Mietminderung und gesundheitliche Beeinträchtigungen?

vom 16.09.2010, 10:29 Uhr

toria2178 hat geschrieben:Ich schließe mich da Diamante an und muss sagen, dass es kein Grund ist eine Mietminderung durchzuführen, denn es der Vermieter ist ja nicht für das Rauchverhalten der Mieter verantwortlich.

So ein Quatsch - der Vermieter kann zwar anderen Mietern nicht das Rauchen untersagen, jedoch hat er auch eine Fürsorgepflicht!

karlchen66 hat geschrieben:Allerdings ist das Rauchen laut Mietvertrag leider nicht verboten. Kann Person A die Miete auf Grund der starken Nikotinbelastung mindern. Es geht hier direkt um einen Wohnblock in Mecklenburg Vorpommern.

Unter Einhaltung des üblichen Prozederes - Vermieter den Sachverhalt mitteilen, mehrmaliges Auffordern, den Mangel zu beseitigen mit Fristsetzung - kann A die Miete bis zu 20 % (LG Stuttgart, AZ 5 S 421/97) mindern.

Aber: Es muss sich um eine Belästigung handeln, die durch das Rauchen in der Wohnung entsteht und es muss nachgewiesen sein, dass es eine echte Gesundheitsgefährdungen für A darstellt. Wenn sich A nur durch den Geruch belästigt fühlt, aber keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen kann die Miete nicht in diesem Maß gemindert werden. Eine Einschätzung, ob dem so ist, kann durch einen Gutachter vor Ort erfolgen sowie durch einen Arzt.

Aber: Das Urteil wurde zwar in einem ähnlichen Sachverhalt gefällt, aber nicht bei einem identischen, da die Belästigung durch den Rauch ja hier durch bauliche Besonderheiten hervorgerufen wird. Daher kann es sein, dass A die Miete, da der Vermieter diese nicht verändern kann (kommt halt drauf an) nicht in diesem hohen Maße kürzen kann.

Meiner Meinung nach sollte A den Vermieter davon in Kenntnis setzen, sowie dazu aufforden, den Mangel zu beseitigen. A kann ebenfalls darauf hinweisen, dass die starke Rauchbelästigung (wenn dem so ist) seine Gesundheit gefährdet und er somit, sollte der Mangel nach einer bestimmten Frist nicht behoben sein, die Miete mindert. Die Frist sollte jedoch angemessen ausfallen, heißt: dem Vermieter muss ausreichend Zeit gegeben werden, den Sachverhalt zur Not selbst noch einmal zu überprüfen sowie die Änderungen auch zeitlich möglich vornehmen zu können (je nachdem dürften um die 30 Tage ausreichend sein).

Sollte es sich um einen störrischen Vermieter handeln, würde ich A jedoch gleich den Gang zum Anwalt empfehlen um sich vor möglichen Rückforderungen des geminderten Mietzinses zu schützen bzw. keine Fehler aus Unwissenheit zu machen.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Die Situation hat sich nun am Morgen durch ein Gespräch mit der Wohnungsverwaltung zu Gunsten von Person A entspannt. Weil ich ja schon mitteilte, dass der Block 1979 gebaut wurde ( richtig ist 1971), gilt hier ein Sonderwohnrecht. Das Rauchen ist nicht verboten, aber darf keinen Mieter stören. Dieses Sonderwohnrecht oder auch Sondermietrecht gilt in dieser Form nur in Mecklenburg Vorpommern.

Die betreffende Mietpartei wurde gerade von der Mitarbeiterin der Wohnungsverwaltung ermahnt. Weiterhin wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass es bei extremen Nikotingenuss zu solchen Zuständen in Bezug auf Rauch kommen kann. Dafür sind die vorhandenen Lüftungsschächte nicht ausgelegt. Ich dachte, es würden sich einfach mehr User mit der von mir beschriebenen Situation wirklich auskennen, aber leider war es nur ein User, der konkretes Wissen dazu hatte.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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