Buchverkauf und Gewerbeanmeldung
Naja würdest du dafür deine Hand ins Feuer legen, wenn es hart auf hart kommt und dein Ratannehmer sich rechtfertigen muss? Nun jedes Gesetz ist irgendwo auslegbar, da die Voraussetzungen bei Jedem anders sind, schon alleine bei den Umsätzen ist das so. Dafür gibt es Leute, die einen vertreten und die Lücken im Gesetz suchen.
Nun ich glaube auch nicht, dass die Leute Idioten sind, jedoch kann man hier nicht verbindlich sagen, was nun auf einen zutrifft, dafür müsste man selbst beruflich in der Materie stecken und ob hier außerdem Rechtsberatung statt finden darf, ist die nächste Sache.
Wenn man die Grenze überschreitet, was laut Eingangsposting aber nicht der Fall ist, dann kann man immer noch die Rechtsform ändern und die Kleinunternehmerregelung fällt ab einem Umsatz von 17500€ im Jahr bzw. 50000€ Umsatz im Jahr eh weg, verzichtet man vornherein auf diese Regelung, ist man an diese Entscheidung soweit ich weiß ein paar Jahre gebunden, selbst wenn man unter der Grenze bleibt.
Und mache erst mal 17500€ Umsatz (nicht Gewinn), das sind rund 1458€ im Monat, da muss man erst mal hinkommen. Selbst bei max. 50000€ im (Folge)jahr sind das rund 4166€ pro Monat.
Als Kleinunternehmer reicht normal eine einfache Ein und Ausgabenübersicht / Einnahmenüberschussrechnung / Kassenbuchführung, darum wird das Gewerbe auch oft verniedlicht als Hausfrauengewerbe dargestellt.
Aus meiner Sicht ist das genannte Urteil recht schwammig. Denn ab wann man den dort genannten Rahmen überschreitet, ist dann wieder eine Sache des Ermessens. Wobei man das eben bei den heutigen Möglichkeiten auch anderen Leuten überlassen kann ohne dabei Mitarbeiter einzustellen.
Nur sollte man sich auch vor Augen führen, dass es auch es auch über Nacht sehr viele Verkäufe geben kann und dann ist man schneller als Gewerbetreibender einzuordnen, als einem lieb ist. Und da kann eine Gewerbeanmeldung auch schnell vergessen werden.
Auch wenn das Urteil etwas anderes aussagt, sollte man sich darauf nicht ausruhen. Selbst wenn man am Ende Recht bekommt, dann hat man vorher jede Menge Ärger am Hals. Ob es das wert ist, um die paar Euro für die Gewerbeanmeldung zu sparen, ist dann fraglich.
Nebula, das Urteil ist rechtskräftig und es gibt kein neueres zu diesem Thema. Aber das musst du natürlich nicht glauben. Lass den armen Mann, der sowieso keinen Gewinn macht noch Geld für eine Gewerbeanmeldung ausgeben und sich mit der IHK auseinandersetzen. Er ist ja schließlich Rentner und hat Zeit.
Wenn dir das Thema so nahe ist, warum gehst du dann von einer Umsatzgrenze für Kleinunternehmner von 17.500 Euro aus? Wenn du als Kleinunternehmer 16.499 Euro Umsatz im Jahr gemacht hast, dann hast du Grenze für die Kleinunternehmerregelung voll verpasst und darfst die komplette Umsatzsteuer nachzahlen.
Denn wenn die erbrachten Lieferungen und Leistungen mit den üblichen 19 % versteuert werden, darfst du leider nur 14.705 Euro umgesetzt haben. Das Finanzamt rechnet deinen Umsatz zuzüglich der 19 % Steuer. Das wären dann 2.793,95 Euro. Ab 14.706 Euro liegst du schon über 17.500 Euro. Denn die eigentlich auf die Rechnungen entfallende Umsatzsteuer wird vom Finanzamt nicht erhoben. Man ist aber nicht von der Steuer befreit. Bei einer Umsatzsteuer von nur 7 % sind die Grenzen logischerweise höher.
Übrigens ist es für die Kleinunternehmerregelung vollkommen egal, ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer und nicht auf die Art der selbstständigen Tätigkeit. Der Vorteil als Freiberufler ist nur, dass du auch bei höheren Einnahmen nur eine EÜR abgeben musst, keine Gewerbesteuer anfällt und die IHK nichts mit dir zu tun hat.
@Punktedieb Es ist eigentlich nicht schwammig, aber hier einmal eine Aussage auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ich gehe davon aus, dass diese Quelle überzeugt, oder? Dr. Willi Oberlander M.A., Geschäftsführer, Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB), November 2014. Ich habe jetzt extra für sich die Suchmaschine bemüht.
Na das ist so nicht richtig, die 17500€ sind als Grenze gesetzt inkl. der Steuern nicht exklusiv, sonst hättest du Recht und man würde drüber kommen. Ist alles eine Kalkulation. Wir reden nicht vom Gewinn, der ist separat.
Davon abgesehen, braucht man soweit ich weiß als Kleinunternehmer mit der Regelung keine Umsatzsteuer auf Verkäufe ans Finanzamt zahlen, kann die Steuer aber bei Einkäufen nicht geltend machen bzw. sich zurück holen, dass ist der Nachteil.
