Nachteile bei vorzeitigem Dienstaustritt

vom 31.05.2010, 09:03 Uhr

Nachdem ich momentan nach einem anderen Job suche, habe ich mich bei meinem Arbeitgeber bereits nach der Kündigungsfrist erkundigt. Nachdem ich in meinem Betrieb bereits seit mehr als fünf Jahren angestellt bin, habe ich nun leider eine drei Monate lange Kündigungsfrist. Dies stellt natürlich bei manchen Kindergärten ein Problem dar, besonders, wenn jemand dringend gebraucht wird. Auf meine Frage hin, welche Möglichkeiten noch bestehen würde, wurde mir gesagt, dass man vorzeitig aus dem Dienst austreten kann und dass man dann alle Ansprüche verlieren würde.

Ich wüsste nun aber gerne, was man genau verliert. Mir ist klar, dass man den Resturlaub und das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld verliert. Aber verliert man noch mehr? Ist das in jedem Betrieb gleich oder gibt es da Unterschiede?

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» Nipfi » Beiträge: 3076 » Talkpoints: 8,28 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Das kann so eigentlich nicht stimmen. Durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich doch nur die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber und auch da sollten es meines Wissens nach nach 5 Jahren erst 2 Monate sein und nicht 3 Monate.

Beim Urlaub sieht es so aus, dass dem Arbeitnehmer pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs zusteht, sofern er vor dem 30.Juni das Unternehmen verlässt. Verlässt er erst danach das Unternehmen so steht ihm der gesamte Jahresurlaub zu. Allerdings entfällt damit ein Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber für das Jahr, da es keinen Doppelanspruch gibt.

Weihnachtsgeld steht dem Arbeitnehmer natürlich nur zu, wenn er auch im Arbeitsverhältnis steht, das wird ein Arbeitnehmer also verlieren, wenn er vorher kündigt. Beim Urlaubsgeld sieht die Sache etwas komplizierter aus. Grundsätzlich steht es in der Höhe des bewilligten Urlaubes zu, also sollte der komplette Jahresurlaub verplant sein, gibt es auch das volle Urlaubsgeld, sofern der Anspruch berechtigt ist. Es kann jedoch auch Sonderregelungen per Tarifvertrag geben, dass es nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer in einem nicht gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Das muss aber auch so schriftlich vereinbart sein.

Sollte ein Arbeitnehmer also erst nach dem 1.Juli gehen, sollte außer dem Weihnachtsgeld kein Anspruch verloren gehen. Zudem kommt es bei Eigenkündigung auch zu einer 3monatigen Sperrung für das Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer fährt also besser, wenn er sich kündigen lässt, allerdings greifen dann eben wieder unter Umständen die längeren Kündigungsfristen.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


@Klehmchen du musst bedenken, das Nipfi in Österreich lebt. Da können die Gesetze was Kündigungsfristen angeht schon anders aussehen. Und auch deswegen solltest du @Nipfi eher bei deinem Arbeitgeber fragen, was du dann noch alles einbüßt. Vielleicht auch eine betriebliche Altersvorsorge. Wir wissen das ja hier nicht, was es bei euch bzw. sogar speziell bei deinem Arbeitgeber gibt.

Ich vermute aber mal, das mit diesem vorzeitigen Ausscheiden sowas gemeint ist wie hier in Deutschland ein Aufhebungsvertrag. Und damit verliert man eigentlich vorallem die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen, wenn man erstmal unterschrieben hat. Und es gibt ja Arbeitgeber, die sowas anbieten und dazu eben eine Abfindung als Lockmittel zahlen wollen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Punktedieb hat geschrieben:@Klehmchen du musst bedenken, das Nipfi in Österreich lebt. Da können die Gesetze was Kündigungsfristen angeht schon anders aussehen. Und auch deswegen solltest du @Nipfi eher bei deinem Arbeitgeber fragen, was du dann noch alles einbüßt.

Gut das wusste ich nicht. Somit können da natürlich erhebliche Abweichungen zu meinen Ausführungen auftreten. An den Arbeitgeber würde ich mich aber dennoch nicht wenden. Betriebsrat oder Gewerkschaft wären da in meinen Augen die besseren Anlaufstellen, gerade wenn es darum geht Urlaubsansprüche zu wahren oder Gelder zu bekommen. Der Arbeitgeber ist da oftmals doch sehr bedacht, solche Dinge zu seinen Gunsten auszulegen, gerade wenn jemand kommt, der scheinbar keine Ahnung hat.

So gelten ja auch die von Nipfi genannten Fristen, die der AG vortrug erstmal nur für die AG-Seite, nicht jedoch für den AN. Auch in Österreich sind es nur 4 Wochen, außer es steht was anderes im Arbeitsvertrag. Da Nipfi aber den AG erstmal deswegen fragen musste, denke ich dass dort keine Sonderregelung drin steht.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



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