Falsche Artikel Beschreibung - verbindlich oder nicht?
A hat vor kurzem ein echtes Schnäppchen bei einem Online-Händler gesehen, wo ein Display mit 24 einzelnen Produkten angeboten wurde. Da A ein Nebengewerbe angemeldet hat, wollte A dieses Angebot nun wahrnehmen und die Artikel aus dem 24er-Display einzeln weiterverkaufen. Es stand ausdrücklich dabei, dass ein ganzes Display á 24 Stück geliefert wird. Der Preis war wirklich sehr attraktiv.
Nun wurde ein kleines Päckchen geliefert, das lediglich ein Stück enthielt. A hat sich nun an den Händler gewendet, der anbot, noch zwei weitere Produkte zu schicken. Der Händler schrieb A zudem auch, dass die Beschreibung des Produktes nicht von ihm stammte, sondern von Amazon, über dessen Marketplace dieses Produkt (im 24er-Set!) vertrieben wurde.
A ist eigentlich nicht daran interessiert, nun nur zwei weitere Stücke dieses Produktes zu bekommen, sondern möchte die fehlenden 21 Teile geschickt bekommen, da dieses angeboten wurde. A fragt sich allerdings, wie groß die Chancen stehen, darauf zu bestehen. Letztendlich müsste doch der Händler für die Beschreibung haften, wenn sein Name dahinter steht, oder nicht? Wie groß sind die Chancen von A, auf die Lieferung der restlichen Produkte zu bestehen?
Da es sich um einen Händler des Marketplace handelt, kann A wohl eher nicht damit rechnen, dass dieser ihm noch die 21 Teile zusendet. Der Verkäufer hat zwar darauf zu achten, dass die Artikelbeschreibung korrekt ist, aber das Angebot über den Marketplace ist ja soweit auch nicht bindend, so sehe ich das.
Der Kaufvertrag kam ja zustande durch das Angebot vom Händler, der Bestellung von A, und dann der Bezahlung durch A. Nun hat sich ja aber heraus gestellt, dass das Produkt einen Sachmangel ausweist, meiner Meinung nach. Denn da die in der Beschreibung angegebene Menge des Produktes nicht stimmt, kann A nun vom Kaufvertrag zurück treten, was wohl am einfachsten wäre. Auf eine Lieferung bestehen kann A versuchen, allerdings werden auch da die Aufwendungen, die der Verkäufer dann hat, auch wohl relativ dem Kaufpreis entgegen gesetzt, sodass es sich vielleicht schon daher nicht mehr lohnen würde. Ich denke einfach, dass A sich einmal über die Amazon A-Z Garantie informieren sollte, und vom Kaufvertrag zurücktreten sollte, da eine Einigung ja recht unwahrscheinlich ist.
Da es sich anhört, als hätte das Produkt an sich nicht viel gekostet, wäre vermutlich auch der Streitwert zu gering, um da irgendwelche anderen Schritte einzuleiten.
Der Händler könnte sich in der Angebotsphase schon auf den Irrtum beruhen, so dass A keine Chance hätte, auf die 24 Teile zu bestehen. Denn natürlich gehen auch deutsche Gerichte nicht davon aus, dass ein Händler fehlerfrei arbeitet. Solche Irrtümer sind immer denkbar und nicht unüblich. Abgemahnt wird so was höchstens, wenn es zur Methode zum Kundengewinn wird.
Im vorliegenden Fall aber wurde offenbar die Bestellung vollständig abgewickelt. Das bedeutet, der Händler hätte rechtzeitig die Chance gehabt, den Irrtum (nämlich seinen) zur Kenntnis zu nehmen. Wenn nun also auf der angenommenen Bestellung das Set steht und der Preis welcher von A angenommen wurde (eben für das 24-Teile-Set), wird es schwieriger für den Händler.
Vor kurzem wurde auch ein großes Handelshaus dazu verurteilt, angebotenen Apple Rechner zu einem unglaublichen Preis auszuliefern. Auch da war Online ein falscher Preis gestanden und dieser aber bis zur Bezahlung nicht aufgefallen. Selbst wenn also der Fehler zu einem krassen Nachteil für den Händler führt, muss dies nicht bedeutet, dass der Handel vom Verkäufer erfolgreich angefochten werden kann.
