Fristlose Kündigung durch Surfen am Arbeitsplatz möglich
Wer während der Arbeit, da die Firma ja sowieso eine Internetflat hat, mal schnell nach seiner eBay Auktion sieht oder andere private Dinge im Internet macht kann dadurch nicht nur abgemahnt sondern auch fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden wenn dieser das private Surfen ausdrücklich untersagt hat!
Normalerweise ist es in den meisten Betrieben üblich, dass in den Pausen gesurft wird – wenn dies jedoch in der Arbeitszeit passiert oder wer sich während der Pause auf illegalen Webseiten aufhält, dem kann wie gesagt mit entsprechenden Konsequenzen (Abmahnung / außerordentliche Kündigung), oder im Falle von illegalen Seiten sogar ein zusätzliches Strafverfahren erwarten – die Rechtssprechung ist dabei auf Seiten des Arbeitgebers da man sich an der Rechtssprechung beim privaten Telefonieren orientiert.
Und wie das private Telefonieren ist auch das private Surfen während der Pausen oder für nur wenige Minuten die Sache des Arbeitgebers – er hat durchaus das Recht, dies komplett zu verbieten, z. B. in der Betriebsvereinbarung oder in Individualvereinbarungen. Verstößt man dagegen gibt dies dem Arbeitgeber das Recht zur Abmahnung – in schweren Fällen, wie z. B. bei dem Besuch von pornographischen Seiten oder illegalen Seiten, ist auch eine außerordentliche Kündigung sofort möglich, auch wenn diese der Einschränkung unterliegen, dass durch das Surfen auf bestimmten Seiten dem Arbeitgeber die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Falls übrigens keine Vereinbarung über das Surfen am Arbeitsplatz besteht, so ist dies prinzipiell untersagt, da es sich bei dem Internet am Arbeitsplatz nicht um eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, sondern um eine Arbeitseinrichtung seitens des Arbeitgebers handelt. Schließlich sind andere private Nutzungen von Firmeneigentum, Beispiel Privattelefonate oder das Frankieren von privaten Briefen ebenfalls nicht zulässig. Man geht hier davon aus, dass durch das Surfen, vor allem außerhalb der Pausen, dem Arbeitgeber Arbeitszeit entzogen wird – oder dass der Mitarbeiter sich in den Pausen nicht ausreichend erholt, wenn er in dieser beispielsweise seinen Handel oder Auktionen auf eBay managt. Dies wäre genauso eine Pflichtverletzung wie das Surfen in der Arbeitszeit in der man andere Aufgaben hat und diese pflichtgemäß bewältigen muss. Bei der Nutzung von den angesprochenen fragwürdigen Webseiten könne man zudem auch noch von weiteren Verstößen ausgehen, je nach Sachlage – und fast immer lässt sich zurückverfolgen, wer wo wann was nutzte.
Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter den „Reiz des Internets“ oder des Verbotenen entziehen, wäre es auch anzuraten, bestimmte Seiten einfach zu sperren, wie beispielsweise die von Auktionshäusern, eMail Anbietern, Zeitungen oder bekannten pornographischen Seiten und „eindeutige Kennungen“ – in der Regel sind so 95 % aller Probleme und Reize von Anfang an aus dem Weg geräumt und die Attraktivität von Angeboten im Internet gleich gemindert.
Also hab ich das richtig verstanden, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zum privaten Surfen während der Arbeitszeit in Form einer schriftlichen Dienstanweisung erlaubt hat, ist es erlaubt und er hat keine Chance deswegen einen Arbeitnehmer zu kündigen wenn er nicht auf Anstössigen pder pornografischen Seiten surfen tut.
Bei uns gibt es eine Dienstanweisung dazu, dass es bei uns erlaubt ist - solange die Arbeit die zu verrichten ist nicht liegen bleibt. D.h. wenn der Melder geht, dann direkt raus und nicht noch die Auktion abwarten die 3 Minuten später ausläuft.
Wie überall, kann diese Dienstanweisung aber jederzeit widerrufen werden und damit würde dann oben genanntes in Kraft treten ?
