Höhe des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Alleinerziehende Mütter oder auch Väter können wohl einen steuerlichen Entlastungsbetrag, jährlich in ihrer Steuererklärung geltend machen. Damit sollen wohl höhere Kosten für die Haushaltsführung oder auch für die Kinderbetreuung steuerlich abgemildert werden. Doch wie hoch ist denn solch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und gibt es noch weitere Voraussetzungen für die Gewährung seitens des Finanzamtes?
Der Betrag liegt gegenwärtig bei 1908,- Euro im Jahr, wenn man ein Kind hat. Jedes zusätzlich Kind bringt weitere 240,- Euro im Jahr ein. Anspruch hat das Elternteil, wo das Kind auch wohnhaft ist. Außerdem muss man Anspruch auf Kindergeld haben. Dann kann man sich die Lohnsteuerklasse II eintragen lassen. Tut man das nicht, muss man den Entlastungsbetrag bei der Jahressteuererklärung über die Anlage Kind beantragen.
So nicht ganz richtig aber in den meisten Teilen kann man es so stehen lassen. Man kann sich zwar die Steuerklasse II Eintragen lassen, aber damit ist noch nicht automatisch alles passen und auf dem Maximum was man dabei herausholen kann damit man seinen progressiven Steuersatz auch senken kann in der Form einer Erstattung von gezahlter Steuer.
Freibeträge sind auch so eine Sache, denn selbst jemand der Alleinerziehend ist, bekommt nur 0,5 angerechnet von Haus auf. Zahlt der Ex Partner keinen Unterhalt für das Kind, kann man diesen Freibetrag sich anrechen lassen und auf 1,0 pro Kind kommen. Kaum wird Unterhalt gezahlt, bekommt man davon auch nur 0,5% angerechnet und kann das nur steigern mit der Zustimmung des anderen. Ohne Unterhalt holt man sich das einfach über das Jugendamt bzw. Finanzamt indem man dort angibt, dass eben kein Unterhalt gezahlt wird.
Die Kosten für die Kinderbetreuung sind gleich, ganz egal ob man nun als Paar zusammen wohnt, getrennt oder zusammen veranlagt oder auch Alleinerziehend sind. Daran kann man nichts ändern und nichts machen, im Endeffekt läuft vieles über die Freibeträge und Entlastungsbeträge heraus, dazu kann man sich ebenfalls im Einkommenssteuerhandbuch belesen unter den §32 EstG sowie dem §24 EstG. Diverse Steuerprogramme kauen es sogar einem mit Beispielen vor, wann man was ansetzen kann und schieben die einzelnen Dinge auch auf die Positionen wo sie am besten aufgehoben sind, denn manches kann man eben nicht nur in der Anlage Kind angeben, sondern auch als Außergewöhnliche Belastung und damit mehr Ansetzen, als wenn man es stur nur auf der einen Anlage macht.
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