Auf Rechnungen steht dann oft auch drunter, dass man nach der Regelung arbeitet. Mit der IHK hat man oft auch so nichts oder nicht viel zu tun, zumindest was die Beitragszahlungen angeht, es gibt Regelungen, wo man sich von den Zahlungen auch befreien lassen kann.
Wegen der Steuernachzahlung bei der Überschreitung, so klar ist das nicht definiert, ich kenne persönliche Fälle, wo eine Nachzahlung nicht von Nöten war und man im Folgejahr nicht mehr als 50000€ Umsatz machen durfte.
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@cooper75: Das dort genannte Beispiel ist aber nicht die Grundlage zu dem hier genannten Fall. Denn Ebooks kann man kaum bei einer Lesung verkaufen. Hier es geht um bereits gedruckte Bücher, die man verkauft. Und diese Bücher verkauft man nicht, um nur die Kosten zu decken, sondern um da auch einen, wenn auch kleinen, Gewinn zu erzielen.
Trotz allem ist es sehr schwammig, bis wann ein direkter Zusammenhang gesehen wird und ab wann man quasi als Gewerbetreibender angesehen werden kann. Da kann es eben auch ganz schnell dazu kommen, dass dieses Urteil nur bis zu dem Punkt anerkannt wird, bis die Kosten gedeckt sind. Sobald dann Gewinn entsteht, kann die Sache wieder anders bewertet werden.
Und dahin gehend, gibt es eben keine Aussage in diesem Urteil, so dass es dann noch am zuständigen Sachbearbeiter liegt. Gerade da die Finanzbeamten im Bereich Selfpublishing noch sehr unbedarft sind, kann das schnell passieren, dass lieber mit einem geringeren Maßstab bewertet wird.
Die letzte Quelle vom BMWi, die du verlinkt hast, bringt mir als Laie mehr, als der nackte Urteilstext. Zudem ist der von 2014 und damit relativ aktuell. Denn das war auch etwas, was mich so als Laie wundert, ob ein so altes Urteil wirklich noch aktuell ist. Denn ich kenne viele Suchtechniken, aber abzuprüfen, was gerade der Stand der Rechtssprechung ist, fällt mir nicht gerade leicht.
Spannend finde ich unter dem oben erwähnten Link auch die zwei weiter führenden Links, die auf der Seite geschaltet sind. Da findet man zwei Broschüren, die noch umfangreicher, als die Antwort sind. Die werde ich mir bei Gelegenheit mal durchlesen, denn die Quelle ist wirklich absolut seriös.
Und selbst wenn man an einen Finanzbeamten geraten sollte, der sich mit Selfpublishing nicht perfekt auskennt, kann man sich locker als Referenz darauf beziehen. Denn dass alle möglichen Leute plötzlich
Bücher selbst ins Internet stellen ist ja auch noch nicht allzu lang der Fall. Und da wird möglicherweise noch nicht jeder Finanzer perfekt fortgebildet sein.
Sollte er tatsächlich Steuern zahlen, könnte er sich tatsächlich als Gewerbetreibender anmelden und den Verlust, den er bisher sicher hat geltend machen, wobei dann natürlich auch die Kosten für die Steuererklärung anfallen. Ansonsten kann ich nur sagen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wegen dieser Kleinstbeträge wird kein normaler Finanzbeamter seine Zeit vergeuden.
Gewerbesteuer fällt übrigens auch erst ab 25.000 Euro Gewinn an und dies dürfte den armen alten Mann daher relativ wenig kratzen. Sobald er allerdings eine Gewerbeanmeldung abgegeben hat, will die entsprechende Kammer und die entsprechende Berufsgenossenschaft Geld sehen. Das Finanzamt wird ihn dann auch zur Abgabe der kompletten Steuererklärung für den Gewerbebetrieb auffordern und eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung von ihm haben wollen, wenn er nicht als Kleinunternehmer optiert.
@Juri1877: Was hast du eigentlich immer mit der Berufsgenossenschaft? Ich habe seit 2006 ein Gewerbe und ich hatte noch nie mit der Berufsgenossenschaft zu tun. Für einen Alleinunterhalter, also ohne Angestellte, bin für die gar nicht interessant.
Punktedieb hat geschrieben:@Juri1877: Was hast du eigentlich immer mit der Berufsgenossenschaft? Ich habe seit 2006 ein Gewerbe und ich hatte noch nie mit der Berufsgenossenschaft zu tun. Für einen Alleinunterhalter, also ohne Angestellte, bin für die gar nicht interessant.
Vielleicht ist dies in dieser Branche so und 2006 waren die sicher auch noch nicht so flink aber inzwischen muss man spätestens bei den Meldungen zum ersten Angestellten eine BG-Nummer haben.
Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der Unfallversicherung. Das heißt, erleidet jemand einen Arbeits- oder Wegeunfall, dann zahlt sie unter anderem alle anfallenden Kosten und auch die Rehabilitation. Sie ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern Pflicht. Soweit ich weiß können sich aber auch die Selbstständigen dort freiwillig versichern.
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