Altersteilzeit: Kündigung wegen Kleinigkeit nicht zulässig
Laut einem Urteil des AG Frankfurt sei es nicht zulässig dass Arbeitsverhältnisse in Altersteilzeit aufgrund von kleineren Verstößen während der Freizeitphase weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt werden dürfen (Az 1 Ca 5225/07).
Geklagt hat eine Personalreferentin gegen ein Autohaus, welches dieser 1 Jahr vor ihrem geplanten Ausscheiden aus dem Betrieb kündigte - die Frau befand sich zu dieser Zeit bereits in der Freizeitphase. Als Begründung gab das Unternehmen an, dass man Hinweise darauf habe, dass die Klägerin vertrauliche Dokumente der Firma besitzen würde und deshalb das Vertrauensverhältnis tief beschädigt bzw. zerstört sei.
Dies war laut Ansicht der Richter nicht ausreichend, um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welches faktisch nicht mehr besteht, zu rechtfertigen - vor allem da es der Firma zugemutet hätte werden können, an dem Arbeitsverhältnis ein weiteres Jahr festzuhalten.
Außerdem habe das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Vorfall 20 Jahre lang bestanden ohne eine einziges Vorkommnis oder einen Grund zur Beanstandung. Damit gaben die Richter der Klage der Frau statt und erklärten die Kündigung und eine weitere die ausgesprochen wurde für gegenstandslos.
Das ist unfassbar. Einer Mitarbeiterin zu kündigen, die zwanzig Jahre ohne Beanstandung in dem Betrieb gearbeitet hat und ihr inkorrektes Handeln zu unterstellen, das ist hart. Wenn die Hinweise wirklich gestimmt haben sollten, hätte man das intern klären können. Vor allem hatte sie nur noch das eine Jahr in Teilzeit zu arbeiten. Für mich könnte das ein vorgeschobener Grund sein aus anderem Grunde.
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