Fortbildung nach Kündigung erstattungspflichtig?
Frau Helfer arbeitet seit 2 ½ Jahren bei einem Kinderarzt als Medizinische Fachangestellte. Sie hat in den Jahren Fortbildungen gemacht. Zu diesen Fortbildungen hat der Arbeitgeber sie auch gedrängt. Er wollte, dass seine Mitarbeiter alle gut fortgebildet sind und hat das dann auch bezahlt.
Nun hat Frau Helfer in der Praxis gekündigt, weil sie in eine andere Stadt zieht und dort auch eine neue Stelle gefunden hat. Der Chef allerdings ist darüber nicht sehr glücklich und droht Frau Helfer damit, dass sie die Fortbildungen alle in Rechnung gestellt bekommt. Denn er fühle sich ausgenutzt und er sähe nicht ein, dass er Fortbildungen finanziert, von denen er nichts mehr hat. Er meint, dass sie erstattungspflichtig sind und sie diese dann zahlen muss, wenn sie nicht mindestens 5 Jahre bei ihm arbeiten würde.
Es steht nichts im Vertrag, was die Fortbildungen betrifft und sie zieht ja auch nicht um, weil sie die neue Stelle hat, sondern sie zieht um, weil sie heiratet und wo ihr Mann wohnt dann auch wohnen wird und ist froh darüber dort eine Stelle bekommen zu haben. Sicher waren die Fortbildungen nicht unwichtig bei der Bewerbung. Muss denn Frau Helfer die Fortbildungen bezahlen oder ist das nicht rechtens? Würdet ihr dagegen vorgehen oder denkt ihr, dass sie ja auch Vorteile hatte mit der neuen Stelle, weil sie die Fortbildungen machen durfte?
Ich kenne es nur so, dass man die Fortbildungen in einem bestimmten Zeitraum bei einer Kündigung selbst zahlen muss, wenn das vertraglich so festgehalten wurde. Zumindest ist das bei meinem Partner so geregelt. Da ist es dann auch so festgehalten, dass er Schulungen und Fortbildungen nachträglich selbst zahlen muss, die eben in einem bestimmten Zeitraum vor der Kündigung durchgeführt wurden.
Mir ist neu, dass der Chef auch einfach so die Erstattung verlangen kann, wenn der Mitarbeiter kündigt und das eben nicht im Vertrag steht. Da würde ich mir zur Sicherheit mal bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erkundigen, der sollte das ja genau wissen.
Ich finde es seltsam, dass der Chef entsprechende Interessen durchsetzen möchte, wenn im Arbeitsvertrag so gar nichts in der Richtung geschrieben oder geregelt worden ist. In dem Fall würde ich den Gang zum Anwalt vorziehen und mich von einem Spezialisten beraten lassen. Der wird am besten wissen, wie da die gesetzliche Lage aussieht und ob es entsprechender Klauseln im Arbeitsvertrag bedarf, um die nachträgliche Zahlung der Fortbildungen durchsetzen zu können.
Ich denke auch, dass man nicht dazu verpflichtet werden kann, wenn im Arbeitsvertrag nichts dazu geregelt ist. In meinem Arbeitsvertrag steht irgendwas davon, dass man einen Teil zurückzahlen muss, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung kündigt. Aber wenn dazu gar nichts steht, dann würde ich davon ausgehen, dass es keine Verpflichtung gibt.
Der Aspekt, dass die Frau dazu gedrängt wurde, ist für mich auch wichtig. Das heißt ja, dass die Frau ohne den Druck des Arbeitgebers diese Weiterbildungen nicht gemacht hätte und sie da erstmal gar kein Interesse daran hatte. Das würde für mich noch mehr dafür sprechen, dass sie da nichts zahlen muss. Denn die Weiterbildung war damit nicht ihr Wunsch, sondern eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers.
Der Arbeitsvertrag spielt in so einem Falle auch keine Rolle, denn selbst wenn dort spezielle Rückzahlungsklauseln enthalten sind, dann sind diese ungültig. Eine Rückzahlungsklausel darf nicht pauschal ausgesprochen werden und das wäre sie mit einem Arbeitsvertrag, Betrag, Dauer der Fortbildung und damit Dauer des Rückzahlungszeitraumes sind da ja noch gar nicht bekannt. Denn eine Rückerstattung muss immer in einem zeitlichen Rahmen zu den aufgewendeten Mitteln stehen. So wäre ein Rückzahlungszeitraum für eine Fortbildung von 500 Euro über 5 Jahre so oder so unzulässig. Eine Rückzahlung von 20.000 Euro über 5 Jahre unter Umständen wieder zulässig.
Wenn eine Erstattung zu einer Fortbildung in Anwendung kommen soll, dann muss zu jeder entsprechenden Fortbildung ein separater Vertrag über die Rückzahlung aufgesetzt werden. In diesem wird dann die Art der Fortbildung, die Kosten, die Dauer der Fortbildung und auch der Zeitraum für die Rückzahlung genannt, inkl. der Staffelung, um die sich der Betrag pro Monat reduziert. Denn es muss eine Reduzierung im Laufe der Zeit stattfinden. Eine übliche Formulierung ist da, das sich der Betrag mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung um z.B. ein zwölftel reduziert. Somit wäre der Betrag nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung abgegolten. Ohne Reduzierung ist auch ein solcher Fortbildungsrückzahlungsvertrag ungültig, genauso wenn der Zeitraum zu lang ist oder der Betrag zu gering für eine Rückzahlung.
In diesem Falle scheint es solche Vereinbarungen nicht zu geben, deshalb braucht sie auch nichts zurück zahlen. Wenn der Chef das doch verlangen sollte, sollte der Gang zu Anwalt ausreichen, um dem Chef zu zeigen, das er da auf einem Holzweg unterwegs ist.
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