Gilt Hund nur als Besuchshund, wenn Besitzer mit dabei ist?
Bei Frau Tierlieb ist leider Hundehaltung in ihrer Mietwohnung nicht erlaubt. Da die Eltern nun in Urlaub fahren wollen, würde sie gerne den Hund der Eltern für 2 Wochen in ihre Wohnung nehmen. Der Vermieter hat bisher nichts gesagt, wenn sie Besuch hatte, der Hunde mitgebracht haben und der Vermieter es gesehen hat. Dieser wohnt direkt gegenüber. Aber halten darf Frau Tierlieb keinen Hund.
Sie hat dem Vermieter nun angedeutet, dass sie den Hund im Urlaub der Eltern pflegen möchte, da sie auch selbst Urlaub hat. Aber der Vermieter meinte dann nur, dass sie dann sicher zu den Eltern in die Wohnung geht. Das hatte Frau Tierlieb aber gar nicht vor. Das kann sie auch nicht, weil sie ei schulpflichtiges Kind hat, welches auch dann keine Ferien mehr hat und die elterliche Wohnung zu weit weg ist.
Ein Bekannter von Frau Tierlieb meint, dass ein Besuchshund erlaubt sein muss. Aber ein anderer Bekannte meint, dass ein Besuchshund nur dann Besuchshund ist, wenn die Besitzer des Hundes mit dabei sind und der Vermieter kann es verbieten und sogar fristlos kündigen. Das will Frau Tierlieb natürlich nicht. Gilt denn ein Hund nur dann als Besuchshund, wenn der Besitzer mit dabei ist oder müsste der Vermieter so ein Besuch dulden?
Zunächst einmal ist es ein Irrglaube, dass ein Vermieter einfach so einen Hund verbieten kann. Es mag vielleicht im Mietvertrag stehen, keine Tiere, aber dazu bedarf es gute Gründe. Es reicht nicht aus, wenn man sagt, die Nachbarin hat eine Hunde Allergie. Das reicht nicht aus. Es reicht auch nicht aus, wenn man mit dem Argument der Hundehaare kommt oder weil man meinen könnte, dass der Hund bellt.
Es müssen gesundheitliche Aspekte im Bezug auf schwere Krankheiten, die der Hund verteilt da sein etc. Das sind eklatante Gründe, wieso ein Vermieter sagen kann „nein, keine Hunde“. Das wissen viele nicht und glauben, dass nur weil im Mietvertrag steht, keine Hunde oder Katzen, dass es da kein Schlupfloch gibt. Doch, mehrere Gerichte in Deutschland haben schon mal gesagt, dass ein generelles Verbot nicht gestattet ist. Denn es würde die Mieter laut BGH Az.VIII ZR 168/12 benachteiligen.
Der Vermieter kann also ein generelles Tierhalteverbot gerne in seinem Mietvertrag festhalten, aber ohne konkrete Gründe ist es laut Bundesgerichtshof aus dem Jahre 2013 nichtig! Wenn der Hund jetzt durchgehend zur Ruhestörung führen würde, dann versteht sich das natürlich im Nachhinein selber, wieso der Hund oder die Mieter gehen müssen. Doch im Vorfeld dies als Argument zu nutzen, geht nicht. Nur explizite Gründe, wie Krankheiten, die vom Hund ausgehen und nachweisbar sind, könnten hier gewertet werden.
Einen Besuchshund kann der Vermieter noch weniger verbieten. Ob nun für wenige Tage zu Besuch mit Anhang oder nicht. Funktioniert überhaupt nicht und manche Vermieter übersteigen das, was sie rechtlich dürfen und was sie glauben, was sie eigentlich zu entscheiden haben. Ich würde ihn ohne Weiteres auf das Urteil des Bundesgerichtshof hinweisen, was schon die Haltung eines Hundes im Allgemeinen unterstützt und da macht der Besuchshund noch weniger die Ausnahme.
Andere Frage: Was soll denn der Vermieter tun, wenn der Hund zwei Wochen zur Pflege dort abgegeben wird? Selbst wenn er gegen den Mieter vor Gericht zieht, ist die eigentliche Besitzerin des Hundes doch längst wieder aus dem Urlaub zurück, wenn das Gericht ein Urteil spricht.
Und was soll passieren? Gekündigt wird Frau Tierlieb deshalb kaum, oder? Und selbst wenn der Vermieter darauf besteht, dass der Hund wieder verschwindet, ist es doch nicht zu viel verlangt, wenn dafür eine Frist eingeräumt wird, bis der Besitzer wieder da ist? Das ist zwar alles nicht gerade dem Frieden zuträglich und wenn man noch lange dort wohnen will der muss, kann die Laune des Vermieters anstrengend werden. Aber der Vermieter muss meiner persönlichen Laienmeinung nach erst mal begründen, was der Unterschied wäre, wenn Frau Tierliebe Eltern mit Hund zwei Wochen bei Frau Tierlieb wohnen oder nur deren Hund.
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