Kündigung kommt im Urlaub - keine Zeit für Klage
A war 4 Wochen in Urlaub im Ausland. Währenddessen kam in der ersten Urlaubswoche per Einschreiben Einwurf die Kündigung von seiner Arbeit bei ihm an. Nun ist die Kündigung am Tag der Ankunft zu hause schon mehr als 3 Wochen her. A hat zwar einen Anwaltstermin gemacht, aber schon am Telefon wurde ihm gesagt, dass es für eine Kündigungsschutzklage zu spät sei und diese nach 3 Wochen eingereicht sein muss,
A ist völlig fertig. Zumal er 8 Jahre in dem Betrieb arbeitete und es eigentlich keinen Grund der Kündigung gab. In der Kündigung steht wohl "aus betrieblichen Gründen", was er aber auch nicht so verstehen kann. Rechtzeitig das Einreichen der Kündigungsschutzklage hätte wahrscheinlich Erfolg gehabt. Aber selbst, wenn jemand seine Post hätte öffnen dürfen und er Bescheid gewusst hätte, hätte er aus China kaum eine Möglichkeit gehabt zu reagieren.
Der Chef wusste, dass er 4 Wochen nach Asien fliegt und es sieht schon nach Vorsatz aus, dass er direkt am Anfang des Urlaubs eine Kündigung bekommt. Was kann A nun noch machen? Muss er die Kündigung hinnehmen oder kann ein Anwalt da noch was machen, weil er ja in Urlaub war?
Meines Wissens nach kann man wohl beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Frist verlängert wird, wenn man da einen guten Grund nachweisen kann. Ich denke daher sollte man mit seinen Urlaubsunterlagen zum Anwalt gehen und diesen den Fall darlegen lassen. Ich denke, wäre das nicht der Fall, dann würde es wahrscheinlich auch Kündigungen hageln, während die Mitarbeiter im Urlaub sind.
Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Kenntnisbereich des Arbeitnehmers gelangt. Das geht prinzipiell auch im Urlaub. Es funktioniert nur nicht, die Kündigung an die Heimatadresse zu senden, wenn die Urlaubsadresse bekannt ist.
Wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung rechnen musste, musste er auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb gilt es unverzüglich, maximal 14 Tage ab Rückkehr aus dem Urlaub einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Paragraph 5 Kündigungsschutzgesetz zu stellen. Dem Antrag ist die Klage beizufügen und natürlich Nachweise über die Abwesenheit wie Hotelrechnungen und Flugscheine.
Man sollte auf jeden Fall Empfangsvorsorge treffen, ansonsten wird es schwer. Wenn es allerdings keine Anzeichen gab, dass eine Kündigung bevorsteht, hat man möglicherweise Glück. Verlassen würde ich mich da aber nicht drauf.
Das finde ich schon ganz schön gemein, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich so kündigt, dass man nichts mehr dagegen machen kann, weil man nicht rechtzeitig an den Brief kommt. Ich könnte mir vorstellen, dass es da irgendeine Regelung gibt, dass sich die Frist erweitert, wenn man keine Möglichkeit hatte, an den Brief zu kommen. Da würde ich nochmal beim Anwalt nachfragen. Es gibt ja auch in anderen Bereichen Fristen, die erst dann loslaufen, wenn man auch die Chance hat, da jeweilige Schriftstück zu lesen.
cooper75 hat geschrieben:Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Kenntnisbereich des Arbeitnehmers gelangt. Das geht prinzipiell auch im Urlaub. Es funktioniert nur nicht, die Kündigung an die Heimatadresse zu senden, wenn die Urlaubsadresse bekannt ist.
Wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung rechnen musste, musste er auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb gilt es unverzüglich, maximal 14 Tage ab Rückkehr aus dem Urlaub einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Paragraph 5 Kündigungsschutzgesetz zu stellen. Dem Antrag ist die Klage beizufügen und natürlich Nachweise über die Abwesenheit wie Hotelrechnungen und Flugscheine.
Wieso sollte er keine Vorkehrungen treffen müssen? Es muss nicht direkt die Kündigung sein die kommt, es kann auch jederzeit an anderes Dokument oder eine Rechnung sein die eingeworfen wird mit der Frist die dann verpasst wird. Von daher ist man immer in der Pflicht, dass man Vorkehrungen trifft auch wenn eine Kündigung nicht abzusehen ist und man beauftragt jemanden, dass man die Post aus dem Postkasten holt und öffnet oder auch Bescheid gibt oder das ganze selbstständig an seine Urlaubsadresse dann schicken lässt.
Klar gibt es Ausnahmen die man geltend machen kann mit Nachweisen, aber dass man dann schreit man wusste nichts davon und konnte ja nicht reagieren, halte ich für albern da es genug Mittel und Möglichkeiten gibt. Ich beauftrage auch immer jemanden wenn ich längere Zeit nicht da bin, der sich um meine Post kümmert und mir im Zweifel dann auch Bescheid gibt sollte so etwas mal mit drinnen sein, dass ich auch aus dem Urlaub meine ersten Schritte bereits einleiten kann oder die Person erledigt das im Auftrag für mich.
Sorae, ich kann nichts für die Rechtsprechung. Wer nicht mit einer Kündigung rechnen muss, ist nicht verpflichtet, jemanden zu beauftragen, die Post zu sichten. Man ist einfach ohne besondere Umstände nicht verpflichtet, dass jemand anderes die Post liest.
Und das ist auch gut so. Denn nicht jeder hat eine Vertrauensperson in der Nähe, der er seine gesamte Korrespondenz anvertrauen möchte. Das Briefgeheimnis ist ein Grundrecht und jemand kann nur bei besonderen Umständen dazu verpflichtet werden, darauf zu verzichten, indem er Dritte beauftragt. Dass du das machst, das ist deine Entscheidung. Daraus kannst du nicht ableiten, dass andere es auch so handhaben müssen.
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