Kann man auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen?

vom 18.02.2010, 11:53 Uhr

W hat über den Marketplace von Amazon günstig einen Artikel erstanden. Laut dem Händler wurde die Ware am 07.02.2010 verschickt, dies wurde auch im späteren Verlauf durch eine Quittung belegt. Der Artikel kam leider nie bei W an, worauf sich W an den Händler gewandt hat. Nach inzwischen erfolgloser Sendungsverfolgung, bietet der Händler W eine Gutschrift an, W würde allerdings lieber den Artikel bekommen.

Weiß hier jemand wie es rechtlich mit der Erfüllung des Kaufvertrags aussieht, oder kann der Verkäufer einfach so einseitig den Kaufvertrag auflösen?

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» Julix » Beiträge: 2566 » Talkpoints: -1,81 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Mit dem Abschicken der Ware ist der Kaufvertrag für den Händler abgeschlossen. Falls im Vertrag kein sicherer Versand vorgesehen war, muss W eigentlich damit rechnen, weder sein Geld, noch die Ware zu Gesicht zu bekommen. Hier ist es ein schlichtendes Angebot des Händlers W einen Gutschein bereitzustellen aber keines Falls Pflicht.

W sollte den Gutschein annehmen und kann sich von diesem die bestellte Ware noch einmal kaufen. Jedoch kann hier, wenn es überhaupt einen schuldigen gibt, höchstens der Paketdienst zur Rechenschaft gezogen werden. In keinem Fall jedoch der Händler, da er den Kaufvertrag nicht aufgelöst, sondern pflichtgemäß erfüllt hat.

» Harlem » Beiträge: 7 » Talkpoints: 0,10 »


Harlem hat geschrieben:Falls im Vertrag kein sicherer Versand vorgesehen war, muss W eigentlich damit rechnen, weder sein Geld, noch die Ware zu Gesicht zu bekommen.

Das ist natürlich Quatsch, sofern ich nicht eine entsprächende Änderung zu Ungunsten des Kunden verschlafen haben sollte. Aber - ich bin kein Jurist - ein Händler hat bei Geschäften mit einem privaten Endverbraucher im Versandhandel ohnehin immer das Versandrisiko zu tragen. Das kann ein Kunde meines Wissens gar nicht "abbestellen". Leider kann ich den Zugehörigen Paragraphen im BGB nicht nennen. Aber Du wirst bei Interesse das schon auch finden.

Der Händler wieder kann sich in so einem Fall immer an den Zusteller wenden, und hier dann Ersatzleistungen (eine Entschädigung) verlangen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Grundsätzlich kann es ja wirklich sein, dass das Päckchen auf dem Transportweg verlorengegangen ist. Falls das nicht der Fall ist, kann es auch sein, dass der Händler die Ware vielleicht gar nicht mehr besitzt und W diesen Gegenstand gar nicht mehr liefern kann. Falls der Artikel nur einmal vorhanden war und auf dem Transportweg verlorengegangen ist oder vielleicht gar nicht mehr beim Händler vorhanden ist, so dass dieser ihn nicht liefern kann, frage ich mich wirklich, wie W auf der Erfüllung des Kaufvertrages bestehen will. Wenn der Händler die Ware wirklich nicht mehr liefern kann, kann der Kaufvertrag doch nicht zustande kommen.

Die Sache ist zwar nicht gut verlaufen, allerdings würde ich einfach das Geld zurückfordern und mich nach diesem entsprechenden Artikel noch einmal anderweitig umsehen. Oftmals ist es natürlich schöner, wenn man den Artikel bekommt und nicht einfach nur die Gutschrift, aber das ist in diesem Fall wahrscheinlich nicht zu ändern. Sofern es sich nicht um einen äußerst seltenen Artikel handelt, wirst du sicher auch anderweitig fündig werden.

Falls die Ware wirklich versandt wurde und nicht versichert war, wird W nicht viel machen können. In dem Fall ist die Gutschrift des Händlers sogar eine großzügige Geste, denn eigentlich kann er ja nichts dafür, wenn die Post das Päckchen verschlampt.

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» Cologneboy2009 » Beiträge: 14210 » Talkpoints: -1,06 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Auf eine Gutschrift (wenn damit nicht die Rücküberweisung gemeint ist, sondern eine Gutschrift im Sinne eines Guthabens beim Händler) würde ich mich in so einem Fall auf keinen Fall einlassen. Entweder er liefert die Ware oder man bekommt das Geld wieder. Sollte auf Grund der ausbleibenden Lieferung an W ein beweisbarer Schaden entstanden sein, kann sogar über eine Geltendmachung (gerne auch über den Klageweg) nachgedacht werden.

Auf den Artikel zu bestehen, wenn der Händler glaubwürdig macht, dass er ihn (nicht aus eigenem Verschulden) nicht mehr hat, macht ja weniger Sinn. Da wäre ich als Kunde dann kulant genug.

