Sozialstunden für Kontoplünderung angemessen?
Auf Überweisungsscheinen hatte der junge Erwachsene seinen Onkel als Auftraggeber angegeben und dessen Unterschrift nachgeahmt. Dafür wurde der besachwaltete Arbeitslose wegen schweren gewerbsmäßigem Betrug angeklagt.
Der geistig wohl eingeschränkte Betrüger kam am Landesgericht mit gemeinnütziger Arbeit davon. Die Überweisungsscheine, die gefälscht waren, haben dem 19-jährigen kurzzeitig 12.000 Euro beschert. 40 Sozialstunden wurden dann beim Landesgericht Feldkirch als Strafe ausgemacht.
Weil er unbescholten und geistig stark eingeschränkt ist, so die Juristen. Wenn die gemeinnützige Arbeit verrichtet wird, wird die Arbeit eingestellt werden. Findet ihr die Strafe angemessen? Immerhin handelt es sich ja um einen geistig eingeschränkten Mann. Da es sein Onkel war, wird die Sache wohl dann auch nicht so eng gesehen werden, wenn dieser das Geld dann irgendwie zurück bekommt, oder?
Hier darf es eigentlich überhaupt keine Strafe geben, denn der man ist geistig eingeschränkt. Strafe muss auch vom Täter verstanden werden, dass wird hier wohl kaum der Fall sein. Einen gesetzlichen Betreuer sollte man hier bestellen, der sich dann um alle Angelegenheiten direkt kümmert. Aber selbst Sozialstunden sind hier die eindeutig falsche Lösung finde ich.
Also bei uns müssen die Menschen, die halbwegs noch Arbeiten verrichten können ebenfalls in einer beaufsichtigten Werkstätte arbeiten. Und zwar ganz normal von acht bis vier Uhr. Aber ich glaube, sie haben mehr Pausen, es wird nicht alles so ernst genommen.
Deshalb finde ich es jetzt auch nicht schlimm, dass der Mann Sozialstunden verrichten muss. Denn auch eingeschränkte Leute müssen wie Kinder lernen, dass man sich nicht alles erlauben kann. Außerdem kann es ja auch nur sein, dass der Mann als unzurechnungsfähig eingestuft wurde.
Denn wenn er so schlau war, diese Bankunterlagen zu fälschen, dann kann er wohl geistig nicht ganz so minderbemittelt gewesen sein, wie er hier dar gestellt wurde.
Dazu hätte ich gleich mehrere Fragen. Was bedeutet denn bitte "geistig eingeschränkt"? Nur weil jemand kaum den Hauptschulabschluss geschafft hat und unterdurchschnittlich intelligent ist, mag der Täter vielleicht geistig eingeschränkt sein, aber warum sollte er damit auch gleich schuldunfähig sein und nicht bestraft werden?
Das StGB definiert genau, wann jemand mit geistigen Defiziten eingeschränkt schuldfähig oder auch ganz schuldunfähig ist. Das muss auch von Amts wegen überprüft werden, wenn es da Zweifel gibt, wie der Täter einzustufen ist. Da der Täter außerdem erst 19 Jahre alt war, dürfte auch noch Jugendstrafrecht angewandt worden sein, womit auch noch einmal mehr auf seine persönliche Reife und Verständnis eingegangen worden sein dürfte.
Ich kenne das Urteil nicht, aber ich denke, die vergleichsweise milde Strafe für einen schweren, gewerbsmäßigen Betrug dürfte zeigen, dass hier sehr milde mit dem Täter umgegangen worden ist. Zum Vergleich kann man in § 263 Absatz 3 Nr. 1 StGB nachlesen, dass ein Erwachsener mit voller Schuldfähigkeit für jeden einzelnen Fall (hier waren es ja auch noch mehrere Fälle) mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe bekommen hätte.
Ich finde es auch richtig, dass das StGB jemanden, der nur eingeschränkt schuldfähig ist, auch noch mit Strafe belegt, denn ansonsten wäre es ja ein Freifahrtschein für solche Menschen. Sie könnten sonst jede Straftat begehen ohne je eine Strafe befürchten zu müssen. Und wir können ja nicht jeden Menschen, dessen geistige Fähigkeiten nur etwas eingeschränkt, aber nicht ganz aufgehoben sind, in eine geschlossene Einrichtung einweisen lassen, damit er keine Straftaten begeht.
Mit den wenigen Kenntnissen vom Fall erscheint mir das Urteil insgesamt also angemessen zu sein. Traurig finde ich es nur für den Onkel, denn ich denke, er wird sein Geld nie wieder sehen, denn woher soll der Täter das Geld bekommen, das er vermutlich schon ausgegeben hat? Er ist arbeitslos und hat wohl auch keine große Aussicht auf einen gut bezahlten Job.
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