Als Privatmann Autoreparaturen von Steuer absetzbar?
Herr Sch. muss jeden Tag 100 km zu seinem Arbeitsplatz fahren. Das sind am Tag 200 km. Nun hat Herr Sch. im letzten Jahr einige Reparaturen an seinem Fahrzeug gehabt. Kann Herr Sch. diese Reparaturen bei der Steuer angeben und sind diese absetzbar? Herr Sch. meint, dass er das Auto für die Arbeit braucht und ohne dies nicht zur Arbeit kommt. Wäre das ein Grund, dass das Finanzamt das anerkennt? Wann können Reparaturen von der Steuer abgesetzt werden?
Herr Sch. hat beispielsweise auch auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall gehabt, an dem er leider selber Schuld war. Kann er diese Reparaturen geltend machen? Oder gilt das nicht als Wegeunfall vor dem Finanzamt und hat damit was mit der Arbeit zu tun?
Kosten die auf Grund eines Unfalls entstehen, sind beim Finanzamt geltend zu machen. Reparaturkosten im Sinne einer herkömmlichen Wartung bzw. auf Grund von Verschleiß natürlich nicht, weil diese in der Km Pauschale mit inbegriffen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Herr Sch. zur Arbeit fahren muss oder nicht. Die Km-Pauschale würde er ja im übrigen auch bekommen, wenn er mit dem Zug anreisen würde.
In Deutschland kann man als Arbeitnehmer normalerweise nur die Fahrtkostenpauschale in Anspruch nehmen. Nur wenn man als Arbeitnehmer ein Unfall mit dem eigenen PKW auf dem Arbeitsweg hatte, kann man die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen. Hierbei muss man Erstattungen dann aber auch gegen rechnen. Da in der Lohnsteuertabelle schon Werbungskosten mit eingerechnet sind, wird nur der darüber liegende Betrag bei der Steuer berücksichtigt und man muss natürlich auch Steuern zahlen, um überhaupt etwas erstattet zu bekommen.
Bei Unternehmern gehört das Auto normalerweise zum Betriebsvermögen und die Privatnutzung muss als Einnahme versteuert werden. Hier ist das Absetzen der Unfallkosten dann auch kein Problem.
Über die Fahrtkostenpauschale sind auch alle Wartungsarbeiten oder nötigen Reparaturen durch Verschleiß abgegolten. Sollte Herr Sch. auf dem Arbeitsweg allerdings einen Unfall haben, dann können die Kosten, welche nicht über die Versicherung abgedeckt sind, auch bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wie muss man das denn für das Finanzamt eigentlich nachweisen, dass die Reparatur aufgrund eines Arbeitsunfalles stattgefunden hat? Reicht es da einfach die Werkstattrechnung mitzuschicken und das war es?
Wobei ich ja bei kleineren Unfällen oftmals gar keinen Nachweis habe. Wenn man zum Beispiel beim Ausparken einen Poller erwischt und dadurch einen kleinen Blechschaden hat, wird man ja auch keine Polizei dazuholen um das zu regeln.
Juri1877 hat geschrieben: Nur wenn man als Arbeitnehmer ein Unfall mit dem eigenen PKW auf dem Arbeitsweg hatte, kann man die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen.
Naja, das ist aber eine sehr unpräzise Antwort. Der BFH hat mit Urteil vom 20.03. 2014 - VI R 29/13 nochmals die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 EStG betont. Demnach sind die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg nach Hause nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. (Absetzbar bleiben die Kosten für einen Unfall auf einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit).
Die Finanzverwaltung erkennt aber (noch) die Unfallkosten an, siehe hierzu BMF-Schreiben vom 31.10.2013 , BStBl 2013 I S. 1376, Rn.4. Letztendlich steht und fällt die Absetzbarkeit mit der Kenntnis bzw. Unkenntnis des Finanzbeamten über die aktuelle Rechtslage.
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