Urlaub ins neue Jahr mitnehmen - Gesetz / Regel?

vom 03.08.2010, 21:44 Uhr

Aus betrieblichen Gründen konnte ich im letzten Jahr meinen Urlaub nicht komplett nehmen. Das heisst dass ich ihn ins neue Jahr mit rübernehmen muss. Nun weiss ich aber dass es da eine Regel gibt wie lange man seinen Urlaub dort noch nehmen kann.

Ich meine das wäre der 014.03 gewesen, oder verwechsle ich das mit einer anderen Sache? Es wäre sehr nett von euch wenn ihr mir das genauer sagen könnt oder wisst wo das im Gesetz geregelt ist?

» Trully » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Vom Grundsatz her muss Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung von Urlaubstagen ins nächste Jahr ist also nicht vorgesehen und würde auch dem Zweck von Urlaub (=Erholungsurlaub) zuwider laufen. Das ist dann im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Hier im speziellen zu finden unter § 7 III 1 des BUrlG. Aber natürlich gibt es Ausnahmen von der Regel! Ebenfalls im BUrlG geregelt.

Wenn aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (siehe hierzu § 7 III 2 BUrlG)der Urlaub nicht im jeweils zugehörigen Jahr angetreten werden kann (oder auf Grund der Probezeit der Anspruch ihn zu nehmen noch nicht da ist), kann dieser ins Folgejahr verschoben werden und muss dann bis zu 31.3. genommen worden sein(siehe hierzu § 7 III 3 BUrlG). Konkret darf also der Resturlaub nicht am 31.3. angetreten werden, sondern muss bis zu diesem Datum aufgebraucht sein. Ansonsten verfällt der Urlaub und es gibt kein Recht auf Ersatzleistungen (wie z.B. das Auszahlen).

Was aber auch hinzu kommt, ist die Tatsache, dass die Tarifpartner hier noch jenseits der BUrlG Vereinbarungen treffen können. So sehen viele Rahmentarifverträge auch vor, dass der Resturlaub ganz legitim bis zum 30.4. zu nehmen ist und nicht schon bis zum 31.3.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


derpunkt hat geschrieben:Was aber auch hinzu kommt, ist die Tatsache, dass die Tarifpartner hier noch jenseits der BUrlG Vereinbarungen treffen können. So sehen viele Rahmentarifverträge auch vor, dass der Resturlaub ganz legitim bis zum 30.4. zu nehmen ist und nicht schon bis zum 31.3.

Und dann kommt auch noch hinzu, dass die meisten kleineren Unternehmen auch noch spätere Fristen gestatten. So kommt es dann auch schon mal dazu, dass manch langjähriger Angestellter einen sehr großen Urlaubsanspruch mit sich herum schleppt.

Was ich sagen will: die gesetzlichen Richtlinien zu kennen ist zwar gut; wie es aber in der Praxis umgesetzt wird ist oft eine ganz andere. Daher würde ich im speziellen Fall einfach nachfragen, wie das dann geregelt ist.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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