Dem Vermieter Zugang in die Wohnung gewähren?
JotJot hat geschrieben:Aber das erst mal per sé allen Vermietern unterstellen zu wollen ist völlig ungerechtfertigt.
Es geht hier in der Ausgangsfrage auch darum, ob der Vermieter "zur Kontrolle" sein Objekt, welches er vermietet, besichtigen kann oder nicht. Hier wollte ich einfach klarstellen, dass es - auch nach den Links von ChaosXXX - nicht gerechtfertigt werden kann, hier zwingend Zugang zu gewähren. Wird dann aber geklagt, müssen auch Gründe her! Und wer unterstellt einem Vermieter, dass der einen Mieter dulden will, von dem er Grund anzunehmen hat, dass der die Wohnung unbewohnbar macht? Entweder, ein Vermieter hat das Vertrauen und begnügt sich bei einer Anfrage auf die Auskunft seiner Mieter, oder aber das Vertrauen ist (begründet) zerrüttet, so dass ein Interesse am Fortführen der Geschäftsbeziehung definitiv nicht mehr gewünscht wird.
Um nun aber einen Mieter los zu bekommen (ganz gleich, aus welchen Gründen), kann man sich dann eben Schikanen einfallen lassen, welche helfen sollen, dass der Mieter "freiwillig" geht. Sog. Kontrollbesuche sind da nur der einfachste Einstieg!
Und nur als Hinweis: natürlich habe ich nicht alle Vermieter gefressen. Wohl würde ich mich aber dagegen zur Wehr setzen, wenn hier plötzlich die Machtverhältnisse offen neu - zu meinen ungunsten - justiert werden. So habe ich auch kein Recht zu erfahren, wie der Vermieter mit meiner Kaution umgeht. Und käme auch nicht auf die Idee, danach zu fragen.
derpunkt hat geschrieben:So habe ich auch kein Recht zu erfahren, wie der Vermieter mit meiner Kaution umgeht. Und käme auch nicht auf die Idee, danach zu fragen.
Natürlich hast du als Mieter das Recht zu erfahren, was dein Vermieter mit der Kaution macht. Denn er ist verpflichtet sie gewinnbringend anzulegen und darf sie nicht unter seinem Kopfkissen bunkern. du hast also das Recht nachzufragen, ob er die Kaution auch auf ein Sparbuch angelegt hat oder nicht und du kannst dir das Sparbuch auch zeigen lassen. Der Vermieter muss dir das sogar beweisen.
Was die Ausgangsfrage betrifft, die ich gestellt habe, ob man einen Vermieter in die Wohnung lassen muss oder nicht, habe ich beim Mieterbund angerufen. Da ich Mitglied bin, brauchte ich nur meine Mitgliedsnummer zu sagen und ich bekam Auskunft, weil gerade ein Jurist im Haus war, der mit mir gesprochen hat. Ich habe gefragt, ob man einen Vermieter ins Haus lassen muss. die Antwort war ganz klar:
Der Vermieter muss schriftlich einen Termin vorschlagen, den man als Mieter dann akzeptiert oder einen anderen Termin vorschlägt. Der Termin sollte nicht vor 14 Tage nach Eingang des Briefes sein. Man kann natürlich mit dem Vermieter dann einen neuen Termin ausmachen, wenn dieser Termin nicht passt. Der Vermieter braucht keinen Grund die Wohnung zu besichtigen. Es reicht, wenn er sagt, dass er sehen will, ob alles ok ist und er sich sein Eigentum ansehen will. Selbst wenn es nicht im Mietvertrag steht, hat ein Vermieter das Recht dazu. Das ist erst letztes Jahr geändert worden und jeder Vermieter hat das Recht sein Eigentum anzusehen, wenn ein Termin ausgemacht wurde.
Wenn der Mieter den Vermieter auf keinen Fall in die Wohnung lassen will, dann hat der Vermieter sogar das Recht zu kündigen. Er kann sein Recht die Wohnung zu betreten auch einklagen. Das dauert aber eine Weile. Aber im Grunde hat jeder Vermieter das Recht seine Wohnung, die er vermietet hat auch zu besichtigen.
@Diamante
Auch wenn es jetzt den Anschein erwecken muss, dass ich "lernresistent" oder gar nur auf "Rechthaberei" aus bin, was beides nicht der Fall ist, will ich mich noch einmal einlassen. Auch wenn es im Widerspruch zu dem steht, was Dir der Anwalt der Mieter gesagt hat.
