Ist die "Düsseldorfer Tabelle" nur ein Anhaltspunkt?

vom 20.12.2016, 14:28 Uhr

Wenn ein Elternteil an sein oder ihr Kind Unterhalt zahlen muss, kommt die "Düsseldorfer Tabelle" zur Errechnung des Unterhalts ins Spiel. Diese kenne ich auch aus der Zeit, wo ich mit meinen Kindern alleine war und der Vater der Kinder Unterhalt zahlen musste. Dennoch habe ich nie für die Kinder das Geld bekommen, was in der "Düsseldorfer Tabelle" stand. Nicht mal den Mindestunterhalt, weil mein Exmann damals angeblich nicht das Geld hatte. Er was Selbstständig und als Taxiunternehmer hat er angeblich nicht so viel Geld verdient.

A hat aber jetzt vom Anwalt ein Schreiben bekommen, dass er den Mindestunterhalt zahlen muss, auch wenn er das Geld nicht hat, weil die geringste Zahlung sein muss. Ich weiß nicht, ob das früher anders war als heute. Damals hieß es, dass diese Tabelle nur ein Anhaltspunkt ist und es durchaus auch mehr oder weniger sein kann. Eine Bekannte, die Exfrau von A ist aber der Meinung, dass diese Tabelle bindend ist.

Wie schaut es aus? Ist die Düsseldorfer Tabelle bindend oder ein Anhaltspunkt? Habt ihr für die Kinder immer die Summe bekommen, die in der Tabelle stand? Hat der Vater der Kinder versucht den Unterhalt zu drücken oder muss er sich an diese Tabelle halten?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Die Tabelle sagt das aus, was man erhalten kann. Verdient der Vater weniger kann er auch nicht mehr abgeben als ihm zur Verfügung steht nach seinem eigenen Anteil dem ihm niemand nehmen kann. Liegt man mit der Unterhaltszahlung für seine Kinder dann darunter, kann man die Differenz beim Jugendamt beantragen zur Düsseldorfer Tabelle. Diese geht dann in Vorschuss und holt es sich vom Kindsvater wieder, wenn er denn mal mehr verdient oder auch nachdem er seinen Kindern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist und diese Forderungen haben 30 Jahre bestand.

Von alleine bekommt man die Differenz mit Unterhaltsvorschuss nicht, man muss sie aktiv beim Jugendamt beantragen und auch jedes Jahr dann erneut einreichen zusammen mit der Offenlegung der Finanzen des Vaters. Dazu kann man ihn im Zweifel auch gerichtlich bewegen wenn er sich weigert der Sache nachzukommen. Geht allerdings auch nur bis zum 12. Lebensjahr und das Kindergeld wird darauf voll angerechnet.

Ich bekomme genau das, was vom Gericht festgesetzt worden ist und entspricht damit etwas mehr als der Düsseldorfer Tabelle welche nur die absolute Untergrenze darstellt. Kindergeld ist dabei natürlich berücksichtigt, denn das bekommt ebenfalls derjenige, bei dem sich die Kinder überwiegend aufhalten und wird mit dem Unterhalt ebenfalls verrechnet. Vielleicht passte es deswegen nicht bei dir? Gedrückt hat er sich vor der Gerichtsverhandlung und der Klärung, wurde dann aber brav alles nach gezahlt und seit der Dauerauftrag eingerichtet ist muss ich mir darüber auch keine Sorgen machen da er ohnehin zu faul ist diesen zu löschen oder zu ändern.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


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