Was hat A denn in der Auftragsbestätigung stehen? Sollte da vermerkt sein, dass ein Teil versendet wird und nicht 24 sieht die Situation nämlich schnell anders aus.
Abgesehen davon: Der Händler ist an sein Angebot gebunden, auch an die Angebotsbeschreibung - jedoch, daher zählt die Auftragsbestätigung, ist es ihm möglich, sein Angebot auch bei Irrtum stornieren oder korrigieren zu können, z. B. indem er die Auftragsannahme ablehnt. Das muss dem Kunden jedoch mitgeteilt werden usw.
In der Auftragsbestätigung von A steht, dass 1 x 24 Stück gekauft wurden. Also einmal das gesamte Display. Der Händler hat ja auch geschrieben, dass er bereit wäre, zwei weitere Teile zu schicken. Irgendwie wirkt es wohl schon wie ein Eingeständnis des eigenen Fehlers. Da das eine Teil an A geliefert wurde, hat der Händler den Auftrag angenommen, richtig? Kann der Verkäufer den Auftrag nun noch nachträglich stornieren? Es gab keine Mitteilung, dass ein Irrtum vorliegt oder Ähnliches.
Mittlerweile hat A eine weitere Lieferung vom Händler bekommen. Es handelte sich dabei allerdings lediglich um zwei weitere Artikel. A hatte den Händler vor einigen Tagen noch einmal kontaktiert und darauf hingewiesen, dass 24 Stück angeboten wurden und dass die restlichen Artikel bitte geliefert werden sollen.
Nun kam aber nur das kleine Päckchen an und 21 Artikel fehlen nun noch. Der Händler hat auf die letzte Mail von A noch nicht wieder geantwortet. A hofft nun, dass sich der Händler noch einmal meldet und dann auch die restlichen Artikel verschickt.
Wie soll A nun weiter vorgehen? Bisher verlief der Kontakt recht freundlich, allerdings schrieb der Händler eben, dass er sich keiner Schuld bewusst ist und A schrieb, dass er das möchte, was ihm in der Artikelbeschreibung versprochen wurde. Sollte A dem Händler schon ein Ultimatum stellen?
Soviel ich weiß ist der Händler verpflichtet hier sämtliche 24 Artikel zu liefern, wenn es sich um einen Händler mit Gewerbe handelt. Ist so ziemlich das gleiche, wie wenn in einem Supermarkt ein Preis falsch angeschrieben wurde, denn dann muss der Artikel auch zu diesem Preis verkauft werden. Wichtig ist hier das der Käufer es beweisen kann.
Mir ist so etwas ähnliches auch mal bei einem Versandhandel passiert, wo auch Teile der Lieferung gefehlt haben. In der Artikelbeschreibung standen dann auch noch mehrere Dinge. Nach Reklamation wurde sofort die Artikelbeschreibung geändert und ich bekam, auf Kulanz wie der Händler mitteilte, die fehlende Ware zugeschickt. Allerdings wäre er hier nicht davon gekommen, weil es rechtlich anders aussieht. Das Problem ist oft nur das ganze durchzusetzen, weil es meistens um einen geringen Warenwert geht.
A hat die Verkäuferin nun noch einmal kontaktiert, die den Kaufbetrag zurückerstatten möchte. Das bedeutet, dass A nun drei Artikel, die ja von der Händlerin geschickt wurden, kostenlos erhält. Sie hat dazu geschrieben, dass A die Artikel nun als Geschenk betrachten soll. Falls A eine neue Lieferung mit 24 Stück wünscht, würde diese etwa vier Wochen Zeit in Anspruch nehmen, da die Händlerin aktuell nur noch 10 Artikel aus dem Display vorrätig hat.
