Verkehrskontrolle: Muss man alle Fragen beantworten?

vom 01.05.2010, 21:54 Uhr

A fährt mit ihrem Partner auf der Landstraße und kommt in eine Verkehrskontrolle. Der Polizist sagt wie üblich "Allgemeine Verkehrskontrolle. Ihre Fahrzeugpapiere und Führerschein bitte". OK, das ist ja auch in Ordnung. Dann fragt der Polizist, wo A gewesen ist und wo A hinfährt und wie lange A heute schon unterwegs ist . Muss A solche banalen Fragen beantworten, die nichts mit der Kontrolle zu tun haben? A ist weder zu schnell gefahren, noch hat A sonst eine Ordnungswidrigkeit begangen.

A musste dann noch Warndreieck und Verbandskasten zeigen und durfte dann auch weiterfahren. A hat die Fragen, die der Polizist gestellt hat alle beantwortet. Aber mich würde mal interessieren, ob A auch hätte sagen können "Das geht sie nichts an" oder "Das sag ich nicht".

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



A muss überhaupt nichts beantworten, man kann wenn man will alles verweigern, auch Blutprobe, Identitätskontrolle usw. Allerdings können bei Verdachtsmomentanen bestimmte Aussagen und Angaben erzwungen werden, z. B. Identitätsfeststellung auf dem Revier samt Zwangsunterkunft sowie eine ärztliche Blutentnahme gegen den eigenen Willen oder auch die Öffnung und Durchsuchung des PKWs.

Die Verweigerung darf nicht gegen den Verdächtigen / Beschuldigten ausgelegt werden, aber in der Praxis ist eine Verweigerung natürlich oft verdächtig. Solange man den Beamten keine Paragraphen um die Ohren haut hat man auch oft schlechte Karten.

Bei der Aufforderung zur Pinkelprobe usw. frage ich z. B. jedesmal nach, ob denn Verdachtsmomente bestehen. Und wenn man ganz keck sein möchte kann man auf die Frage nach Herkunft und Ziel auch sagen: "Von da - nach dort". Manche nehmen es mit Humor, viele Polizisten nicht.

Aber zum Thema: Man kann prinzipiell alles verweigern.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Hier hat man als Bürger natürlich das Recht, keine Angaben zu machen. Auch wenn einem nichts vorgeworfen wird! Die Frage ist aber, wie weit man gehen möchte und wie viel einem der "Spaß" wert ist. Denn unter bestimmten Umständen kann die Polizei auch Zwangsmaßnahmen einleiten, die dann auch nicht schön sind. Das betrifft vor allem, wie Subbotnik schon geschrieben hatte, die Identitätsfeststellung sowie im Zweifel die Blutprobe (bzw. die in Gewahrsamnahme bist die Blutprobe vom Richter angeordnet wurde - und z.B. in Bayern braucht es dazu noch nicht mal mehr einen Richter!).

Die Fragen nach der Herkunft oder dem Ziel müssen aber natürlich nicht beantwortet werden. Doch kann das schlichte Ignorieren bereits als Ausfallerscheinung gewertet werden, was eben unangenehme Folgen haben kann. Und "freche" Antworten können dazu führen, dass die Kontrolle genauer als üblich ausfällt.

Auch wenn es sich jetzt danach anhört, immer den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen, sehe ich es als wenig sinnvoll an, sich bei Verkehrskontrollen an seine Bürgerrechte zu erinnern und den maximalen Widerstand auszuüben. Hier lohnt der Aufstand einfach nicht und man sollte eher eingreifen, wenn es zu "verdachtsunabhängigen" Kontrollen z.B. in Bahnhofsnähe kommt. Dann eben auch, wenn man selbst nicht betroffen ist.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



derpunkt hat geschrieben:sowie im Zweifel die Blutprobe (bzw. die in Gewahrsamnahme bist die Blutprobe vom Richter angeordnet wurde - und z.B. in Bayern braucht es dazu noch nicht mal mehr einen Richter!).

Eine Blutprobe kann auch nicht von einem Richter angeordnet werden - die Abgabe einer Probe, egal ob Schweiß, Blut, Haare oder Urin, erfolgt stets freiwillig und kann immer verweigert werden.

