Frist Nebenkostenabrechnung mit Guthaben oder Nachzahlung

vom 14.03.2018, 13:25 Uhr

Zwischen Anfang und Mitte eines Jahres kommt ja normalerweise eine Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter an. Manche Vermieter lassen sich noch bis zum Ende des Jahres für die Nebenkosten für das Vorjahr Zeit.

Nun habe ich gehört, dass es da eine Frist gibt. Beispiel: Wenn man die Nebenkostenabrechnung für 2016 bis zum 31.12.2017 bekommt ist alles in Ordnung und man muss zahlen oder wenn man Guthaben hat, bekommt man das dann auch natürlich. Wenn aber die Nebenkostenabrechnung erst im Jahr 2018 für das Jahr 2016 kommt, dann verfällt die Nachzahlung, aber der Vermieter müsste ein eventuelles Guthaben noch zahlen.

Ist das so richtig? Muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung immer im Folgejahr des Abrechnungsjahres fertig machen und muss die auch bis Ende des Jahres da sein? Würdet ihr mit dem Vermieter einen Rechtsstreit anfangen für diese Abrechnung oder würdet ihr dennoch zahlen, falls ihr eine Nachzahlung machen müsstet?

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Die Fristen, die Du genannt hast kenne ich auch so. Wer als Vermieter seine Nebenkostenabrechnung also nicht im Folgejahr fertig bekommt, hat Pech gehabt, wenn er noch Forderungen stellen möchte. Ich würde als Mieter diese Forderungen dann auch nicht zahlen.

» Squeeky » Beiträge: 2792 » Talkpoints: 6,18 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Die Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung hast du richtig dargestellt. Der Vermieter muss für die Nebenkostenabrechnung die letzten 12 Monate berücksichtigen. Eine Abrechnung mit weniger Monaten ist möglich (zum Beispiel beim Einzug) aber mehr als 12 Monate ist nicht zulässig.

Die Erstellungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Ablauf des Abrechnungszeitraums. Also wenn das Abrechnungsende der 31.03. ist, hat der Vermieter bis zum Folgejahr dem 28.02. Zeit die Abrechnung zu erstellen und diese dem jeweiligen Mieter zuzustellen. Eine Fristverlängerung für den Vermieter kann aber möglich sein, wenn diese für den Vermieter unverschuldet eintritt, also zum Beispiel weil ein Drittanbieter (Wasser, Strom, ...) dies zu verschulden hat. Dann kann die Frist verlängert werden.

» Bassaufdreher » Beiträge: 393 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^