Opfer einer Straftat und Täter bei einer anderen Straftat
Person A wurde auf dem Heimweg beraubt und sein neues Laptop wurde ihm dabei gestohlen. Unbekannte Täter rissen ihm die Tasche aus der Hand. Der Laptop ist allerdings über eine Versicherung versichert. Und hier wurde erst einmal ein Raub ausgeführt.
Allerdings hat die Person A leider auch hohe Schulden und müsste erst einmal auch die Gläubiger bedienen. Er hat sich aber erst einmal ein hochwertiges Laptop gekauft und keine Schulden reguliert. Auch die eidesstattliche Versicherung musste die Person A schon abgeben.
Wenn die Versicherung den Schaden ersetzt muss er doch den ältesten Gläubiger erst einmal bedienen oder? Er hat ja eigentlich Geld unterschlagen oder einfach für andere Zwecke verwendet. Ist das nicht auch eine Form von Betrug? Eigentlich müssen doch die Gläubiger zu ihren Recht kommen oder bekommt das Raubopfer die komplette Versicherungssumme gezahlt und darf diese auch behalten? Wäre allerdings schon etwas merkwürdig.
So weit ich weiß kann man sich auch mit Schulden kaufen was man möchte und man kann nicht sagen, dass er das Geld was er für den Laptop ausgegeben hat, hätte dem Gläubiger zugestanden.
Bei der eidesstattlichen Versicherung muss man nur den Jetzt Zustand angeben und wenn er den Laptop da noch nicht hatte, kann er auch nicht berücksichtigt werden. Auch eine eventuelle Zahlung der Versicherung wird nicht berücksichtigt und muss auch nicht gemeldet werden. Es steht doch nicht im Gesetz, dass man jeden Euro, den man für Unnötiges oder Scheiße ausgibt, eigentlich dem Gläubiger geben muss.
Dem Schuldner bleibt ein bestimmter Freibetrag über den er frei verfügen kann. Also kann er sich davon auch einen teuren Laptop kaufen. Wenn allerdings der Gerichtsvollzieher kommt, kann er den Laptop mitnehmen.
Wenn niemand merkt, dass ihm die Versicherung einen höheren Betrag auszahlt, dann ist das auch kein Betrug. Das Geld steht doch erst mal ihm zu und wenn niemand einen Anspruch anmeldet, dann kann er das Geld behalten. Er wird aber doch bestimmt ein P-Konto haben, da hat er ohnehin nur einen bestimmten Freibetrag.
Etwas anderes wäre es allerdings, wenn er das Geld für den Laptop bei der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hätte, dann wäre es Betrug.
Soweit ich informiert bin, darf man zunächst einmal tun und lassen, was man möchte. Denn die eidesstattliche Versicherung oder heute auch Vermögensauskunft genannt dient zunächst für Gläubiger, damit sie wissen, dass die finanzielle Situation nicht ausreicht, um die Schulden zu bezahlen. Eine Ratenzahlung ist immerhin auch keine Pflicht, sodass hier keinerlei Betrug vorkommt.
Anders sieht es aus, wenn Person A nun etwas bestellt und nicht bezahlt. Dann macht er sich ohnehin des Warenkreditbetruges strafbar, aber auch im Bezug auf die EV. Der Versandhandel als BSP hätte nun die Möglichkeit gleich auf zwei Wegen Anzeigen zu erstatten und das kann bitter ausgehen.
Nur weil man eine EV abgibt, ist man nicht zwangsläufig dazu gebunden zu bezahlen. Bis zur gesetzlichen Freigrenze ( Einzelpersonen 1.028.00) dürfen die Menschen mit ihrem Geld erst einmal tun, was sie möchten. Denn dieses Geld steht zur Grundsicherung jedem Bürger zu. Alles darüber hinaus wäre in Form einer Pfändung einzubehalten, aber die meisten EV-Gläubiger nehmen selten die Pfändung vor, wenn die EV abgehalten wurde, weil die Kosten dem Schuldner wieder weiter in ein Loch reißen würden.
Wenn sich Person A nun einen Laptop gekauft hat, dann ist das völlig in Ordnung. Man darf zwar anzweifeln, ob dies moralisch und ethisch gegenüber seinen Gläubigern fair ist, aber letzten Endes ist es Okay. Auch der Wiederbeschaffungswert, der jetzt von der Versicherung bezahlt wird, darf soweit ich informiert bin nicht angekreidet werden.
Solange Person A keine falschen Angaben beim Abgabetermin der EV gemacht hat, ist alles völlig legitim und strafrechtlich nicht von Relevanz!
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