Gelten bei Privatverkäufen auch Gewährleistungsansprüche?
Ich habe über das Kleinanzeigenportal eine Hose verkauft und nun macht der Käufer etwas Zirkus und will die Hose wieder zurückgeben, weil ihm das Material nicht gefällt und sein Geld wiederhaben. Der Käufer beruft sich darauf, dass ich eine Gewährleistung nicht explizit in der Beschreibung ausgeschlossen hätte und somit hätte er ein generelles Rückgaberecht. Solch eine Regelung wäre mir aber neu und wie würdet ihr euch denn in solch einem Fall verhalten? Dass man gravierende oder vertuschte Mängel reklamieren kann, das ist mir schon klar, aber dass man generell jeden Privatkauf auch wieder stornieren kann, das wäre mir neu.
Leider schlechte Nachrichten. Obwohl es sich im vorliegenden Falle wahrscheinlich um Verkauf von Privat an Privat handelt, ist die Meinung, man wäre von einer Gewährleistungspflicht generell befreit, nicht richtig. Die Einschränkung im Rückgaberecht muss explizit im Angebotstext irgendwo erscheinen. Genaueres hier.
Im "echten" Ebay gibt es dafür sogar vorzubereitende, wiederholt verwendbare Textbausteine, damit man nicht immer gebetsmühlenartig, händisch hineinschreiben muss. "Da Verkauf von Privat an Privat, keinerlei Haftung, Gewährleistung, Rückgabe ausgeschlossen. Der Artikel wurde vor dem Verkauf auf vollständige Funktion und Beschaffenheit, wie sie in den Bildern ersichtlich ist, überprüft. Wurden vom Verkäufer Mängel gesichtet, wurde darauf im Angebotstext hingewiesen."
Habe damit nie Probleme gehabt. Sogar zum Spottpreis kaputte Radios verkauft. Allerdings gleich im Angebotstext stand da: "DEFEKT, nur zum Ausschlachten für Bastler. Auf entsprechenden sicheren Umgang mit gefährlichen Spannungen wird ausdrücklich hingewiesen."
Nur weil das Material nicht gefällt ist hier kein Gewährleistungsanspruch gegeben. Auch muss bei Privatverkäufen das nicht extra im Text dabei stehen. Allerdings gibt es im Verkauf von Privat an Privat eine Sachmängelgewährleistung. Wenn also die Hose ein Loch hätte, was nicht erwähnt wurde, dann wäre der Käufer im Recht. So aber muss er damit leben, dass er etwas gekauft hat, was ihm nicht gefällt.
Die Sache mit den Privatverkäufen ist teilweise nicht ganz so klar. Fest steht, dass sich die rein formaljuristische, vertragsrechtliche Seite etwas mehr in Richtung zu Gunsten des Käufers verschoben haben dürfte.
Die Einschränkung der Garantieleistungen hatte ja die Überlegung zugrunde gelegt, dass ein Privatmann, der nur einmal eben Dinge nicht in den Müll werfen will, sondern Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs einer vernünftigen Wiederverwertung zuführen möchte, keineswegs in der Lage ist, einen so großen logistischen Aufwand treiben zu können, indem er Kunden gleich Ersatz zu gleicher Qualität ohne Umschweife zur Verfügung stellen könnte.
Das kann ein gut geführtes Ladengeschäft, das nebenbei auch noch einen Onlinehandel betreibt, später vielleicht nur noch sich auf den Fernabsatzhandel verlegt hat, viel besser. Und die Gesetzgebung gibt da dem Kunden auch berechtigterweise mehr Spielraum, weil er ja Dinge, die online zum Verkauf angeboten werden, nicht persönlich vor Ort anfassen kann, auf Qualität, Farbechtheit etc. selber überprüfen kann. Insofern muss ein Umtausch doch auch leichter vonstatten gehen können.
Jetzt machen viele Kunden keinen Unterschied mehr zwischen Privatverkauf und gewerblichem Onlinehandel. Oder sie versuchen es eben, die Angelegenheit zu ihren Gunsten auszulegen. Im vorliegenden Falle ist eben die juristische Spitzfindigkeit wohl entscheidend. Der Verkäufer wird einen Rechtsstreit scheuen, obwohl meiner Meinung nach die Sache auch auf einen Kompromiss herauslaufen könnte. Aber der Käufer wird bestimmt auf seinem formalen Recht beharren wollen.
Hatte selber so einen Fall einmal bei E*bay. Da verkaufte ich ein Gerät, hatte es auch überprüft. Es funktionierte bei mir. Dann bekam ich die böse E-Mail vom Käufer, dass das Gerät nicht funktionieren würde. Schnell stellte sich heraus, dass sich das Extra-Netzteil an seiner Wackelkontakt-Steckdose zeitweise immer abschaltete. Aus Kulanzgründen habe ich dem Kunden den Kaufpreis zurückerstattet, da mir auch die Kosten für die Rücksendung zu hoch erschienen, habe ich ihm die Sache dann geschenkt.
Dabei bin ich mir ziemlich sicher, dass solcherart "Gewährleistungsfälle" auch nicht ohne eine gewisse Mutwilligkeit des Kunden zustande kommen können. Mittlerweile habe ich daraus gelernt und schreibe in den Angebotstext dann immer genau hinein, dass ein separates Steckernetzteil grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen ist.
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