Cologneboy2009 hat geschrieben:In dem Fall ist die Gutschrift des Händlers sogar eine großzügige Geste

Nein, denn wenn W bei einem Händler etwas bestellt, trägt dieser das Versandrisiko. Geht die Ware unterwegs verloren, ist dies nicht das Problem des (privaten) Käufers. Von Großzügig kann also keine Rede sein. Eher von unverfroren, wenn er das Geld nicht wieder rausrücken will.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Na ja, wenn das über Marketplace von Amazon gegangen ist, dann kann der Händler nur die Gutschrift an W geben und Amazon sollte sich dann darum kümmern, ob das Geld dann zurücküberwiesen wird oder es als Gutschrift bleibt, weil eventuell ein Geschenkgutschein eingesetzt wurde.

Der Händler ist bei Marketplace von Amazon nicht verpflichtet W das Geld auszuzahlen. Denn er bekommt ja von Amazon das Geld und gibt es durch die Gutschrift dann wieder. Ich wü´rde mich an W`s Stelle mal an Amazon wenden. Hat W einen Geschenkgutschein eingesetzt zum bezahlen der Ware, dann ist die Gutschrift ok.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Ist euch eigentlich aufgefallen, das im Eröffnungspost das Wort Gutschrift nicht weiter definiert ist? Dort steht nirgends das der Händler das per Gutschein regeln will. Aber eben auch nicht, das er das Geld zurück überweist.

Auch fehlt vorher schon die Angabe, ob man per Überweisung oder Gutschein bezahlt hat. Weiterhin ist nicht bekannt, ob es ein gewerblicher oder privater Anbieter war, wo bestellt wurde. Dementsprechend kann hier auch nicht auf die Gesetze bezüglich des gewerblichen Händlers verwiesen werden, solange die Fragen nicht wirklich beantwortet wurden.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



@Punktedieb
Alle Deine Fragen bzw. Bedenken sind berechtigt. Es ist aber nicht richtig, dass diejenigen, die hier Diskutieren, die von Dir genannten Problematiken nicht bedacht hätten.

Zunächst spricht man im ersten Teil der Anfrage vom Händler und nicht schlicht vom Verkäufer. Das lässt doch auf einen gewerblichen Verkäufer schließen. Auch kann ich mir keinen privaten Verkäufer vorstellen, der bei Verlust nach dem Versenden eine Gutschrift anbieten würde. So verliert der Verkäufer ja Geld und Ware. Auch hatte ich z.B. die Einschränkung geschrieben, dass die Gutschrift dann abzulehnen ist, wenn damit letztlich nicht die Rücküberweisung gemeint ist.

Diamante hat dann das Problem angesprochen, dass Amazon als Mittler zwischengeschaltet ist und wahrscheinlich die Bezahlung abwickelt. Das ändert aber für W insofern nichts, als das er sein Geld in der Ursprünglich eingesetzten Form wiederzubekommen hat, wenn die Ware ausbleibt. Das Amazon auch bei einem Kauf bei Drittanbietern die Zahlung mit Gutscheinen zulassen würde, habe ich übrigens nicht gewusst.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


derpunkt hat geschrieben:Auch kann ich mir keinen privaten Verkäufer vorstellen, der bei Verlust nach dem Versenden eine Gutschrift anbieten würde. So verliert der Verkäufer ja Geld und Ware.

Auch wenn du es dir nicht vorstellen kannst. Aber auch solche privaten Verkäufer gibt es. Denn es kommt schonmal vor, das man einem, nennen wir es mal neutral, Anbieter mehrere Käufe getätigt worden im Vorfeld. Mit dem Aspekt, das der Käufer dann vielleicht weiterhin bei diesem Anbieter kaufen wird, ist es schon möglich, das man auch als privater Verkäufer dieses anbietet.

Und wenn jemand einen Anbieter dann Händler nennt, ist das nur eine Annahme, das ein gewerblicher Verkäufer gemeint ist. Denn es soll schonmal vorkommen, das sich jemand über die Begrifflichkeiten nicht wirklich die Gedanken macht.

Fazit aus der Problematik. Ist es gewerblicher Anbieter, so ist die Gutschrift in Form von Rücküberweisung, wenn auch per direktem Bargeld bezahlt wurde, als normal anzusehen. Bei Zahlung per Gutschein muss man sich als Käufer auch mit einem Gutschein begnügen. Soweit meine Kenntnisse. Denn der gewerbliche Verkäufer trägt das Risiko der Zusendung.

Weiterhin kann aber der Käufer nicht auf den Artikel bestehen, wenn dieser nicht mehr zu beschaffen ist. Beispiel wären da gebrauchte Dinge, welche auch nicht mehr hergestellt werden oder auch Einzelstücke. Sollte es sich um einen privaten Verkäufer handeln, dann sollte sich der Käufer mit dieser grosszügigen Geste glücklich schätzen, da mit dem Versand das Risiko auf den Käufer übergeht.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


@Punktedieb
Man kann auch aus jeder Mücke einen Elefanten machen. :lol: Mit einem Händler meine ich selbstverständlich einen gewerblichen Anbieter, alles andere wäre ein privater Verkäufer.

Meine Frage wurde hier hinreichend von derpunkt beantwortet, zwar bietet der Händler noch ähnliche Artikel an, allerdings nicht in der zuvor gekauften Ausstattung.

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» Julix » Beiträge: 2566 » Talkpoints: -1,81 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


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