Reklamation bei Zahlung per EC Karte
Nehmen wir mal an Kunde K hat ein Produkt gekauft und dies per EC-Karte bezahlt. Dieses Produkt gibt nach knapp vier Monaten den Geist auf, ist auch nicht mehr zu reparieren. Da es ein Saisonartikel ist, ist auch kein Umtausch möglich, so will K denn zumindest sein Geld zurück. K findet zwar keinen Kassenbon mehr, aber die Abbuchung ist ja auf den Kontoauszügen vermerkt.
Was muss K nun mitnehmen, damit K das Produkt erfolgreich reklamieren kann? Muss es der Original-Kontoauszug sein oder reicht eine Kopie auf der die irrelevanten Daten geschwärzt sind? Außerdem ist auf dem Auszug nur der Name des Geschäfts eine EC-Nummer und Datum und Uhrzeit des Kaufs vermerkt. Reicht das aus oder könnte das Geschäft Probleme machen? Gibt es sonst noch etwas zu beachten, wenn per Karte bezahlt wurde?
Dazu kann ich als Laie und eben kein Jurist nur schreiben, wie ich die Sache für Kunde K beurteilen würde. Der hat nämlich eine Ware gekauft und noch während der Gewährleistungszeit ist diese Ware kaputt gegangen. Und ich unterstelle, dass das ohne ein Zutun von K geschehen ist. Eigentlich ein typischer Grund, die Ware zurück zu bringen!
Richtig ist nun, dass der Verkäufer sowohl den Kassenbon wie auch die Originalverpackung fordern wird und seiner Gewährleistungspflicht ansonsten nicht nachkommen will. Doch das ist eigentlich nicht das Recht des Verkäufers. Denn das die Verpackung fehlt, ist kein Fehler des Kunden. Außerdem bringt der die Ware ja persönlich vorbei, so dass die Schutzfunktion für die Ware entfällt.
Was den Bon angeht, ist der ja nur als Indiz notwendig, dass die Ware wirklich in dem Geschäft gekauft wurde. Ein Zeuge könnte diesen Bon jederzeit (gerichtsfest) ersetzen. Und in dem Fall dient als Indiz ja auch noch der Kontoauszug. Ganz einfach wäre dann die Sache, wenn an dem Tag ausschließlich der Artikel gekauft wurde, so dass nachvollzogen werden kann, dass in dem Laden ein Artikel gekauft wurde, der dem Preis des reklamierten Artikels entspricht. Ich denke, als Indiz dafür, dass der Kunde K im entsprechenden Laden die nun beanstandete Ware gekauft hat, sollte das wirklich ausreichen.
Wenn sich K nicht abwimmeln lässt und auf die Gewährleistung besteht, sind die Chancen sehr gut, wenigstens das Geld wieder zu bekommen, da ja offenbar die Ware selbst nicht mehr erhältlich ist. Und in diesem Forum habe ich übrigens auch gelernt, dass der Kunde sich im Mangelfall auch nicht auf ein Reparieren einlassen muss!
Bei vielen Geschäften steht schon an der Kasse oder in den AGBs, dass ein Umtausch ohne Kassenbon ausgeschlossen ist. Ob dieser nun da ist, um nur den Nachweis des Einkaufs in dem besagten Geschäft nachzuweisen oder auch aus einem anderen Grund, sei dahingestellt. Wenn dies im Fall K der Fall ist, glaube ich nicht, dass das Geschäft verpflichtet ist, den Artikel zurückzunehmen und das Geld wieder auszuzahlen. Aber 100 pro sicher bin ich mir da nicht.
JotJot hat geschrieben:K findet zwar keinen Kassenbon mehr, aber die Abbuchung ist ja auf den Kontoauszügen vermerkt.
Problem beim Kontoauszug von K: Bei Kontoauszügen und EC Abbuchungsbelegen ist selten das gekaufte Produkt vermerkt, sondern meist nur das abbuchende Geschäft. Es ist also nicht eindeutig, was gekauft wurde.
Wenn kein Kassenbon mehr vorhanden ist so gibt es nur 2 Möglichkeiten:
- Die eine hat derpunkt ja schon richtig angesprochen: Ein Zeuge, der den Einkauf bestätigen kann - dieser ersetzt den Bon.
- Die andere wäre, dass ein Nachweis erbracht werden müsste, dass das Produkt nur von diesem Geschäft und nur in diesem Zeitraum angeboten wurde, so dass es keinem anderen zuzuordnen ist und der Kaufzeitpunkt rückwirkend eingegrenzt werden könnte. Hier kann der Händler jedoch den Start des Verkaufszeitpunkts ansetzen und sich so um die Gewährleistung drücken oder die Beweislastumkehr herbeiführen.
Im Falle des Geschäftes war es dann doch recht einfach: Verkäufe sind dort bis ein Jahr gespeichert. Da K ja die defekte Ware mit der daran verzeichneten Artikelnummer und das Kaufdatum per Kontoauszug vorweisen konnte, konnte der Verkäufer feststellen, dass an dem Tag genau ein Artikel in der entsprechenden Ausführung verkauft worden war. Da es eine Handelsmarke der Kette war, wurde der Artikel auch nur von diesem Geschäft in Umlauf gebracht. So konnte K dann problemlos reklamieren. Ansonsten hätte es aber auch zwei Zeugen direkt beim Einkauf gegeben.
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