Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrente
Beim Durchblättern der bisherigen Renteninformationen, da stößt man ja auf den Hinweis, dass dir Hinzuverdienstgrenze beim Bezug von Altersrente derzeit bei 450€ liegt. Aber was bedeutet dies denn im Klartext? Hieß es denn nicht mal, dass Rentner eigentlich hinzuverdienen können, was sie wollen? Der Hinzuverdienst wird doch sowieso versteuert und von daher wäre es doch egal, oder? Was wären denn die konkreten Auswirkungen, wenn jemand trotz Bezug einer Altersrente im Monat beispielsweise 800€ dazuverdient?
Bei den Hinzuverdienstgrenzen muss man allerdings zwei sehr wichtige Unterschiede machen, denn es wird dabei in zwei Rentenarten unterteilt. Bei der Erwerbsminderungsrente ist man natürlich im Zuverdienst begrenzt, man darf nur maximal 450,- Euro verdienen. Und das auch nur monatlich mit einer wöchentlichen Stundenzahl von nur 15 Stunden.
Bei der Altersrente kann man eigentlich unbegrenzt dazu verdienen und ist auch in der Arbeitszeit völlig unbegrenzt. Hier handelt es sich um eine sogenannte Kapitalrente. Man hat diese Leistung komplett eingezahlt und bekommt sie ab einen bestimmten Alter dann monatlich gezahlt. Bei der Erwerbsminderungsrennte handelt es sich um eine Fallrente. Tritt der Versicherungsfall ein wird diese Rente gezahlt. Daher ist hier der Zuverdienst begrenzt.
Stop! Man darf auch bei der Altersrente erst unbegrenzt hinzu verdienen, wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat! Wer die Rente mit 63, also die Rente für besonders langjährig Versicherte, die Rente für langjährig Versicherte oder ähnliche vorgezogene Renten in Anspruch nimmt, muss die Grenzen beachten, bis er alt genug geworden ist.
Ab Mitte 2017 tritt das Flexirentengesetz in Kraft. Dann dürfen Rentner mit vorgezogener Altersrente bis zur Regelaltersgrenze 14 mal 450 Euro pro Jahr hinzu verdienen. Ein höherer Betrag wird zu 40 Prozent angerechnet. Außerdem gilt ein Deckel. Übersteigt der Betrag aus gekürzter Rente und Einkommen den höchsten Verdienst innerhalb von 15 Jahren vor Renteneintritt, wird das über der Grenze liegende Einkommen komplett auf die Rente angerechnet.
Es stand aber nichts von vorgezogener Altersrente in der Überschrift. Bitte erst richtig lesen, denn eine vorgezogene Altersrente ist nämlich an einige gesetzliche Bedingungen geknüpft. Die richtige oder echte Altersrente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Hier kann ich sogar noch in gewerblicher Richtung tätig werden. Selbst das darf ich bei der vorgezogenen Altersrente auch nicht.
Richtig lesen kann ich zurückgeben. Denn auch die vorgezogenen Renten sind echte Altersrenten. Es gibt nämlich nicht nur die Altersrente. Dass die Rente an Bedingungen geknüpft ist, das ist auch kein Argument, denn das ist die reguläre Altersrente schließlich auch. Nur weil jemand die Regelaltersgrenze erreicht, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf Rente.
Und natürlich darf jemand, der eine vorgezogene Altersrente bezieht, einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Wie kommst du darauf, dass das verboten ist? Der steuerbare Gewinn aus einer Freiberuflichkeit oder einem Gewerbe wird ebenso als Einkommen angerechnet wie ein Minijob oder eine Tätigkeit als Angestellter.
Es geht dabei überhaupt nicht um die Steuer sondern um die Art der Arbeit. Bei der Altersrente gibt es nun einmal mehrere Optionen, denn man kann auch als Behinderter frühzeitig in Altersrente gehen. Dann hat man aber eine vorgezogene Altersrente, obwohl man keine Abschläge dabei hat. So darf ich dann nur 450,- Euro verdienen und keiner gewerblichen Arbeit nachgehen.
Irgendwie scheint das Thema zu komplex für dich, oder? Denn du wirfst hier ziemlich viel durcheinander. Es gibt sehr viele verschiedene Altersrenten, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. Unbegrenzt hinzu verdienen darfst du erst, wenn du entweder die Regelaltersrente beantragst oder bei einer anderen Altersrente die Regelaltersgrenze erreicht hast.
Als Empfänger einer Altersrente darfst du in gewissen Grenzen dazu verdienen. Das gilt auch bei der Altersrente für Behinderte. Und natürlich darf das Einkommen sowohl aus einem Minijob oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als auch aus einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen. Andere Regeln gelten für Erwerbsminderungsrenten.
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