Hartz IV-Mieter: Direkte Zahlung Miete an Vermieter
Die Miete für Hartz IV-Empfänger zahlt das Sozialamt bzw. die Arbeitsagenturen. Nun gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen:
1. Die Zahlung erfolgt zunächst an den Mieter bzw. Hartz IV-Empfänger und dieser überweist dann die Miete an den Vermieter.
2. Die Mietzahlung erfolgt vom Sozialamt/Arbeitsagentur direkt an den Vermieter.
Bei der ersten Variante kann das Problem entstehen, dass die Mietzahlung nicht an den Vermieter weiter geleitet wird. Für einen Vermieter ist daher die zweite direkte Variante wesentlich besser. Darf ein Vermieter nun rechtswirksam in den Mietvertrag schreiben, dass, sofern der Mieter Hartz IV bezieht, die Mietzahlung direkt gemäß der Variante 2 erfolgen muss?
Ich halte es für problematisch, so eine Regelung in den Mietvertrag zu schreiben. Allerdings kann man den Mietvertrag unter der Voraussetzung abschließen, dass der Mieter seinen Mietanspruch an den Vermieter abtritt. Die Abtretung muss er allerdings gegenüber der ARGE erklären. Somit kann er sie zu einem späteren Zeitpunkt natürlich auch widerrufen.
Man sollte natürlich vorher abklären, ob die Miete auch komplett übernommen wird. Dafür kann man dem zukünftigen Mieter ein Angebot für die Wohnung mitgeben und dieses vom Amt abzeichnen lassen.
In meiner urbanen Wohnanlage wohnen viele Hartz-iV-Empfänger. Aus diesem Grund hat die Hausverwaltung bei der Unterzeichnung meines Mietvertrags darauf gedrängt, dass die Zahlung per Einzugsermächtigung erfolgt. Bei einigen Bewohnern wollte die Hausverwahltung auch die Bürgschaft eines Angehörigen. Ich weiß nicht, ob das Rechtens ist, aber was macht man nicht alles, um eine Wohnung zu kriegen, die bezahlbar ist. Für den Vermieter müsste die zweite Regelung aber von Vorteil sein, Bei der Variante zwei frage ich mich nur, was passiert, wenn die Regelung im Mietvertrag steht und der Mieter einen festen Job findet?
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