Lediglich die Blutentnahme (unter Zwang) kann bzw. muss angeordnet werden, da es sich um Körperverletzung handelt. Und in Bayern ist dies nur zulässig zwischen 21 und 6 Uhr laut dem OLG Bamberg - und auch hier nur bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn Gefahr im Verzug ist

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Wenn es solche harmlosen Fragen wie die nach dem woher und wohin sind sollte man sie ruhig beantworten, man kann ja auch was erfinden. Den starken Max sollte A nicht spielen, wenn er schlau ist weiß er genau wer am längeren Hebel sitzt. In der Fahrschule hatte ich mal gelesen dass sinnloses Herumfahren ohne Ziel verboten ist, daher vielleicht die Frage.

Ansonsten kann ich A nur empfehlen bei Fragen absolut hellwach zu sein. Wenn A beispielsweise gefragt werden sollte ob er denn das Schild nicht gesehen hat und dieser bejaht dass, dann ist das unter Umständen Vorsatz und damit doppelt so teuer.

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» hooker » Beiträge: 7217 » Talkpoints: 50,67 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Subbotnik hat geschrieben:Lediglich die Blutentnahme (unter Zwang) kann bzw. muss angeordnet werden, da es sich um Körperverletzung handelt. Und in Bayern ist dies nur zulässig zwischen 21 und 6 Uhr laut dem OLG Bamberg - und auch hier nur bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn Gefahr im Verzug ist

Aber das ordnet doch sowieso der Staatsanwalt an und kein Richter oder bin ich da falsch informiert?

Aber wieso darf das nur zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erfolgen und tagsüber nicht? Ich kann doch da genauso gut betrunken unterwegs sein und mich doch dann nicht einfach darauf berufen, dass man mir erst ab 21 Uhr Blut abnehmen darf. Da könnte ich mir ja mal einfach so morgens um 7 ein paar Bier hinterkippen bis ich etwa bei 1 Promille angekommen bin und wenn mich dann jemand erwischt, berufe ich mich auf diese Zeitklausel und um 21 Uhr kann mir nahezu nichts mehr nachweise und auch kaum noch was zurückrechnen. Bist du dir da wirklich sicher?

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Klehmchen hat geschrieben:Aber das ordnet doch sowieso der Staatsanwalt an und kein Richter oder bin ich da falsch informiert?

Nein, der Richter - Richtervorbehalt. Ersatzweise nach § 81a StPO auch der Staatsanwalt oder die Polizei wenn Gefahr im Verzug ist.

Klehmchen hat geschrieben:Aber wieso darf das nur zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erfolgen und tagsüber nicht?

Weil die Richter in Bayern von 6 bis 21 Uhr Bereitschaftsdienst haben - da ist also ein Richter prinzipiell zu erreichen. Zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr müsste man erst einen auf die Schnelle finden oder aus dem Bett klingeln, der das ganze unterschreibt.

Keine Ahnung warum hier das OLG Bamberg so entschieden hat, denn in anderen Bundesländern schafft man es komischerweise auch und hier pochen die LG / OLG auf den Richtervorbehalt. Entweder müssen die Bayern hier wohl mal wieder chronisch querschlagen oder Bayern ist so rückständig in punkto Telekommunikation und Verkehrswege, dass es Stunden braucht, hier einen Richter rechtzeitig zu erreichen ;).

Klehmchen hat geschrieben:Ich kann doch da genauso gut betrunken unterwegs sein und mich doch dann nicht einfach darauf berufen, dass man mir erst ab 21 Uhr Blut abnehmen darf.

Man darf auch vorher / tagsüber eine Blutentnahme anordnen, nur hier ist die Zustimmung eines Richters wegen des Richtervorbehalts erforderlich. In dem Fall darf die Polizei nicht eigenwillig handeln.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Subbotnik hat geschrieben:Und in Bayern ist dies nur zulässig zwischen 21 und 6 Uhr laut dem OLG Bamberg - und auch hier nur bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn Gefahr im Verzug ist

Ja, das mit der Bedingung, dass Gefahr in Verzug sein muss, stimmt. Aber diese Gefahr ist zwangsläufig gegeben, wenn davon ausgegangen wird, dass der Alkohol vom Körper abgebaut wird. Daher ist in Bayern in solchen Fällen immer "Gefahr in Verzug".

