Als Apotheker bestimmte Gutscheine nicht herausgeben dürfen?

vom 03.12.2017, 18:02 Uhr

In Darmstadt gab es den Fall, dass einige Apotheker ihren Kunden nach Kauf ihrer Arzneien einen Brötchengutschein überreicht haben. Damit soll aber Schluss sein, da die Abgabe der Gutscheine gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen soll. So hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main am Mittwoch entschieden.

Begründet wird das Urteil damit, dass die Apotheker sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würden, was so nicht erlaubt sei. Was haltet ihr von dem Urteil des Gerichts? Findet ihr es nachvollziehbar? Findet ihr es übertrieben, wenn Apotheker keine Gutscheine mehr austeilen dürfen oder durchaus angemessen und gerechtfertigt?

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» Täubchen » Beiträge: 33305 » Talkpoints: -1,02 » Auszeichnung für 33000 Beiträge



Wenn es nicht erlaubt ist, ist es nicht erlaubt. Was man als Kunde nun als fair empfindet und was nicht ist da doch egal. Es wurde so beschlossen man kann es ja auch nicht ändern und deswegen muss man damit leben. Letztendlich wird auch niemand da nur wegen einem Gutschein einkaufen und wenn man bei jedem Kauf einen Gutschein für Brötchen bekommt würde ich mich auch fragen, wie das alles finanziert wird und ob ich hier nicht zu teuer einkaufe.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge


Ich kann es durchaus verstehen, dass die Gutscheine nicht mehr herausgegeben werden dürfen. Sicher wird das die Kunden verärgern, aber es gibt bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einfach eine Preisbindung, die durch diese Gutscheine eben ein Stück weit umgangen wird. Das ist nicht fair der Konkurrenz gegenüber und eben auch einfach nicht erlaubt. Darum finde ich das Urteil eben auch gerechtfertigt.

» Barbara Ann » Beiträge: 28945 » Talkpoints: 58,57 » Auszeichnung für 28000 Beiträge



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