Kündigungsfrist für Vermieter mit neuem Mietvertrag

vom 19.02.2018, 17:11 Uhr

Herr Mein hat von seinem Vater eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. Dies ist 2 Jahre her. Die Mieter der Wohnung haben mit Herrn Mein einen neuen Mietvertrag gemacht. Die Mieter wohnen insgesamt nun 10 Jahre in dieser Wohnung und der neue Mietvertrag wurde vor 2 Jahren geschlossen. Herr Mein möchte nun mit seiner Frau in diese Wohnung ziehen und möchte wegen Eigenbedarf kündigen.

Laut Gesetz ist es ja so, dass er die Leute, die darin wohnen bei 10 Jahren Wohnzeit in dieser Wohnung mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten kündigen kann. Aber mit dem neuen Mietvertrag sieht es nach der Meinung von Herrn Mein anders aus und er meint, dass er die Leute mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann.

Herr Mein ist sich jetzt unsicher, was er machen kann. Ein Bekannter meinte, dass er 9 Monate Kündigungsfrist einhalten muss, weil das Gesetz vorsieht "Seit Überlassung des Wohnraums" und es würde nicht der neue Mietvertrag zählen. Welche Kündigungszeit muss Herr Mein einhalten? Reichen 3 Monate oder muss er wirklich 9 Monate einhalten oder ist es gar noch eine längere Kündigungsfrist?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Der Mieter wäre nicht verpflichtet gewesen einen neuen Vertrag nach Eigentümer wechsel zu unterschreiben. Der neue Eigentümer übernimmt bestehende Verträge und muss nicht tätig werden und wenn er neue Verträge machen möchte, dann kann er das versuchen, aber der Mieter kann auf den alten Vertrag bestehen.

In diesem Fall hat der Mieter nun aber den neuen Vertrag unterschrieben, daher bin ich der Meinung das die Fristberechnung auf Basis des neuen Vertrages erfolgen muss.

» Maysen » Beiträge: 475 » Talkpoints: 55,37 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Genau das denkt Herr Mein auch. Er war genauso unwissend wie die Mieter und er dachte, dass man einen neuen Mietvertrag braucht und die Mieter dann auch und somit kam ein neuer Mietvertrag zustande. Aber der Wortlaut des § 573 c BGB heißt ja das "seit Überlassung des Wohnraums". Also doch seit dem die Mieter in der Wohnung wohnen oder seitdem der neue Vermieter die Wohnung überlassen hat?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



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