Einbrecher einfach einschließen bis Polizei kommt erlaubt?

vom 23.01.2017, 18:52 Uhr

Ich habe kürzlich von einem Fall gehört, in dem ein Mann einen Einbrecher auf frischer Tat in seiner Wohnung ertappt hat. Geistesgegenwärtig hat der Mann die Wohnung wieder verlassen und den Einbrecher in seiner Wohnung eingeschlossen, sodass dieser nicht mehr flüchten konnte. Anschließend rief der Mann die Polizei. Der Täter konnte in der Zwischenzeit wohl auch nicht flüchten, weil es sich dabei um eine Wohnung in den höheren Stockwerken handelte und nicht im Erdgeschoss.

Ich frage mich aber, wie es hier eigentlich rechtlich aussieht. Denn sogar, wenn man aus Notwehr einen Täter angreift oder sich verteidigt, kann einem ja eine Anzeige wegen Körperverletzung drohen. Könnte man in diesem Fall auch wegen Freiheitsberaubung belangt werden? Ist es erlaubt, einen Einbrecher einfach einzuschließen und somit an der Flucht zu hindern bis die Polizei endlich eintrifft oder ist das verboten? Hättet ihr ähnlich gehandelt?

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» Täubchen » Beiträge: 33305 » Talkpoints: -1,02 » Auszeichnung für 33000 Beiträge



Natürlich darfst du dich wehren, wenn dich jemand angreift. Es muss nur verhältnismäßig sein. Jemanden, der einen leicht gestoßen hat, einen Ziegelstein auf den Kopf hämmern, das geht nicht. Und für das Ertappen auf frischer Tat gibt es die Jedermann-Festnahme. Du kannst den Täter festhalten, einschließen oder notfalls fesseln. Auch hier ist es eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

» cooper75 » Beiträge: 13429 » Talkpoints: 519,52 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Täubchen hat geschrieben:Denn sogar, wenn man aus Notwehr einen Täter angreift oder sich verteidigt, kann einem ja eine Anzeige wegen Körperverletzung drohen.

Die Anzeige kann ja aufgeben wer will, das heißt ja noch lange nichts, das eigentliche Problem wäre erst da, wenn man verurteilt wird und genau da wird dann ja auch untersucht, ob es Notwehr war und die Verhältnismäßigkeit stimmt.

Könnte man in diesem Fall auch wegen Freiheitsberaubung belangt werden? Ist es erlaubt, einen Einbrecher einfach einzuschließen und somit an der Flucht zu hindern bis die Polizei endlich eintrifft oder ist das verboten? Hättet ihr ähnlich gehandelt?

Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Wenn ich also den Einbrecher einschließe und mich dann genüsslich für 2-3 Tage nicht mehr blicken lasse, dann ist diese nicht mehr gegeben und es würde in der Tat als Freiheitsberaubung betrachtet. Aber wenn ich in einer akuten Situation einen Einbrecher einschließe, um ihn an der Flucht zu hindern und um mich selber nicht in Gefahr zu begeben und dann eben auch umgehend die Polizei informiere, dann ist das erlaubt und wird nicht als Freiheitsberaubung betrachtet.

Außerdem gibt es ja auch noch den so genannten Jedermann Paragraphen, der es jedem gestattet einen anderen kurzzeitig festzusetzen, wenn dieser auf frischer Tat bei einer Straftat ertappt wurde.

» StarChild » Beiträge: 1405 » Talkpoints: 36,05 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Natürlich darf man jemandem bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn er eine Straftat begangen hat. Es wäre doch idiotisch, wenn man Verbrecher laufen lassen müsste. Selbstverständlich darf man Notwehr üben, aber natürlich darf man keinen Wehrlosen auf dem Boden treten. Leider muss man heute wohl so etwas sagen.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Natürlich darf man einen Einbrecher, den man auf frischer Tat ertappt, bis zum Eintreffen der Polizei einsperren. Das läuft im dem Falle dann nicht über die Notwehr, sondern über den Paragrafen 127 StPO, nach dem jedermann einen Täter festnehmen kann, wenn dadurch die Klärung der Identität des Täters sichergestellt werden kann oder dieser flüchten könnte.

Natürlich kann der eingesperrte Einbrecher trotzdem Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen. Diese wird nur nicht zum Erfolg führen, wenn das Einsperren des Einbrechers tatsächlich nur zum Hindern der Flucht bis zum Eintreffen der Polizei stattfand.

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» CCB86 » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 2,88 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


In diesem Fall nimmt das Opfer ganz klar vom "Jedermann Gesetz" gebrauch, indem man den Einbrecher auf frischer Tat ertappt und an der Flucht hindert. Das hat in diesem Fall mit Freiheitsberaubung nichts mehr am Hut, sondern hindert man einen Straftäter an der Flucht. Dafür ist das Jedermanns Gesetz da, um den Schandtäter direkt auf frischer Tat an der Flucht und/oder Straftat zu hindern. Also ist das Vorgehen in diesem Fall, vollkommen legitim.

Ich würde das im Übrigen auch immer machen, den Einbrecher dann festhalten. Das ist vollkommen Okay. Manch einer denkt sicherlich, dass der Täter nun eine Möglichkeit hätte, den jenigen anzuzeigen sei es wegen Freiheitsberaubung, aber dem ist nicht so. Würde sofort eingestellt werden, denn letzten Endes hat sich hier das Opfer mit dem Einschließen nicht strafbar gemacht. Sonst wäre ein Straftäter verschwunden, aber auf die Verhältnismäßigkeit muss immer geachtet werden.

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» Kätzchen14 » Beiträge: 6121 » Talkpoints: 1,40 » Auszeichnung für 6000 Beiträge


Ich habe einige Fälle von Ladendiebstahl miterlebt und dabei war es dann immer so, dass die Filialleiterin bei uns immer sagte, dass sie keinen Dieb gewaltsam oder gegen seinen Willen bis zum eintreffen der Polizei festhalten dürfte. Sie hat sich dann meist den Personalausweis geben lassen, um die Daten des Diebes zu haben.

Ich denke aber auch, dass nichts dagegen spricht, wenn man einen Dieb auf frischer Tat ertappt und diesen dann einsperrt. Immerhin weiß man nie, ob der Dieb nicht gewalttätig würde, da man ihn überrascht hat. Das wurde sicherlich schon einigen zum Verhängnis, die plötzlich nach Hause kamen und einen Einbrecher überrascht haben.

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» Nelchen » Beiträge: 32238 » Talkpoints: -0,25 » Auszeichnung für 32000 Beiträge



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