Und auch was die Verdachtsmomente angeht, darf man die Polizei nicht für "wenig helle" halten. Leider habe ich keine Statistik zu Hand. Aber ich versuche mir gerade vorzustellen, in wie vielen Fälle im Nachhinein ein Richter entschieden hat, dass der Polizist (wobei es idR. mindestens zwei sind, die die Ausfallerscheinungen auch zu protokollieren haben, wenn sie zur Blutentnahme "bitten") sich mit den Verdachtsmomenten geirrt hätte. Selbst wenn sich herausstellt, dass der Delinquent gar keinen Alkohol getrunken hat, ist ein Verdachtsmoment konstruierbar (verwaschene Sprache, rote Augen, auffälliges Fahrverhalten).

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


derpunkt hat geschrieben:
Subbotnik hat geschrieben:Und in Bayern ist dies nur zulässig zwischen 21 und 6 Uhr laut dem OLG Bamberg - und auch hier nur bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn Gefahr im Verzug ist

Ja, das mit der Bedingung, dass Gefahr in Verzug sein muss, stimmt. Aber diese Gefahr ist zwangsläufig gegeben, wenn davon ausgegangen wird, dass der Alkohol vom Körper abgebaut wird. Daher ist in Bayern in solchen Fällen immer "Gefahr in Verzug".

Naja, Gefahr in Verzug bedeutet aber, dass der Ermittlungserfolg gefährdet wäre und das liegt bei Trunkenheit am Steuer ja eigentlich nicht vor. Geht man davon aus, dass man sofern man in keinen Unfall verwickelt ist, ja erst ab 0,3 Promille belangt werden kann und setzt die übliche Abbaurat von 0,1 Promille pro Stunde an, hat man 3 Stunden Zeit noch Alkohol nachzuweisen. Und man kann, da man ja weiß, wann der Verdächtige von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde und ab da definitiv keinen Alkohol mehr getrunken hat, das ganze zurückrechnen. Selbst bei schnellerem Abbau dank Training, hat man noch sicher über 1,5 Stunden Zeit für die Blutentnahme.

Und in dieser Zeit sollte sich doch immer ein Staatsanwalt oder Richter erreichen lassen. Klappt ja scheinbar in anderen Bundesländern auch. Von daher finde ich es schon bedenklich, dass man da in Bayern gleich von Gefahr im Verzug spricht und die Polizisten im Prinzip in der Zeit machen können was sie wollen. Im Nachhinein kann man ja immer sagen, ich hatte halt Verdachtsmomente, die sich dann aber nicht bestätigt haben.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


@Klehmchen
Das mit dem Zurückrechen funktioniert anders, man setzt hier bei der Auswertung durch ein Labor nicht den allgemeinen Wert 0,1 Promille pro Stunde an. Bei der Auswertung der Blutprobe wird der Alkoholgehalt sowie die Nebenstoffe (Abbauprodukte) ausgewertet. So kann mit sehr großer Sicherheit festgestellt werden, wann man etwas getrunken hat und wieviel - sogar was man getrunken hat. Da nützt auch kein Training usw.

Nur irgendwann ist da auch Schicht im Schacht, sprich: Um möglichst genaue Werte zu erhalten, sollte die Blutprobe bzw. die Blutentnahme bei Verweigerung der Blutprobe zeitnah genommen werden. Deswegen Gefahr im Verzug, auch wenn eine halbe Stunde / 1 Stunde hier den Kohl nicht sonderlich fett macht - und in den meisten Bundesländern (außer Bayern ;)) erreicht man als Polizeibeamter innerhalb dieser Zeit auch auf jeden Fall einen Richter.

Klehmchen hat geschrieben:Und in dieser Zeit sollte sich doch immer ein Staatsanwalt oder Richter erreichen lassen. Klappt ja scheinbar in anderen Bundesländern auch.

Wie gesagt, Bayern sind damit wohl offensichtlich überfordert ;).

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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