Bei Verdacht auf Straftat darf gekündigt werden
Wenn bei Mitarbeitern in Festanstellung ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt so darf diesen aufgrund dessen gekündigt werden – ausgenommen hiervon sind lediglich Auszubildende. Jedoch müssen dem Arbeitgeber laut BAG in Erfurt hierfür erhebliche und deutliche Hinweise vorliegen (Az 2 AZR 724/06, Az 2 AZR 725/06, Az 2 AZR 1067/06, Az 2 AZR 1068/06).
In den vier Beispielfällen ging es um 4 Müllfahrer welche häufig in Unfälle verwickelt waren – der Arbeitgeber äußerte daraufhin den Verdacht, dass diese Unfälle fingiert gewesen seien und die Müllfahrer sowie die Unfallopfer im Nachhinein die Versicherungssumme unter sich aufgeteilt hätten um davon zu profitieren, woraufhin er die fristlose Kündigung aussprach.
Dagegen klagten die gekündigten Müllfahrer und das Gericht entschied gegen sie. Denn der Verdacht der sich anhand der Tatsachen festmachen lasse, dass Mitarbeiter mit den Fahrzeugen des Arbeitgebers zu dessen Lasten in Absprache mit dem Unfellgegnern Schäden verursachen rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Jedoch müssten diese Verdachtsmomente erheblicher Natur sein, die so schwerwiegend sind, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Mitarbeiter davon deutlich und nachhaltig gestört bzw. zerstört wird – außerdem muss der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung darum bemüht sein, alle Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu unternehmen und den Mitarbeitern ebenfalls eine Möglichkeit einräumen, zu diesen Vorwürfen Stellung zu beziehen.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber dieses Bemühen hatte und die Anstrengungen unternahm und den Mitarbeitern auch eine Stellungnahme einräumte – lediglich in einem Fall entschied das BAG für den Kläger, da dessen Kündigung nicht direkt etwas mit der Sache zu tun hatte.
Neben fingierten Unfällen kann ein Grund für eine Verdachtskündigung ebenfalls der berechtigte Verdacht auf Spesenbetrug, Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit, Vermögensdelikte wie Diebstahl von Firmeneigentum sowie eine Manipulation der Zeiterfassung sein.
Darf denn auch gekündigt werden, wenn jemand z..B. Seife oder Kugelschreiber mitnimmt?
Ich habe nämlich mal einen Bericht gelesen, dass gerade diese Trivialdelikte ständig in deutschen Büros vorkommen und sich die meisten nicht einmal etwas dabei denken, wenn sie sich Radiergummi, Kopierpapier oder eben Kugelschreiber oer Seife einpacken.
Oder wäre so ein Delikt wirklich zu trivial, um demjenigen dadurch zu kündigen?
Gibt es da nicht erstmal eine Abmahnung?
Grooovegirl hat geschrieben:Darf denn auch gekündigt werden, wenn jemand z..B. Seife oder Kugelschreiber mitnimmt?
Ja! Eine Diskussion zu diesem Thema gab's in Kündigung bei privater Benutzung der Frankiermaschine und Fristlose Kündigung bei „geliehenen Sachen“.
@Grooovegirl: Diebstahl bleibt Diebstahl, selbst wenn das gestohlene Objekt wertlos ist (also im endefekt Müll). Denn bei einem Diebstahl kommt es nicht auf den Wert der sache an sondern einzig und allein darum das man es unerlaubt genommen hat.
Ich selbst arbeite in der Systemgastronomie und wurde bei einstellung extra darauf hingewiesen das ich abgelaufene sachen die zwar nicht verdorben sind aber nach unseren Qualitätsrichtinien nicht mehr dem Standart entsprechen wegwerfen muss und keinesfalls mitnehmen darf da dies sonst Diebstahl ist und ich mit einer Kündigung rechnen muss.
Zum Thema an sich:
Mein Bruder arbeitete bei einem Subunternehmer der Deutschen Post AG als Fahrer. Irgendwann beschuldigte ihn ein Freund eine Straftat begangen zu haben. Die Folge: Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft.
Nun hat die DPAG dem Subunternehmer aus diesem Grund (Verdacht auf eine Straftat bei einem Mitarbeiter) gekündigt und alle seine Mitarbeiter wurden Arbeitslos.
MiniFreebie
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