A wollte die Artikel ja weiterverkaufen. Allerdings fragt A sich, ob es sinnvoller wäre, die Sache nun auf sich beruhen zu lassen, anstatt irgendwelche Hoffnungen zu hegen, noch das 24er-Display zu bekommen. A entgeht damit die Chance, die Ware aus dem günstigen 24er-Display weiterzuverkaufen. Allerdings ist es sicher nervenschonender, als sich weiterhin mit der Sache auseinanderzusetzen. Ein Nachteil ist A ja nicht entstanden, wenn die Händlerin den Betrag zurückerstattet.
Wie würdet ihr handeln? Würdet ihr euch damit zufriedengeben, dieses Angebot nicht wahrnehmen zu können oder würdet ihr vier Wochen warten, um dann ein gesamtes Display zu erhalten, wobei dann wieder die Frage im Raum steht, ob die Verkäuferin dann auch wirklich das gesamte Display schickt.
wiesel hat geschrieben:Soviel ich weiß ist der Händler verpflichtet hier sämtliche 24 Artikel zu liefern, wenn es sich um einen Händler mit Gewerbe handelt. Ist so ziemlich das gleiche, wie wenn in einem Supermarkt ein Preis falsch angeschrieben wurde, denn dann muss der Artikel auch zu diesem Preis verkauft werden. Wichtig ist hier das der Käufer es beweisen kann.
Ich finde es wirklich interessant dass du laut deinem Profil selbständig bist, aber nichtmal über grundlegende kaufmännische Kenntnisse verfügst. Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber da hast du einen ganz gehörigen Nachholbedarf.
@ Cologneboy2009
Zu deiner aktuellen Frage (der Rest wurde ja bereits beantwortet): Der Verkäufer ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat unmissverständlich mitgeteilt dass es sich hierbei um ein Irrtum gehandelt hat. Kulanterweise hat er die Ware umsonst überlassen. Ziwschen Käufer und Verkäufer besteht somit kein Vertragsverhältnis mehr. Da der Käufer nun darüber im Bilde ist, dass es sich hierbei ganz offensichtlich um einen Irrtum gehandelt hat (wofür der Verkäufer nicht einmal etwas kann, wenn die beim Marketplace einfach mal so die Artikelbeschreibung ändern ohne ihn zu informieren. Er hat ja keinen Einfluss darauf).
Wenn der Käufer nun hingeht und in 4 Wochen nochmals die Bestellung abschickt in dem Willen einer 24er Display zu erhalten (obwohl der ausgelobte Preis ganz offensichtlich nur für eine Einheit ist) und darauf besteht dieses zu erhalten, würde ich mal fast behaupten dass das schon sehr in die Ecke des Betruges driftet. Wirf mal Google an und suche nach "Otto + Notebook". Vor etwa zwei Jahren gab es beim Versandhaus Otto einen recht ähnlichen Fall mit sehr teuren Mac Books. Da kannst dich gerne mal schlaulesen wie die Sache rechtlich ausging.
Sorry wiesel, aber was für ein Schmarrn!
wiesel hat geschrieben:Soviel ich weiß ist der Händler verpflichtet hier sämtliche 24 Artikel zu liefern, wenn es sich um einen Händler mit Gewerbe handelt.
Gibt´s auch einen Händler (= Gewerbetreibender) ohne Gewerbe? Seit wann denn das?
wiesel hat geschrieben:Ist so ziemlich das gleiche, wie wenn in einem Supermarkt ein Preis falsch angeschrieben wurde, denn dann muss der Artikel auch zu diesem Preis verkauft werden. Wichtig ist hier das der Käufer es beweisen kann.
Klar ist es das gleiche, gleich vor allem in der Hinsicht, dass es Schwachsinn ist! Wenn ein Supermarkt eine Ware falsch auspreist hat er jederzeit die Möglichkeit zu einer Korrektur bzw. es abzulehnen, die Ware zu diesem Preis zu verkaufen, vor allem wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (z. B. Komma verrutscht) - siehe § 119 (1) BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
Um Dich mal etwas aufzuklären: Was Du im Supermarkt siehst ist lediglich eine Aufforderung zu einem Angebot - das kann man in sein Wägelchen packen oder nicht, das ist völlig egal. Rein theoretisch kann sogar ein anderer Kunde das wieder aus dem eigenen Wagen nehmen und selber kaufen, denn man hat keinerlei Recht darauf! Erst wenn man die Ware bei der Kasse z. B. auf das Band legt zeigt man durch sein konkludentes Handeln, dass man das Angebot für die Offerte des Verkäufers abgeben möchte - dieser kann dann sein Einverständnis zu dem Handel geben (Bestätigung) oder verweigern (falsche Auszeichnung, kann einen nicht leiden, egal was)!