Es ist schlicht so, dass es kein Recht eines Vermieters zu einfachen routinemäßigen Besuchen gibt! Wenn dem so wäre, dann könnte man ja einfach den Paragraphen (und das zugehörige Gesetzbuch) nennen. Und solche Besuche können auch nicht durch Vertragsklauseln vereinbart werden. Was nicht heißen muss, dass es nicht getan wird. Es gibt ja auch Klauseln, dass man in seiner Mietwohnung nicht rauchen darf.
Will der Vermieter letztlich unter allen Umständen die Mietwohnung betreten, muss er einfach konkrete und nachvollziehbare Umstände darlegen - und diese dann später gegebenenfalls beweisen! Um klar zu machen, das dies zwingend notwendig war. Kann z.B. bei einer ausgeführten Reparatur von Mietgegenständen (Boiler, Heizung usw.) der Fall sein. Dazu kannst Du auch verschiedenste Urteile nachschlagen! Konkret (mit Handlungstipps an den Vermieter) findet man das z.B. hier. Gleich der zweite Punkt.
Was die im Thread immer wieder angebrachte Klausel angeht, kann u.a. hier einfach zusammengefasst (!) nachgelesen werden, was davon zu halten ist. Ich bin kein Jurist und auf dem Gebiet absoluter Laie. Aber ich hoffe doch mal, dass bei so einem Text (siehe die Kurzfassungen für die Presse) die einfachen Deutschkenntnisse ausreichen.
Auf der einen Seite fehlt also ein verbrieftes Recht für den Vermieter. Ganz gleich, was sonst behauptet wird (es gibt nur Konstrukte, wonach sich das Recht unter eben engen Bedingungen ableiten lässt). Auf der anderen Seite steht dazu als höchste Instanz der BRD das folgende: Grundgesetz, Artikel 13! Da reicht Absatz 1 völlig aus. Nachlesbar u.a. hier.
derpunkt hat geschrieben:@Diamante
Auf der einen Seite fehlt also ein verbrieftes Recht für den Vermieter.
Aber das Recht leitet sich doch nun mal aus dem BGB ab. Das hat doch auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil so begründet. Wie sehr soll denn das Recht noch verbrieft sein? Soll alles im GG stehen? Natürlich muss der Mieter einverstanden sein. Aber ist er das nicht, kann ein Gericht die Zustimmung ersetzen. Warum ist es denn erst ein Recht, wenn man ein Gerichtsurteil zur Duldung in der Hand hat?
ChaosXXX hat geschrieben:Warum ist es denn erst ein Recht, wenn man ein Gerichtsurteil zur Duldung in der Hand hat?
Weil es dann kein Recht ist, sondern eine geprüfte Einzelfallentscheidung. Das ist tatsächlich ein großer Unterschied, an welchem sich die Diskussion hier ja reibt. Ich bin immer noch der Meinung, dass der Vermieter eben nicht "zur Kontrolle" beliebig (eben ohne Grund) die Wohnung betreten darf. Selbst nach Terminanfrage nicht, wenn ich den Termin - und jeden weiteren - ablehne.
Das heißt aber nicht, dass es Sinn macht, bei berechtigen Interessen dem Vermieter wirklich den Zutritt generell zu verbieten. Es ist doch letztlich im Interesse des Mieters, dass die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt. Und wenn der Vermieter für bestimmte Punkte zuständig ist, dann lasse ich ihn diese machen. Zur "Schikane" oder nach belieben ohne einen für mich (!) ersichtlichen Grund aber, sehe ich keinen Grund, jemanden in die Wohnung zu lassen.
Vielleicht eine Übertreibung: es gibt kein Recht, jemanden zu töten! Wohl aber darf ich bei der Ausübung der Nothilfe unter bestimmten Umständen nicht dafür bestraft werden, wenn ich einen anderen Menschen umbringe (aus der Folge einer Ableitung ist das aktive beenden eines Menschenlebens denkbar).
Der nach dem Grundgesetz gewährte Schutz der privaten Wohnung hat einfach (zu Recht!) Verfassungsrang und darf sogar staatlicherseits nur unter sehr begrenzen Umständen verletzt werden. Hier sind strenge Maßstäbe angesetzt - selbst wenn es um die Überwachung (also Kontrolle ) von mutmaßlichen Terroristen geht. Schwer vorstellbar, dass das Prinzip für Vermieter nicht gelten soll, die ja auch nur "kontrollieren" wollen.
derpunkt hat geschrieben:[Zur "Schikane" oder nach belieben ohne einen für mich (!) ersichtlichen Grund aber, sehe ich keinen Grund, jemanden in die Wohnung zu lassen.
