Zusammenhang von Sperrfrist und Gründerzuschuss

vom 13.09.2010, 17:57 Uhr

Also Person B, die auch das Nagelstudio eröffnet möchte sich ja nun selbstständig machen. Sie hat deswegen schon selbst gekündigt zum Ende des jetzigen Monats. Bei der Meldung beim Arbeitsamt wurde dann natürlich mitgeteilt, dass es jetzt eine drei-monatige Sperrrfrist gibt. Da B aber ein Gewerbe eröffnen möchte, würde ich auch gerne den Gründerzuschuss dazu beantragen.

Jetzt kommt es zum Problem. Bekommt B den dazugehörigen Antrag für Gründerzuschuss erst nach Ablauf der Sperrfrist oder doch schon davor? B braucht nämlich ein angemeldetes Gewerbe um das Zubehör für das Nagelstudio kaufen zu können. Das geht aber erst nach Antragstellung.

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» pichimaus » Beiträge: 2016 » Talkpoints: 6,99 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Die Frage, die zunächst geklärt werden muss, ist ob tatsächlich eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird. Es gibt nämlich die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn man ohnehin gekündigt worden wäre. Genaueres wäre hier Off-Topic, aber da findet man Informationen. Entsprechend kann man auch sofort nach der Kündigung Zuschüsse beantragen.

In diesem Fall ist B aber scheinbar sehr blauäugig gewesen, es ist zu vermuten, dass B nun erst einmal ein Sperrfrist, gegen die B zwar angehen kann, was aber dauert. B kann zwar damit rechnen, auch für diese Zeit einen Gründungszuschuss bekommen. Dieser wird aber erst verzögert ausgezahlt. Trotzdem könnte B schon während der Sperrfrist das eigene Unternehmen gründen.

Vielleicht wäre es aber sinnvoll, wenn B die Sperrfrist dazu nützt, die Gründung richtig vorzubereiten. Zwar ist es sicher nicht verkehrt, den Gründungszuschuss in die Finanzplanung einzubeziehen, aber wenn ohne den gar nichts läuft, dann scheint die Gründung nicht so optimal vorbereitet.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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