Die ausgezeichneten Preise in einem Supermarkt, Shop usw. sind nicht verbindlich!
wiesel hat geschrieben:Allerdings wäre er hier nicht davon gekommen, weil es rechtlich anders aussieht.
Träum weiter, wirklich!
Cologneboy2009 hat geschrieben:In der Auftragsbestätigung von A steht, dass 1 x 24 Stück gekauft wurden.
Gut für A - wenn B hier nichts storniert hat, so hat A ein Recht auf die Erfüllung. Aber nicht ganz, siehe weiter unten:
Cologneboy2009 hat geschrieben:Da das eine Teil an A geliefert wurde, hat der Händler den Auftrag angenommen, richtig?
Bereits mit der Auftragsbestätigung, daher ist diese wichtig. Die Lieferung fällt in den Bereich der Erfüllung.
Cologneboy2009 hat geschrieben:Sollte A dem Händler schon ein Ultimatum stellen?
Fristen setzen ist immer gut, auch um A selbst vor Schaden zu schützen (Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadenersatz).
Cologneboy2009 hat geschrieben:Kann der Verkäufer den Auftrag nun noch nachträglich stornieren?
Schwer, aber er hat ein Hintertürchen offen, welches B auch genutzt hat. Ob in betrügerischer Absicht oder nicht ist schwer zu bewerten, denn:
Cologneboy hat geschrieben:Falls A eine neue Lieferung mit 24 Stück wünscht, würde diese etwa vier Wochen Zeit in Anspruch nehmen, da die Händlerin aktuell nur noch 10 Artikel aus dem Display vorrätig hat.
Falls der Händler die vereinbarte Sache nicht liefern kann bzw. nur mit erheblichem, nicht zumutbaren Aufwand, kann er vom Vertrag zurücktreten - je nachdem bestehen dann Schadenersatzansprüche. Aber: damit sind in der Regel Stückkäufe gemeint, z. B. B verkauft A die Mona Lisa, diese geht durch einen Brand vor der Lieferung verloren und somit kann der Vertrag nicht mehr erfüllt werden. Sprich: Hierbei handelt es sich um mehr oder weniger individuelle Dinge, die nicht ersetzt werden können bzw. nur mit einem erheblichen Aufwand.
Man kennt ähnliche Sachen ja von eBay, wo oft zu geringen Preisen ersteigerte Artikel auf einmal zerstört wurden und nicht mehr lieferbar sind .
Aber: So wie ich das verstanden habe, handelt es sich hier um einen Gattungskauf - sprich: es handelt sich um Mengen, z. B. B verkauft A 50 Bonbons oder 50 rosa Blumenkübel. Hier hat der Händler die Möglichkeit, die Ware neu zu beschaffen (wurde von B ja auch mehr oder weniger zugegeben).
Meine Meinung: Wäre ich A, würde ich in diesem Fall weiterhin auf die Erfüllung des geschlossenen Vertrages seitens B bestehen. Das Angebot von B mit den Geschenken ist nichts anderes als ein Versuch, den Vertrag aufzulösen, da B so noch mehr verlieren würde als nur 3 Stück.
Fazit: B hat den Fehler gemacht (aus B´s Sicht) den Auftrag über 1 x 24 XY an A zu bestätigen - B hätte die Möglichkeit gehabt aufgrund von § 119 (1) BGB das Angebot (zum Kauf) von A auszuschlagen und ihm ein neues zu unterbreiten. Aus eigener Erfahrung zu diesem Beispiel: Ich hatte auch mal eine Festplatte auf dem amazon marketplace gekauft - anschließend bekam ich von dem Händler die Stornierung, da der Artikel nicht mehr lieferbar wäre mit der Unterbreitung eines neuen Angebotes - möglich ist es also.
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