Ordnungswidrigkeit Parken - Widerspruch

vom 27.01.2010, 01:56 Uhr

Als B heute aus dem Büro kam, hatte B einen Strafzettel an der Scheibe. B hatte aber ordentlich seine Parkgebühren bezahlt und nur den Fehler gemacht dass B wohl gleichzeitig auf zwei Parkplätzen gestanden ist. Das konnte B aber wegen dem vielen Schnee nicht ordentlich erkennen.

Kann B sich gegen die Ordnungswidrigkeit beim Parken denn wehren, B möchte da gern Widerspruch einlegen aber was für eine Begründung soll B da anführen?

» Helgoland » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Es kommt darauf an, ob die Bezeichnung wirklich nicht zu erkennen war. Dann wäre sie für denjenigen, der B den Strafzettel verpasst hat, nämlich eigentlich auch nicht zu erkennen gewesen.

Wenn B sich sicher ist, dass es keine Chance gab, die Begrenzung zu erkennen, kann er Widerspruch einlegen und begründet das genauso. Als "Beweis" kann man den Zettel kopieren und dazulegen.

Man sollte schreiben, dass man darum bittet, dass sich gemeldet wird, wenn eine Entscheidung dazu getroffen wird. Schließlich muss man innerhalb einer bestimmten Frist zahlen und tut man das nicht, bekommt man eine Mahnung. Außerdem ist es hilfreich, wenn man weiß, ob man nun zahlen muss oder doch nicht.

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» winny2311 » Beiträge: 15159 » Talkpoints: 4,91 » Auszeichnung für 15000 Beiträge


Für einen Widerspruch ist keine Begründung notwendig. Wenn B der Meinung ist, im hier konstruierten Beispiel zu Unrecht zur Kasse gebeten worden zu sein, genügt zunächst dem zuständigen Amt schriftlich den Widerspruch zukommen zu lassen.

Anschließend sollte B Gelegenheit bekommen, sich zu den gemachten Vorwürfen bzw. zum Grund für den Strafzettel zu äußern. Hier kann dann die entsprechende Begründung geschrieben werden.

Mit etwas Glück lässt sich der Sachbearbeiter darauf ein und stellt die Sache ein. Glaubt er aber hingegen, dass die Parkplätze trotz des Schnees immer noch deutlich unterscheidbar waren bzw. wenn dessen Kollege oder Kollegin (die also, die den Strafzettel angebracht haben) diesen Eindruck haben, sieht es schon wieder schlecht aus.

Sollte dieses Problem wirklich bis vor Gericht gehen, hat B nämlich das Problem, die Sachlage glaubwürdig zu schildern. Versuchen könnte B es, indem er/sie Fotos des Parkplatzes macht, wenn ähnlich viel Schnee liegt und daraus zu erkenne ist, dass die Abgrenzungen nicht zu erkennen sind. Denn leider ist es immer so, dass B einen Grund für ein Lügen hat. Hingegen den Ordnungshütern kein Grund unterstellt wird, die Unwahrheit zu sagen. Letztlich ist es ja auch wirklich so, dass z.B. eine Politesse keinen Grund haben sollte, zu lügen. Einen Vorteil für sie sehe ich da nicht. B hingegen hätte schon einen nachvollziehbaren Grund, in dem Fall zu lügen.

Wenn die Strafe nicht allzu hoch ist, würde ich mir die Weiterverfolgung des Ganzen übrigens an B's Stelle spätestens dann überlegen, wenn der Sachbearbeiter kein Einsehen zeigt. Es geht dann nämlich einfach um eine Kostenabschätzung was das Risiko angeht. Recht haben und Recht bekommen geht ja nicht Hand in Hand. ;)

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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