Krankheit während Betriebsurlaub - Chef erkennt es nicht an

vom 21.07.2017, 10:36 Uhr

B arbeitet in einem Betrieb der Betriebsurlaub hat. Drei Wochen ist der Betrieb nicht geöffnet und die Angestellten müssen in der Zeit Urlaub nehmen. B ist aber nun in der ersten Woche krank geworden. Er lag mit einer schweren Lungenentzündung im Krankenhaus. Schon am ersten Urlaubstag ging es ihm nicht gut und er wurde krank geschrieben. Die Krankmeldung hat er sofort in den Briefkasten des Chefs gesteckt, der das Haus direkt am Betrieb hat. Insgesamt war er die gesamten 3 Wochen krank geschrieben, von denen er mehr als 14 Tage im Krankenhaus verbrachte.

B ist nun nach dem Betriebsurlaub wieder arbeiten gegangen und wollte die 3 Wochen Urlaub wieder gut geschrieben bekommen. Er reichte 2 Wochen Urlaub ein und der Chef meinte, dass er die Krankmeldung nicht anerkennt, weil er ja sowieso nicht hätte arbeiten kommen können, weil der Betrieb geschlossen war. Er meint, dass ihm sowas noch nicht passiert ist und die drei Wochen Urlaub weg wären. Die 2 eingereichten Wochen kann er haben, aber das geht dann vom Resturlaub ab.

Stimmt es, dass eine Krankmeldung während eines Betriebsurlaubs nicht wirksam ist? Urlaub ist doch zur Erholung da und B war ja wirklich krank und konnte sich nicht in dem Sinne erholen. Was kann B machen, damit er den Urlaub noch bekommen kann?

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ob das der Chef einsieht oder nicht, hier ist er eindeutig im Unrecht. Wer krank während seines Urlaubes ist und sich ordentlich krankgemeldet hat, kehrt erst einmal gesund in den Betrieb zurück. Er hängt seine Urlaub also nicht eigenmächtig an die zeit der Krankheit an.

B kann sich an das Personalabteilung des Betriebes oder den Betriebsrat wenden. Ein Chef hat ja schließlich nicht immer recht, nur weil er Chef ist. Er soll leiten und nicht regieren. Wenn das alles nicht fruchtet, bzw. wenn es keine Personalabteilung und keinen Betriebsrat gibt, dann muss er halt klagen. Das tut er entweder direkt beim Arbeitsgericht oder er sucht Hilfe bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Benutzeravatar

» Quasselfee » Beiträge: 2143 » Talkpoints: 30,45 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Es gibt keinen Betriebsrat. Die Firma ist ziemlich klein mit ca. 20 Mitarbeiter. Der Chef ist gleichzeitig auch der Personalchef. Er will ihm den Urlaub nicht noch einmal gewähren, weil er ja schließlich 3 Wochen den Betrieb geschlossen hat. Das macht er, damit seine Mitarbeiter nicht ständig wegen Urlaub ausfallen, wie er selber sagt. Da B auch keinen Streit will, weil er auf die Arbeit angewiesen ist, weiß er nicht, wie er sich verhalten soll. B hat Angst, dass durch eine Klage das Arbeitsverhältnis nicht mehr tragbar ist. Gibt es irgendeinen Paragraphen, den A vielleicht seinem Chef zeigen kann?

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetz ist eindeutig. Ob es sich um Betriebsferien handelt oder der Urlaub normal genommen worden ist, das ist unerheblich. Der Urlaub gilt der Erholung und wer krank ist, der erholt sich nicht.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Wenn man solch einen Chef hat, sollte man wohl mal gründlich über die Gründung eines Betriebsrates nachdenken. Bei ca. 20 Mitarbeitern ist das gar kein Problem und rechtlich abgesichert. Wäre im Fall des Mitarbeiters gut, wäre der wenigstens in der Gewerkschaft. Dort kann man sich in solchen Fällen auch hinwenden.

Fakt ist, es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder klein beigeben oder sich durchsetzen und auf sein Recht pochen. In welcher Form auch immer, zur Not auf dem Klageweg. Gibt der Arbeitnehmer klein bei, wird sich das Arbeitsklima auch nicht bessern.

Benutzeravatar

» Quasselfee » Beiträge: 2143 » Talkpoints: 30,45 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


cooper75 hat geschrieben:Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetz ist eindeutig. Ob es sich um Betriebsferien handelt oder der Urlaub normal genommen worden ist, das ist unerheblich. Der Urlaub gilt der Erholung und wer krank ist, der erholt sich nicht.

So ist es und nicht anders von daher kann der Chef sich auf den Kopf stellen, hier hat der Arbeitnehmer eindeutig sein Recht und muss seinen Urlaub den er nicht nehmen konnte aufgrund von Krankheit auch wieder gut geschrieben bekommen. Dass er diesen auch direkt abfeiern kann, dass steht auf einem komplett anderen Blatt da es dort noch andere Regelungen dazu gibt wann Urlaub abgelehnt werden darf und wann nicht.

Natürlich kann er nun klein bei geben und darauf verzichten aber das würde ich ehrlich gesagt nicht und wenn der Chef nicht auf die Vorgabe des Paragrafen sich einstimmen lässt, dann auch durch ein Schreiben vom Anwalt ihn darauf aufmerksam machen zu lassen. Denn es muss nicht immer direkt der Klageweg sein, auch ein nettes Schreiben in Form eines Briefes mit einem Kopf einer Anwaltskanzlei kann dafür sorgen, dass bereits eingelenkt wird. Gekündigt werden kann A immer unter der Einhaltung der Fristen, aber es ist hier kein Grund gegeben für eine außerordentliche Kündigung gegeben auf die sich der Arbeitgeber berufen kann, noch nicht einmal wenn geklagt werden würde.

Wenn es dort keinen Betriebsrat gibt, dann ist es aber jederzeit machbar einen zu gründen, dafür müssen die Mitarbeiter aber auch mal ihren Hintern bewegen. Ab einer Anzahl von 5 beschäftigen kann und darf man diesen Gründen und dagegen kann sich der Arbeitgeber dann auch nicht verwehren. Vielleicht wäre das hier sogar ein Anlass, dieses Thema mal anzugehen.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Ich befürchte, hier einen Präzedenzfall gefunden zu haben, der leider für den Chef der Firma spricht.

"BAG, Urteil vom 28.1.2004 - 5 AZR 58/03 - Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch."

Das würde also bedeuten, dass in diesem Fall die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben wurde, nämlich aus dem Grund des Betriebsurlaubes, in dem die Firma geschlossen wurde und deshalb kein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Also jedenfalls nicht aufgrund des Krankenstandes.

Somit ist ein bezahlter Urlaub nach dem Betriebsurlaub nicht möglich, soweit ich das verstanden habe. Aber sicherheitshalber informiert ihr euch lieber rechtlich. Und aus eigener Erfahrung kann ich euch sagen, dass man viel besser dran ist, wenn man nicht immer klein beigibt. Es wird einem für die Zukunft helfen. Und wenn man in dieser Firma keinen Erfolg damit hat, dann ist es so oder so nicht die richtige.

» nordseekrabbe » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Mod am 25.07.2017, 11:29, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^