Gilt die Drei-Objekte-Regelung auch bei der Vermietung?
Es gibt eine Drei-Objekte-Regelung, die bei der Abgrenzung der privaten Grundstücksveräußerung zum gewerblichen Grundstückshandel hilft. Und zwar ist damit gemeint, dass jemand, der weniger als drei Grundstücke oder Häuser etc. innerhalb von fünf Jahren verkauft, als privat Agierender gilt. Das schreibt man dann der privaten Vermögensverwaltung zu und nicht dem gewerblichen Grundstückshandel. D.h., derjenige muss auch keine Gewerbesteuern oder IHK-Beiträge bezahlen.
Wer allerdings mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft, der gilt wohl als gewerblicher Grundstückshändler und das kann zur Folge haben, dass Gewerbesteuern und IHK-Beiträge anfallen. Allerdings ist nicht klar expliziert, ob das auch für die Vermietung gilt.
Was ist denn dann, wenn man innerhalb von fünf Jahren drei Objekte kauft und vermietet? Auch das dient ja dem Erzielen von Einnahmen, aber gilt das dann als gewerbliche oder private Tätigkeit?
In der Regel gilt die reine Vermietertätigkeit als Privatperson nicht als gewerbliche Tätigkeit und Gewerbesteuer oder IHK-Beiträge fallen demnach auch nicht an. Deine Mieteinnahmen versteuerst du dann einfach über deine Einkommensteuererklärung. Anders kann es sein, wenn du vor dem Kauf eine GmbH gründest und die Objekte Eigentum der GmbH sind. Oder wenn du als Kurzzeitvermieter aktiv wirst und deine drei Objekte beispielsweise immer wieder kurzzeitig an Feriengäste vermietest.
Die Drei-Objekt-Grenze bezieht sich nur auf den Verkauf von Immobilien.
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