Krankengeld bei Kinderpflege - Zuständigkeitsgerangel
Ein Ehe-Paar hat ein gemeinsames Kind. Da die Eltern in verschiedenen Krankenkassen versichert sind, musste eine Entscheidung getroffen, wo nun das Kind versichert wird. Man entschied sich für die Versicherung des Vaters. Als das Kind krank wird, bleibt die Mutter zur Pflege des Kindes daheim und lässt sich vom Arzt einen schon ausgefüllten Vordruck zum Antrag auf Kinderpflege-Krankengeld geben, den sie dann bei ihrer Versicherung abgibt. Diese fühlt sich aber nicht zuständig und verweist auf die Zuständigkeit der Krankenkasse von Vater und Kind, die sich aber auch nicht zuständig fühlt. So beginnt ein Hin und Her, ohne dass die Mutter für diesen Zeitraum Geld erhält, denn einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat sie nicht.
Was können die Eltern in einem solchen Fall tun? Ihrer Meinung nach sind alle Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes erfüllt; von den Krankenkassen haben sie bisher auch nichts Gegenteiliges gehört. Prinzipiell sei eben Kinderpflege-Krankengeld zu zahlen, nur eben von der jeweils anderen Versicherung.
Also wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, kann man sich meines Wissens nach aussuchen, welcher Elternteil seinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes geltend macht. Da sich nun die Mutter zur Betreuung des erkrankten Kindes hat freistellen lassen, hat Sie ja auch das Kinderkrankengeld (welches sich ja an der Höhe ihres Verdienstes bemisst) zu bekommen. Hat Sie denn dort bei Ihrer Krankenkasse den Antrag gestellt und die anderen erforderlichen Unterlagen eingereicht (z.B. die Bescheinigung vom Arzt?)? Dann sollte Sie noch dazu schreiben, dass Ihr Kind aber beim Ehemann mitversichert ist, um einen schnelleren Ablauf zu gewährleisten.
Meine Kinder sind über meine Frau krankenversichert. Als ein Kind mit meiner Frau im Krankenhaus lag und ich wegen der Erkrankung des anderen Kindes zu Hause bleiben musste, hat meine Krankenkasse das Krankengeld an mich für diesen Zeitraum gezahlt. Im Prinzip also wie bei dem geschilderten Fall. Von daher müsste also die Versicherung der Ehefrau für die Zahlung zuständig sein.
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