Miete kürzen weil Balkon nicht genutzt werden kann?
A wohnt seit einem halben Jahr in einem Mehrfamilienhaus. Als er im Februar dort einzog wurde ihm versichert, dass der Balkon bis zum Sommer fertig ist und er diesen auch dann nutzen kann. Bis April-Mai hat er es noch so hingenommen, weil das Wetter auch nicht so schön war. Aber ab Juni ist er seinem Vermieter schon ständig auf den Nerv gegangen. Er hat es auch schriftlich gemacht und der Vermieter hat 3 Fristen einfach ignoriert, die A gesetzt hat.
A war nicht sonderlich konsequent und hat bisher keine Konsequenzen, die er in den Briefen gesetzt hat auch in die Tat umgesetzt. Nun ist August und der Balkon steht voll Arbeitsmaterial von den anderen Balkonen, die gemacht werden müssen. Das Geländer ist lose und es bröckelt der Boden. Der Balkon ist 10 m² groß, aber kann nicht mal zur Hälfte genutzt werden. (Eher gar nicht, weil es ziemlich gefährlich ist.) Ist es realistisch die Miete deswegen zu kürzen oder kann sich A den Weg und die Kosten für den Mieterbund sparen, weil es sich nicht lohnt? Wieviel kann A eventuell die Miete kürzen?
Der Balkon gehört zur Mietfläche, für die A seine Miete zahlt. Wenn der Balkon nicht nutzbar ist, hat er das Recht die Miete zu mindern. Da er den Mangel bereits beim Vermieter angezeigt hat und ihm auch eine Frist gelassen hat, den Mangel zu beheben, hat er bereits alles richtig gemacht. Da der Balkon zu einem Drittel gerechnet wird, dürfte dann entsprechend auch dieses Drittel an Miete gekürzt werden.
Da der Balkon zu einem Drittel gerechnet wird, dürfte dann entsprechend auch dieses Drittel an Miete gekürzt werden.
Der Balkon wird mit Sicherheit nicht als ein Drittel der Gesamtwohnfläche berechnet. Da müsste der Balkon bei einer Wohnung mit 60 Quadratmetern ja schon 20 Quadratmeter groß sein, was ich für sehr unwahrscheinlich halte.
Du meinst, das die Fläche des Balkons zu einem Drittel berechnet wird. Sprich wenn der Balkon 12 Quadratmeter hat, kann mit einem Wert von 4 Quadratmetern gerechnet werden. Sprich in der Berechnung der Wohnungsgröße darf der Balkon nur zu einem Drittel als Wohnfläche berechnet werden und nicht mit der vollen Fläche.
@ Topic
Ich würde da recht bald was unternehmen, das der Balkon ja mitgemietet ist und dafür ja auch Miete bezahlt wird. Der Vermieter könnte sonst von Gewohnheitsrecht sprechen und dann sieht es mau aus, das sich an dem Zustand noch was groß ändern wird.
Hat der Mieter denn was schriftliches über diese Absprache, das der Balkon bis zum Sommer benutzbar sein wird? Ansonsten dürfte es schwer sein, diese Absprache nachzuweisen. Und steht der Balkon im Mietvertrag überhaupt mit drin? Wenn ja lohnt der Gang zum Mieterbund auf alle Fälle. Denn die Balkonnutzung dürfte ja auch nicht ganz ungefährlich sein, wenn er im beschriebenen Zustand ist.
LittleSister hat geschrieben:Du meinst, das die Fläche des Balkons zu einem Drittel berechnet wird. Sprich wenn der Balkon 12 Quadratmeter hat, kann mit einem Wert von 4 Quadratmetern gerechnet werden. Sprich in der Berechnung der Wohnungsgröße darf der Balkon nur zu einem Drittel als Wohnfläche berechnet werden und nicht mit der vollen Fläche.
Da gibt es keine allgemeine Formel, vor allem da ein Balkon einen Mehrwert darstellt der auch in die Miete einfließt, heißt: Wohnungen mit Balkon werden in der Regel teurer vermietet als ohne.
Je nach Grund können hier 3 - 15 % angemessen sein. Ob die Mietminderung von A zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist kann im Fall des Falles eh nur ein Gericht entscheiden. Ich sag´s mal so: bei einem kleinen Balkon wo nicht einmal ein Stuhl draufpasst, typisch für "kasernierte Altbauten" sind 15 % unangemessen, bei einem großen Balkon (Grundfläche locker > 4 qm) und einer im Vergleich kleinen Wohnung können auch 10 % angemessen sein.
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