Liebe Grüße
Sorae
Ja, das kann einseitig widerrufen werden, wenn es sich um eine Anweisung handelt, jedoch nicht, wenn es in der Betriebsvereinbarung steht. Ab Rückruf wäre es somit nicht mehr gültig - man muss aber auch Kenntnis vom Rückruf haben, also es würde nicht gehen, dass er die Dienstanweisung zurücknimmt und 5 Minuten später vor einem steht (wenn man beispielsweise gerade von einem Einsatz zurückgekehrt ist) und sagt: Das wurde zurückgerufen, ich werde sie jetzt abmahnen.
Man hat dann die Erlaubnis zum privaten Surfen und es kann einem nicht mehr vorgeworfen werden, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt hat. Wenn er es auch ausdrücklich in der Arbeitszeit erlebt hat, das gleiche. Wobei bei Dir der Fall ja etwas spezieller ist, da du ja auch keine festen Pausen sondern eher variable haben wirst. Wenn ein Einsatz ansteht kannst Du ja schlecht sagen: "Meine Mittagspause hat grad angefangen und ist noch nicht zu Ende!". Wenn nicht korrigiere mich bitte.
Ob das auch für das Surfen auf fragwürdigen Webseiten gilt ist wohl abhängig vom Arbeitgeber, aber prinzipiell ja, da Surfen = Surfen ist (ausgenommen das Surfen auf illegalen Seiten, da käme eine Genehmigung einer Haftung gleich), da er, wenn er meint, dass zuviel auf Pornoseiten gesurft wird, entweder dies ausdrücklich verbieten, das erlaubte Surfen einschränken (individuelle Vereinbarung, dass nur dies oder jenes angesurft werden darf) oder die Genehmigung zum Surfen komplett zurücknehmen kann.
Subbotnik hat geschrieben:Man hat dann die Erlaubnis zum privaten Surfen und es kann einem nicht mehr vorgeworfen werden, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt hat. Wenn er es auch ausdrücklich in der Arbeitszeit erlebt hat, das gleiche. Wobei bei Dir der Fall ja etwas spezieller ist, da du ja auch keine festen Pausen sondern eher variable haben wirst. Wenn ein Einsatz ansteht kannst Du ja schlecht sagen: "Meine Mittagspause hat grad angefangen und ist noch nicht zu Ende!". Wenn nicht korrigiere mich bitte.
Damit hast du zum Teil recht, wir haben offiziell gar keine Mittagspause da wir nicht permanent 12 Stunden am Tag auf der Strasse sind und somit genug Zeit hätten, zwischendurch etwas zu essen. Sollten wir aber in dem Zeitraum von 12-14 Uhr weniger als 30 Minuten (Zusammenhängend) nicht in der Wache sein, dürfen wir 30 Minuten Überstunden aufschreiben.
Aber auch wenn kein Einsatz ansteht, gibt es Arbeiten auf der Wache wie die Fahrzeugpflege, Wache putzen oder Büroarbeiten erledigen. Wenn der Melder geht und man gerade in seinen Döner beißen will, hilft es nichts - Essen stehen lassen und rausfahren. Würde glaub ich gerne keiner hören wenn wir dann sagen "tut mir Leid ich musste erst noch mein Schnitzel aufessen"
Liebe Grüße
Sorae
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.12.2007 (Aktenzeichen 9 Sa 234/07) können Arbeitnehmer, welche beim verbotenen „privatsurfen“ während der Arbeit erwischt werden, nicht ohne vorhergehende Abmahnung entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn ein ausdrückliches, schriftliches Verbot (beispielsweise durch eine offizielle Betriebsvereinbarung, etc.) vorhanden ist. Ohne eine vorhergehende Abmahnung ist die Kündigung nur in den folgenden Fällen wirksam:
- der Arbeitnehmer hat Seiten mit strafbarem oder pornografischem Inhalt besucht
- das Privatsurfen ist im maßlosem zeitlichen Umfang betrieben worden
- wenn die Gefahr von Viren in der betrieblichen EDV des Arbeitgebers gegeben ist.
Mein Arbeitgeber hat seit Anfang des Jahres eine Betriebsvereinbarung über die Privatnutzung des Internets, wonach sie nur noch in sehr begrenztem Umfang und absoluten Ausnahmefällen erlaubt ist, da einige Kollegen es in der Vergangenheit damit leider etwas übertrieben hatten.
