Geltende Betriebsverbote für Laubbläser

vom 31.03.2016, 13:01 Uhr

Laubbläser mögen ja mitunter vielleicht ganz praktisch sein, aber andererseits sind diese Geräte auch sehr nervig. Wegen ständiger Nachbarschaftsstreitigkeiten und auch Beschwerden, sind wohl nun einige Städte und Gemeinden hergegangen und haben Betriebsverbote für Laubbläser erlassen.

Gelten denn bei euch derartige Betriebsverbote für Laubbläser und wenn ja, für welche Zeiträume oder an welchen Tagen gilt dieses denn? Gibt es dafür eigentlich bundeseinheitliche Regelungen oder macht das jede Gemeinde nach eigenem Gutdünken?

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» mikado* » Beiträge: 3037 » Talkpoints: 1.002,67 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Bundeseinheitlich gilt die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung. In Wohngebieten dürfen Laubbläser nur zwischen 9 und 13 sowie 15 und 17 Uhr betrieben werden. Leisere Modelle mit spezieller Kennzeichnung dürfen von 7 bis 20 Uhr genutzt werden.

An Sonntagen und Feiertagen ist der Betrieb komplett untersagt. Theoretisch gilt das auch für gewerbliche Nutzer und die Städtischen Betriebe. Hier gibt es allerdings in vielen Gemeinden Ausnahmen. Daher muss man hier das Landes- und Ortsrecht prüfen.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


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