Erotikanbieter, Freiberufler, Haftbarkeit?
Es gibt ja die unterschiedlichsten Anbieter für virtuelle Erotik. Diese beschäftigen bzw. beauftragen zumeist Freiberufler für Telefon-, SMS- oder Webcamerotik (wie das nun in Callcentern aussieht mit der Beschäftigungsform aussieht, weiß ich nicht genau. Also gehen wir mal von den Freiberuflern aus). Diese Freiberufler arbeiten unter Anwendung der Vorgaben von den Anbietern. Nun ist diese ganze Branche ja mehr oder weniger eine Grauzone; Telefonsex ist relativ gut reglementiert, SMS-Sex, dadurch, dass es jünger ist, noch nicht so. Webcam lasse ich bei meiner Frage mal raus, weil es da, trotz Virtualität ja zu aktiven Handlungen kommt. Mir stellt sich folgende Frage (eigentlich stellen sich sogar zwei Fragen):
Inwieweit ist man als freiberuflicher Mitarbeiter haftbar zu machen für eventuelle Beanstandungen der Kunden oder sogar rechtlich Bedenkliches? Zusätzlich dazu: macht es einen Unterschied, ob man im Sinne des Auftraggebers agiert oder ob man gegen die Anweisungen verstößt? Dass der Auftraggeber das Verhältnis beenden kann als mögliche Konsequenz, ist klar. Aber kann der Freiberufler selbst zur Rechenschaft gezogen werden oder muss der Kunde mögliche Ansprüche beim Anbieter geltend machen?
Ich habe das eben mit einem Freund diskutiert und ich meine mich zu erinnern, gelesen zu haben, dass eine relativ neue Gesetzgebung (in Zusammenhang mit SMS-Operatoren entstanden) beide haftbar macht. Aber ich finde leider keinerlei Quellen mehr dazu. Irre ich mich?
Auf jeden Fall muss hier der Jugendschutz strikt eingehalten werden. Weiterhin muss bei der Werbung die ein Freiberufler selbständig schaltet, einige wichtige Punkte beachtet werden. Beispielsweise muss bei den SMS Angeboten auch der Preis für eine SMS stehen, denn der Kunde muss im Vorfeld den genauen Preis dafür kennen.
Es dürfen auch keine versteckten Dienste angeboten werden, d.h. bei der Telefonerotik wenn man einfach auf die angegebene Nummer eine teure Service Nummer Darauf schaltet, ohne das der Kunde davon Kenntnis hat. Sittenwidrig ist es auch, wenn beispielsweise Betrunkene durch ihren alkoholisierten Zustand extra lange in der Leitung gehalten werden. Auch bei den Telefonaten darf keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kunden entstehen, als ein Beispiel seien hier die sogenannten Fesselspiele genannt. Die Callerin kann hier mit zur Verantwortung gezogen werden. Auch gewaltverherrlichende Sachen dürfen nicht verwendet werden bei solchen Telefonaten.
Danke, aber das weiß ich alles. Du sagst, die Callerin kann hier mit zur Verantwortung gezogen werden. Kannst du das mit einem Paragraphen oder einem Urteil belegen? Genau darum geht es hier in der Frage nämlich. Und gibt es da einen Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht? Kann die Callerin z.B. strafrechtlich für die Gefährdung des Kunden belangt werden, zivilrechtlich aber nur der Anbieter?
Wie gesagt, ich hätte da gern Quellen.
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