Eigenbedarfskündigung: Wie feststellen ob sie rechtens ist?

vom 19.08.2012, 14:32 Uhr

A lebt seit 2 Jahren in einer Wohnung im Haus des Vermieters B. In diesem Haus wohnen noch 4 Parteien. Aber A hat nun eine Eigenbedarfskündigung vom Vermieter B bekommen. Dort steht drin, dass seine Großnichte am 1. Dezember in diese Wohnung ziehen will, weil sie aus Australien wieder kommt. Deswegen wird die Wohnung bis zum 30. November gekündigt.

Nun hat A gehört, dass der Vermieter B gar keine Verwandten hat und die angebliche Großnichte wohl gar nicht existieren würde. A würde nur ungerne ausziehen, weil die Wohnung direkt neben seiner Arbeitsstelle ist. Kann A sich da irgendwo erkundigen, ob die Kündigung rechtens ist oder muss A ausziehen und kann erst im Nachhinein sehen, ob wirklich eine Großnichte einzieht? Steht der Vermieter B schon in der Beweispflicht für Eigenbedarfskündigung, bevor A auszieht?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Wie könnte man sich so ein Beweisverfahren vorstellen? Es ist praktisch unmöglich, hier dem Mieter sinnvoll nachzuweisen, dass die Familienverhältnisse so sind, wie angegeben, wenn hier nicht beurkundete Stammbäume mit ausgewiesen werden. Hier wird der Mieter zunächst der Kündigung selbst widersetzen müssen (ihr also widersprechen, gerne mit dem Verdacht, dass die Eigenbedarfskündigung vorgeschoben ist). Wenn anschließend festgestellt wird, dass die Kündigung doch rechtens ist (auf Kosten des Mieters), dann muss der Auszug erfolgen.

Stellt der (dann Ex-)Mieter später fest, dass hier gar keine Verwandte eingezogen ist und der Eigenbedarf nicht gegeben war, kann der ehemalige Mieter gegen seinen Vermieter wieder vorgehen und die Mehrkosten in einem gewissen Rahmen in Rechnung stellen. Aber im Vorfeld wird da nichts zu machen sein.

Nebenbei sei mal bemerkt, dass es zwar vor kurzem eine Reform des Mietrechts gab, nach der auch Enkel und Nichten zu den Familienangehörigen gehören, bei denen eine Eigenbedarfskündigung wirksam ist. Ob das aber gleichzeitig auch für Großnichten gilt, halte ich für fraglich bzw. tatsächlich überprüfenswert.

Außerdem sollte vorab (wenn schon was vorab zu machen ist) geklärt werden, wieso die Großnichte in Australien war und ob schon vor dem Abschluss des Mietvertrags schon absehbar war, dass diese Großnichte eben Bedarf für diese Wohnung anmelden würde. Denn wenn ja, wäre diese Eigenbedarfskündigung auch unwirksam.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Wir haben gerade einen ähnlichen Fall, nur dass wir die sind, die gekündigt haben. Für uns, den Enkel. Meines Wissens ist die Kündigung nicht wirksam, da eine Großnichte, keine Verwandte in direkter Linie ist. Allerdings gab es vereinzelte Urteile, in denen Nichten zugelassen wurden. Eine Beratung beim Anwalt ist sicher anzuraten.

» Anjwin » Beiträge: 360 » Talkpoints: 0,89 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Anjwin hat geschrieben:da eine Großnichte, keine Verwandte in direkter Linie ist. Allerdings gab es vereinzelte Urteile, in denen Nichten zugelassen wurden.

Hier sollte man beim Vergleich schon bei einem Verwandtschaftsverhältnis bleiben. Es ist seit 2010 schon so, dass für Enkel und Nichten die Eigenbedarfskündigung explizit rechtens ist. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies dann automatisch auch für - wie in dem gegebenen Beispiel - Großnichten gilt. Ich persönlich würde davon ausgehen, dass hier Großnichten eben nicht eingeschlossen sind und die Kündigung daher nicht haltbar sein sollte. Aber natürlich hast du insofern Recht, als das in einem konkreten Fall nur der Anwalt weiter helfen könnte.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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