Muss Vermieter einen Grund für Mieterhöhung angeben?

vom 29.03.2018, 10:17 Uhr

Wenn ein Vermieter eine Kaltmiete erhöhen will, dann kann er das bestimmt auch irgendwie machen. Nun habe ich gehört, dass es aber so ohne weiteres gar nicht geht, sondern ein Vermieter auch einen Grund angeben muss, warum er die Miete erhöht.

Der ortsübliche Mietspiegel sollte der Mieterhöhung beigelegt werden. Auch habe ich gehört, dass ein Vermieter mindestens 2 Wohnungen angeben muss, in gleicher Gegend und in gleicher Ausstattung und dabei schreiben muss, was diese kosten. Das stelle ich mir aber schon schwierig vor.

Wie sieht es eigentlich wirklich aus, wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung machen will? Muss er das wirklich genau begründen? Wie sieht so ein Schreiben dann in der Regel aus. Hier geht es um die reine Mieterhöhung und nicht um die Nebenkosten. Es geht hier nur um die Kaltmiete ohne Betriebskosten usw.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Eine Mieterhöhung unterliegt vielen Vorschriften und ist dementsprechend nichts, was man mal nebenbei machen kann. Also bei einer Bestandsmiete gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erhöhung, welche wären:
1. Erhöhung durch Vergleichswohnungen
2. Erhöhung durch qualifizierten Mietspiegel
3. Erhöhung durch Modernisierung

Wenn keine Modernisierung durchgeführt wurde, fällt dies natürlich weg. Sollte eine Modernisierung durchgeführt worden sein, muss aber genau zwischen Instandhaltung und Modernisierung unterschieden werden, denn nur Modernisierungskosten dürfen zu 11% umgelegt werden. Also wären zum Beispiel die Modernisierungskosten 10.000 €, könnten 1.100 € auf die Mieter umgelegt werden. Bei 10 Wohnungen wären dies 9,17 € mehr Miete je Monat pro Wohnung.

Sollte ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden sein, wird dieser zur Begründung herangezogen und die betroffene Wohnung anhand eines Fragebogens eingewertet. Dies ist aus rechtlicher Sicht am einfachsten umzusetzen. Lediglich die Kappungsgrenze von 20% (in angespannten Mietmärkten kann dies auch weniger sein) in 3 Jahren muss eingehalten werden. Also mehr darf die Kaltmiete nicht erhöht werden, auch wenn mehr möglich wäre.

Es gibt dann noch die Möglichkeit des einfachen Mietspiegels, welcher unter Umständen dann angefochten werden kann. Aber auch hier gilt die jeweilige Kappungsgrenze.

Eine Begründung der Mieterhöhung mithilfe der Vergleichswohnungen ist auch möglich. Dazu muss der Vermieter drei vergleichbare Wohnungen genau benennen, damit diese nicht einfach erfunden sein können. Dazu muss die Adresse, Lage, Größe, Mietkosten und Ausstattung angegeben werden. Aber auch hier gilt natürlich die bereits erwähnte Kappungsgrenze.

» Bassaufdreher » Beiträge: 393 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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