Gut, dann müsste eben dein Vermieter den Weg über das Gericht gehen. Steht dir ja frei dich zu weigern. Einer Mieterhöhung musst du auch nicht zustimmen, sondern kannst widersprechen und auf ein entsprechendes Zustimmungsurteil warten. Eine Weigerung deinerseits hebelt weder das BGB, noch bereits bestehende Urteile aus.
Es gibt so vieles im deutschen Recht, was allein auf der Rechtsprechung basiert und daher auch gängige Rechtspraxis ist. Alles im Detail kann nun mal nicht gesetzlich festgeschrieben werden. Und das GG greift ja in der Hinsicht, dass du eben zur Begehung zustimmen musst.
ChaosXXX hat geschrieben:Einer Mieterhöhung musst du auch nicht zustimmen, sondern kannst widersprechen und auf ein entsprechendes Zustimmungsurteil warten.
Gäbe es den Automatismus, dass das Gericht so einem Erhöhungsbegehren des Vermieters immer zustimmt, würde man den Klageweg nicht anbieten. Daher kann es doch sein, dass ein Gericht doch eben nicht zustimmt.
ChaosXXX hat geschrieben:Eine Weigerung deinerseits hebelt weder das BGB, noch bereits bestehende Urteile aus.
Da kann ich Dir nur zustimmen! Natürlich kann ich das BGB nicht aushebeln. Wäre auch nicht Ziel der Aktion. Ziel soll ja sein, das Recht auf den Schutz der eigenen Wohnung durchzusetzen.
Und um auf die Möglichkeit des Erfolgs meines Ansinnens hinzuweisen, hatte ich ja bereits die Links weiter oben angegeben. Auch hier handelt es sich um Urteile, die eben nicht Deine Sicht widerspiegeln. So ist das nun mal: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
derpunkt hat geschrieben:Gäbe es den Automatismus, dass das Gericht so einem Erhöhungsbegehren des Vermieters immer zustimmt, würde man den Klageweg nicht anbieten. Daher kann es doch sein, dass ein Gericht doch eben nicht zustimmt.
Okay, sagen wir es anders. Auch wenn du ein rechtlich völlig einwandfreies Erhöhungsverlangen bekommst, dass vor Gericht unter Garantie durch kommt, kannst du dagegen Einspruch einlegen. Das steht dir ja frei. Genauso wie es dir frei steht Einspruch gegen die Besichtigung des Vermieters zu erheben. Im Endeffekt hat der Vermieter dann einen Gerichtsbeschluss in der Hand.
Auch hier handelt es sich um Urteile, die eben nicht Deine Sicht widerspiegeln. So ist das nun mal: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Es gibt immer solche und solche Urteile, ganz klar. Aber deswegen beziehe ich mich lieber auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts als auf eines von einem Amtsgericht. Von Amtsgerichten kann ich dir auch solche und solche Urteile raus suchen, kein Thema.
@ChaosXXX
Aber in genau dem von Dir geposteten Link hier steht doch explizit drin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004) festgestellt hat, dass eine grundlose Besichtigung nicht möglich ist. Auf was anders wollte ich doch gar nicht hinaus!
Lediglich untergeordnete (!) Gerichte utreilen hier z.T. anders. Auf der von Dir geposteten Seite steht dazu, dass es "viele Urteile" dazu (also zur "Allgemeinen Besichtigung") gibt. Ebenso gibt es "viele Urteile", die anders lauten.
derpunkt hat geschrieben:Aber in genau dem von Dir geposteten Link hier steht doch explizit drin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004) festgestellt hat, dass eine grundlose Besichtigung nicht möglich ist. Auf was anders wollte ich doch gar nicht hinaus!.
Wie definiert man denn grundlos? Wenn ich als Vermieter einen Brief schreibe, dass ich in 14 Tagen meine Wohnung ansehen will um nach dem Rechten zu schauen ist es doch ein Grund. Der Grund ist der, dass der Vermieter nach dem Rechten schauen will. Also hat der Vermieter doch immer einen Grund in die Wohnung zu gehen. Grundlos wäre für mich, wenn er jetzt und sofort vor meiner Tür steht und die Wohnung besichtigen will. Denn es ist ja keine Gefahr da, wo er sofort in die Wohnung muss und es ist grundlos sofort in die Wohnung zu wollen. Wenn er allerdings heute schellt und um einen Termin bittet und den Grund angibt, dass er nach dem Rechten sehen will, dann ist der Grund ja wieder da.
Ich denke schon, dass jeder Vermieter das Recht hat in die Wohnung zu gehen und ich vertraue da auch dem Menschen vom Mieterbund. Er würde ja nicht für den Vermieter sprechen, wenn es nicht so wäre.
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