Kann das Jobcenter einen Umzug verbieten?
Mein Cousin wohnte einst allein in einer 49,3qm² Wohnung. Dort zog vor etwa fünf Jahren seine Bekannte zu, die aus der Obdachlosigkeit sonst nie eine Wohnung heraus gefunden hätte und dies mit Erlaubnis des Job Centers tun durfte.
Gleichwohl es sich um eine äußerst kleine 4,5 Raum Wohnung handelt, haben sie die letzten 5 Jahre einfach keine adäquate Alternative gefunden. Sie haben also beide einen eigenen Schlafbereich und sozusagen „Wohnbereich“, weil sie eben kein Pärchen sind, aber bei uns derzeit halt 2,5 Raum Wohnungen kaum zu finden sind und wenn sind diese teilweise schon für eine Person im Mietspiegel zu teuer.
Jetzt ist im selben Haus jedoch eine größere Wohnung, wenn auch wieder 4,5 Raum Wohnung frei geworden, wo sie hinziehen wollten. Wohl bemerkt ist der Mietspiegel erhöht worden und leider ist die Wohnung dennoch 42 Euro zu teuer. Sie würden diese Differenz aber beide selber bezahlen, da beide auch Aufstocker sind und entsprechend etwas Geld dazu verdienen.
Gleich 3 Vermieter-Gesellschaften haben auch schriftlich bestätigt, dass sonst keine Alternativen frei sind und selbst kleinere Wohnungen aktuell fast im selben Preisrahmen liegen und da kein großartiger Spielraum herrscht.
Das Job Center hat jedoch den Umzug abgelehnt. Es geht dabei nicht einmal um die 42 Euro Differenz zum Mietspiegel, sondern darum, dass sie einfach nicht mehr bezahlen wollen, als sie es jetzt tun. Es sei eben zumutbar, dass die beiden sich in einer 49,3qm² Wohnung aufhalten.
Nun möchte ich gerne von Euch einfach mal erfahren, ob das Job Center überhaupt Umzüge ablehnen darf und vor allem mit der Begründung, dass sie keineswegs mehr bezahlen wollen als sie es jetzt tun, und das obwohl es einen Mietspiegel gibt? Würdet Ihr einen Widerspruch empfehlen oder wie sollen die beiden vorgehen?
Widerspruch einlegen kann man ja auch dann, wenn es keine Aussicht auf Erfolg gibt. Demzufolge würde es kein Fehler sein, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das Ganze sollte am besten durch persönliche Vorsprache im Amt erfolgen, auch wenn durch Corona-Abstandsregelungen gewisse Schwierigkeiten entstehen könnten.
Auf jeden Fall einen Termin geben lassen. Sollte sich die Angelegenheit nicht innerhalb von einer Woche mit verbindlicher Terminzusage regeln lassen, dann einen Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit dem Widerspruch abschicken. Es kann darüber hinaus bei Fristüberschreitung aufgrund von Corona-Beschränkungen ein Antrag auf "Einsetzen in den vorherigen Stand" erwirkt werden.
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