Bonus muss auch ohne Zielvereinbahrung gezahlt werden
Wer in seinem Arbeitsvertrag einen Bonus vereinbart hat, der hat auch einen Anspruch auf diesen, auch wenn es keine Zielvereinbahrung für das betreffende Jahr gibt. Ein Arbeitgeber kann sich nicht dadurch entziehen, indem er einfach die Zielvereinbarung nicht abschließt, so das BAG in Erfurt (Az 10 AZR 97/07). Ein Arbeitnehmer kann also Schadenersatz beanspruchen, wenn die Zielvereinbarung nur deswegen nicht getroffen wurde, weil der Arbeitgeber diese verzögerte oder Schuld daran ist, dass diese nicht getroffen wurde. Jedoch darf ein Arbeitsgericht die Höhe des Schadens nicht automatisch an der Höhe der Bonuszahlung des Vorjahres festmachen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, welcher eine leitende Position in einem Berliner Unternehmern innehatte, auf eine anteilige Zahlung seines Jahresbonus in Höhe von 12.500 Euro im ersten Quartal – im wurde ein Gesamtbonus von 50.000 Euro zugesagt, wenn der die Ziele, die im laufenden Geschäftsjahr erreichen würde die im Arbeitsvertrag festgelegt waren. Ihm wurde zum 31.03.2006 gekündigt woraufhin er auf eine Auszahlung des Bonus bestand.
In der ersten Instanz wurde dessen Klage abgewiesen, jedoch änderte das LAG Berlin in der Berufung das Urteil ab und gab der Klage in Höhe von 11.420 Euro statt. Das BAG hob in der Folge dieses Urteil wiederum auf und verwies es zurück an das LAG, damit dieses die korrekte Schadenshöhe ermittelt – die Bonushöhe darf nicht am Vorjahreswert festgemacht werden, sondern muss individuell geprüft werden und kann somit auch geringer oder höher ausfallen. Dem Kläger müsse also aufgrund der Zielvereinbarung, welche versäumt wurde, ein konkreter Schaden für den Zeitraum von Januar bis März ermittelt werden.
Wäre mal interessant jetzt zu erfahren, wie sich Arbeitnehmer verhalten sollten, wenn keine Zielvereinbarung getroffen oder diese verzögert wird: selbst einen Vorschlag ausarbeiten?, den Vorgesetzten immer wieder darauf ansprechen? Den Weg der Klage kann man ja beschreiten, aber auf die künftige Zusammenarbeit wird sich dies wohl eher negativ auswirken.
Nein die Zielvereinbarung muss von beiden vereinbart werden - in der Regel schlägt der Arbeitgeber diese vor und der Arbeitnehmer kann zustimmen oder nicht.
Wenn sie verzögert wird, kommt es darauf an wie stark diese verzögert wird, also 11 Monate vor Ende des laufenden Jahres oder 2 Monate? Ansonsten: Wenn es keine gibt, trifft das oben angeführte Urteil zu.
Eine Klage ist natürlich nie der richtige Weg wenn man ein gutes Verhältnis möchte, allerdings sind die meisten Bonuszahlungen auch in einer Größenordnung eines Kleinwagens, also da kommt schon etwas zusammen und man muss sich selbst fragen, ob man auf das Geld verzichten oder dafür klagen möchte.
Wenn sich der Arbeitgeber der Festlegung einer Zielvereinbarung entzieht würde ich das auch als Zeichen eines nicht ganz optimalen Arbeitsverhältnisses werten.
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