie doch abgelaufen und ich hab Pech gehabt, dass ich den Gutschein nicht eingelöst habe, außer der Händler nimmt ihn aus Kulanz an.

Ist die Frist zu kurz und wurde vorher nicht in gegenseitigem Einvernehmen ausgehandelt, dann sollte meines Erachtens der Händler Pech gehabt haben und muss den Gutschein annehmen oder komplett auszahlen. Wieso der in irgendeinem der Fälle, da Geld behalten darf, das erschließt sich mir nicht.

Ich versuche nochmal: Ist keine Frist ausgehandelt, gilt die Frist von 3 Jahren (§195 BGB). Die Frist beginnt übrigens erst mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) - die Gültigkeit kann also faktisch durchaus fast 4 Jahre betragen.

Befristung ist möglich - da waren wir uns einig. Wie kurz die ist, hängt z. B. auch von den üblichen Gepflogenheiten im betreffenden Bereich ab. Stellt man jetzt fest, die Zeit war zu kurz bemessen, gelten wieder die 3 Jahre.

Aber angenommen, die Frist wurde (gültig) auf 2 Jahre vereinbart und du vergisst als Käufer die Frist, dann hast du als Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrages - und zwar wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Händlers. Der hat schließlich sein Geld schon, musste aber keine Ware liefern (§ 812 BGB). Hier darf er aber einen gewissen Betrag abziehen (quasi als entgangenen Gewinn oder Erstattung von Kosten, weil der Händler z. B. Ware vorgehalten hat).

Dieser Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung verfällt aber nach den oben angesprochenen 3 Jahren. Dann tritt Verjährung ein und der Händler muss dir gar nichts mehr auszahlen.

Ich sage mal: Ich glaube, jetzt habe ich es selbst verstanden. 8)

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Meerbuscher hat geschrieben:Aber angenommen, die Frist wurde (gültig) auf 2 Jahre vereinbart und du vergisst als Käufer die Frist, dann hast du als Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrages - und zwar wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Händlers. Der hat schließlich sein Geld schon, musste aber keine Ware liefern (§ 812 BGB). Hier darf er aber einen gewissen Betrag abziehen (quasi als entgangenen Gewinn oder Erstattung von Kosten, weil der Händler z. B. Ware vorgehalten hat).

Dieser Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung verfällt aber nach den oben angesprochenen 3 Jahren. Dann tritt Verjährung ein und der Händler muss dir gar nichts mehr auszahlen.

Jetzt verstehe ich was du meinst, aber ist das wirklich richtig so? Ich kann mit vor Ablauf der gängigen 3-Jahresfrist mit jedem abgelaufenen Gutschein zum Händler gehen und trotz meine eigenen Vergesslichkeit darauf pochen zumindest einen Teil des Geldes wieder zu bekommen? Das ist mir neu, aber man lernt ja nie aus. Bisher ist bei mir auch noch nie ein größerer Gutschein verfallen und wegen 5 oder 10 Euro-Gutscheinen habe ich noch nie nach sowas gefragt, da ich da immer dachte, ich hätte halt Pech, wenn ich vergesse den einzulösen.

Aber was ist denn eigentlich mit Gutscheinen von den diversen großen Gutscheinportalen. Da gibt es die Gutscheine ja teilweise nur zum halben Preis. Würde das bedeuten, wenn ich da sagen wir mal einen 50 Euro Gutschein erwerbe und dafür 25 Euro zahlen muss und dieser ist nur 1 Jahr gültig, kann ich den quasi absichtlich verfallen lassen um am Ende damit einen baren Gewinn zu machen, weil mir der Händler 50 Euro - entgangenen Gewinn auszahlen muss? Ich habe eben nochmal im Internet gesurft und bin da auf 10-25% als Wert gestoßen, den der Händler da in der Regel ansetzen darf. Das wären ja dann immernoch 37,50 Euro, also de facto 12,50 mehr als ich bezahlt habe. Oder gibt es dafür dann Sonderregelungen?

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


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