Muss man den Grundbucheintrag ändern lassen?
Das Ehepaar A und B besitzt gemeinsam ein Haus. Plötzlich stirbt einer der beiden, und da kein Testament existiert, tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft. Der (50-%ige) Anteil des B geht zu einer Hälfte auf A über. Die andere Hälfte wird gleichermaßen unter den Kindern C, D und E. aufgeteilt.
Frage: Ist nun einer der Erben verpflichtet, den Eintrag des Grundbuchs ändern zu lassen? Ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Änderung unterbleibt? Wenn nun das Haus verkauft werden soll, worüber sich alle Erben einigt sind, ist dann vorher noch eine Grundbuchänderung notwendig?
Wie hoch sind die Kosten für eine Umschreibung, wenn die zwei Jahre, innerhalb derer man das kostenlos machen lassen kann, bereits verstrichen sind?
Wie hoch die Kosten für eine entsprechende Änderung sind ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich und kann nicht pauschal beantwortet werden. Jedenfalls ist es Pflicht das Grundbuch ändern zu lassen wenn einer der Eigentümer die eingetragen sind verstirbt. Nachdem aber eine Grundbucheintragung und Änderung momentan etwa 16 Monate dauert, kann davon abgesehen werden wenn das Haus innerhalb dieser Zeit an eine dritte Person veräußert wird.
Kommt man dieser Pflicht binnen 2 Jahren nicht nach, dann kann ein Bußgeld auferlegt werden. Diese Kosten sind dabei ebenfalls sehr unterschiedlich. Wenn man einen guten Grund dafür nennen kann wieso das ganze nicht stattgefunden hat, wie z.B. das die Erbfolge nicht ausreichend bekannt war, dann wird die Eintragung ebenfalls hinterher vorgenommen ohne ein Bußgeld zu bekommen. Zudem es ebenfalls in den ersten beiden Jahren kostenlos ist, sollte man das ganze entsprechend schon einreichen da es auch kein großer Aufwand ist.
Eine Änderung nach dem Verkauf muss ohnehin dann erfolgen, aber so ist man mit dem Verkauf auf der sicheren Seite wenn man erst den Todesfall angibt mit den jetzigen Eigentümern und hinterher bei einem erfolgreichen Verkauf die neuen Besitzer.
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