Gestaffelte Kündigungsfristen in der Probezeit
A hat vor kurzem einen Job angenommen, weil er arbeitslos war. Nun hat sich eine andere, für ihn bessere Tätigkeit ergeben. Im Arbeitsvertrag der Zeitarbeitsfirma, in der er zur Zeit arbeitet, ist die Kündigungsfrist gestaffelt. Im ersten Monat hat er eine Kündigungsfrist von 3 Tagen, im zweiten Monat eine Kündigungsfrist von einer Woche und im dritten Monat eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Es steht aber nicht im Vertrag ob man bis zum ersten kündigen muss, also entweder 3 Tage vor dem ersten, eine Woche vor dem ersten oder zwei Wochen vor dem ersten eines Monats.
Nun ist es so, dass A wahrscheinlich in der 23. Kalenderwoche die neue Tätigkeit anfangen kann. Das wird sich aber genauer noch herausstellen, deswegen will A auch noch nicht die alte Arbeitsstelle kündigen. Wenn er in diesem Monat kündigt, hat er eine Kündigungsfrist von einer Woche. Also müsste er am 30.5. kündigen, damit er am 6.6. die neue Arbeitsstelle anfangen kann. Da aber der Juni bereits als dritter Monat gilt und er da eigentlich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen hat, ist A verunsichert.
Gilt die Kündigungsfrist im Mai, also im zweiten Arbeitsmonat am dem Tag, wo er kündigt oder muss die Kündigung durch sein in dem Monat. Also muss A dann am 24. kündigen um dann am Ende des Monats frei zu sein. Problem ist aber, dass er wohl erst an 6. bei der neuen Firma anfangen kann. Also was muss A machen?
A arbeitet seit dem 1. April in der Zeitarbeitsfirma und will ab dem 6.6. in einer neuen Firma anfangen. Die Kündigungsfristen verwirren ihn ein wenig.
Die gestaffelten Fristen gelten für den Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen wird und den Vertragspartner erreicht. Ob dabei durch den letzten Arbeitstag eine längere Beschäftigungsdauer erreicht wird, in der eine längere Frist vorgesehen ist, das ist egal.
Die von dir genannten Kündigungsfristen irritieren mich doch etwas. Normalerweise ist es gesetzlich geregelt, wie die Fristen sind, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Die Fristen für den Arbeitgeber staffeln sich tatsächlich nach der Zugehörigkeit des Mitarbeiters. Zudem hängt die Kündigungsfrist davon ab, ob jemand Angestellter oder Arbeiter ist.
Sollte sich dazu tatsächlich keine weiterführende Information im Arbeitsvertrag finden lassen, so wäre es doch mal eine Möglichkeit, den Arbeitsvertrag von einem Anwalt der auf Vertragsrecht und/oder Arbeitsrecht spezialisiert ist, prüfen zu lassen. Das wird unter Umständen ein paar Euro kosten, sollte aber nicht in den dreistelligen Bereich gehen. Da kann man sich ja auch vorher informieren bei der Kanzlei.
So wie du die Fristen hier geschildert hast, erscheinen sie mir doch gesetzeswidrig. Daher mein Rat, den Vertrag mal einem spezialisierten Anwalt vorzulegen.
Warum sollten die Fristen gesetzeswidrig sein, P-P? Der Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirmen sieht bei befristeten Verträgen in der Probezeit deutlich kürzere und gestaffelte Kündigungsfristen vor, die zu Beginn der Tätigkeit weit unter den gesetzlich geregelten zwei Wochen liegen. Die Regelung ist rechtskräftig.
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