Subbotnik hat geschrieben:Falls übrigens keine Vereinbarung über das Surfen am Arbeitsplatz besteht, so ist dies prinzipiell untersagt..
Ich habe mir gerade da auch so Gedanken gemacht, denn bei uns gibt es keinerlei diesbezügliche Betriebsvereinbarung. Ich surfe so zwischendurch, je nach Auftragslage, bei mir bleibt sicher keine Arbeit liegen oder so. Trotzdem wollte ich es jetzt mal genau wissen, was mir theoretisch passieren könnte und es stimmt, das Internet-Surfen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich, auch ohne spezielle Betriebsvereinbarung, eine Pflichtverletzung.
Ich habe aber das immer mit den Raucherpausen bei den Rauchern, oder die Cafepause bei manchen Kollegen verglichen. Ein Raucher kommt so sicher auf eine knapp eine Stunde zusätzlicher Pause, allerdings wird das toleriert, keiner könnte einen Raucher wegen seiner Pausen, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist, fristlos kündigen.
Wie kann man eigentlich nachweisen wie lange man im Internet war, denn bei mir zum Beispiel ist der Internet Explorer die ganze Zeit im Hintergrund geöffnet, kann man bzw. darf man die Aktivität aufzeichnen? Naja, wie auch immer, hab wieder etwas gelernt und weiß nun zumindest woran ich bin.
Ich gehe davon aus, dass es gar nicht so einfach ist, nachzukontrollieren, wann wer welche Seite für private Zwecke missbraucht.
Jetzt nehmen wir nur einmal an, Frau xy arbeitet in einer Firma als Sekretärin, die alles organisieren muss. Nun hat sie beispielsweise einen gmx- E- Mailaccount, um geschäftliche Dinge per E- Mail abzuwickeln. Wie sollte jetzt der Chef diesen Zugriff sperren? Es muss ja ein E-Mailverkehr möglich sein, um Kunden zufrieden zu stellen. Der Chef kann ebenfalls (außer er kennt das Kennwort der Mitarbeiterin) auch nicht nachvollziehen, ob die Sekretärin hier spaßige Mails an ihre Freunde weiter leitet.
Ich bin einfach der Meinung, wenn man einen Anstand hat, macht man Dinge wie "Tetris spielen, private E-Mails schreiben und Ebay ersteigern" einfach in den Pausen oder zu Hause außerhalb der Arbeitszeit. Ich habe einmal als Reinigungskraft in einem Großunternehmen gearbeitet und war geschockt, wie viele Mitarbeiter einfach Tetris spielten, private E-Mails verschickten oder auf Websites die neuste Frühjahrskollektion ansahen (was natürlich überhaupt nicht firmenbedingt war).
andreasblue hat geschrieben:Trotzdem wollte ich es jetzt mal genau wissen, was mir theoretisch passieren könnte und es stimmt, das Internet-Surfen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich, auch ohne spezielle Betriebsvereinbarung, eine Pflichtverletzung.
Siehe im Grunde oben: Bis zur fristlosen Kündigung ist alles drin, in der Regel gibt es aber dafür eine Abmahnung da eher die wenigsten von Arbeit aus illegale Seiten ansurfen. Besteht keine Betriebsvereinbarung (siehe vorletzter Absatz) ist das Surfen prinzipiell untersagt (im Gegensatz zum Rauchen, was aber auch nicht so einfach ist ).
andreasblue hat geschrieben:Wie kann man eigentlich nachweisen wie lange man im Internet war, denn bei mir zum Beispiel ist der Internet Explorer die ganze Zeit im Hintergrund geöffnet, kann man bzw. darf man die Aktivität aufzeichnen?
In der Regel sind die PCs in Betrieben an Netzwerke angeschlossen - hier zeichnet im einfachsten Fall z. B. nur der Router auf, welcher PC im Netzwerk wann auf welcher Seite war und wie lange. Ansonsten gibt es noch verschiedene Softwarelösungen, die diese Daten aus dem Netzwerk fischen und graphisch übersichtlich und leicht verständlich aufschlüsseln. Da muss der Chef sich also nicht einmal damit konkret auskennen.
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