Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Kündigung
Wer als Berufskraftfahrer in seiner Freizeit den Führerschein verliert, z. B. aufgrund einer Alkoholfahrt, dem kann zwar gekündigt werden, jedoch darf er deswegen keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten – dies stellte das Sozialgericht Stuttgart in einem Urteil fest (Az S 20 AL 7291/05).
In Beispielfall wurde einem Berufskraftfahrer der Führerschein entzogen, da dieser in seiner Freizeit mit einem Blutalkoholwert von 1,92 Promille von der Polizei angehalten wurde und ihm daraufhin von der Verkehrsbehörde ein Fahrverbot von 8 Monaten erteilt wurde woraufhin in sein Arbeitgeber kündigte.
Als der Kraftfahrer nach Mitteilung der Kündigung Arbeitslosengeld beantragen wollte wurde ihm vom Arbeitsamt mitgeteilt, dass er eine Sperrzeit von 12 Wochen sowie eine um ein Viertel verkürzte Anspruchsdauer erhalten werde – wogegen der Kläger klagte. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht, da die Kündigung nicht aufgrund eines vertragswidrigem Verhaltens seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen wurde, sondern auf einem Vorfall im privaten Bereich fuße. Die Agentur für Arbeit wurde vom Sozialgericht Stuttgart daraufhin zur sofortigen Zahlung verurteilt.
Ähem, etwas eigenwillige FormulierungSubbotnik hat geschrieben:wogegen der Kläger klagte.
Außerdem finde ich die Überschrift des Threads etwas irritierend, denn immerhin hätte es ja eine Sperrzeit gegeben, wenn der Fahrer während der Arbeitszeit auf einer Alkoholfahrt erwischt worden wäre.
Unabhängig wann diese Fahrt nun stattfand, wird es ein Berufskraftfahrer mit dieser Strafe (Kündigung wegen Trunkenheit am Steuer) ohnehin schwerer haben eine neue Anstellung zu finden.
Naja, ich finde das eigentlich falsch. Der LKW-Fahrer hätte schon die Sperrzeit verdient, denn wer als LKW-Fahrer betrunken fährt ist selber schuld. Wenn ich als Bänker privat Geld veruntreue kann ich mcih ja auch nciht wundern, wenn die bank mich entlässt...
So ein Unsinn - bei Veruntreuung handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt! Denken -> Posten!
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