Kleingewerbe: Was ist steuerfrei?
Frau A und Herr B sind verheiratet. Frau A hat ein Kleingewerbe angemeldet und verdient im Monat 360 Euro. Herr B hat ein Nebengewerbe angemeldet und verdient nebenbei durchschnittlich 250 Euro im Monat. Herr B arbeitet aber auch noch Hauptberuflich und verdient ca. 2100 Euro brutto.
Frau A hat im letzten Jahr 7 Monate aus selbstständiger Arbeit gearbeitet und demnach 2520 Euro verdient und Herr B hat auch 7 Monate aus elbstständiger Arbeit gearbeitet und aus dem selbstständigen Nebenerwerb 1760 Euro verdient. Herr B und Frau A sind zusammen veranlagt, weil Herr B sonst, laut Auskunft des Finanzamtes, als alleinstehender Mann mit der schlechten Steuerklasse 1 veranlagt werden würde.
Laut Steuererklärung muss nun Frau A und Herr B eine Steuernachzahlung von 762,90 Euro zahlen, weil das gesamte Nebeneinkommen von Herr B und Frau A auf den Lohn von Herrn B zusammen gerechnet wurde. In den Jahren zuvor, als die beiden noch kein Kleinunternehmen angemeldet haben, haben sie immer 150 - 200 Euro zurückbekommen. Steuerfrei ist laut Auskunft des Finanzamtes 8000 Euro. Die Einkünfte werden also zusammengezählt. Die 762 Euro, die das Paar zahlen muss, sind die Steuern aus 2520 Euro plus 1760 Euro, also aus dem Nebenverdienst beider.
Wieso muss Frau A ihr Einkommen versteuern, wo es doch eigentlich noch weit unter der steuerbefreiten Grenze ist und warum muss Herr B seinen gesamten Nebenverdienst so hoch versteuern? Wäre es nicht richtig, wenn wenigstens Frau A ihren Verdienst steuerfrei bekommt?
Um diese Frage korrekt beantworten zu können muss man das Prinzip einer Zusammenveranlagung verstehen. Bei einer Zusammenveranlagung werden alle Einkünfte von beiden Ehegatten zusammengerechnet und beide gemeinsam vor der letztendlichen Steuerberechnung wie ein Steuerpflichtiger behandelt.
Das heißt also wenn der Mann gut verdient und die Frau ein kleines Nebengewerbe betreibt, fällt sie in den hohen Steuersatz des Mannes hinein. Hier könnten es die besagten Personen mal mit einer getrennten Veranlagung versuchen. Und nein, der Mann fällt bei dieser Veranlagungsart nicht in die Steuerklasse I, was bei verheirateten ohnehin nicht möglich ist.
Vielleicht sollte man hier noch zum praktischen Verständnis erwähnen, dass die Art der Veranlagung im Prinzip bei jeder jährlichen Steuererklärung ausgewählt werden kann. Und das sogar noch wenn die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid läuft und man z. B. feststellt, dass man die falsche Wahl, also die Zusammenveranlagung, gewählt hat. Aber Achtung, die Fristen sind eng.
Wenn das falsch ist, hilft uns hier die Finanzverwaltung bestimmt weiter.
Hier sind viele Dinge missverstanden worden:
1. Verheiratete können wählen, ob beide Steuerklasse IV oder jeweils ein Ehepartner Steuerklasse III und V haben wollen. Steuerklasse IV ist wie Steuerklasse I nur für Verheiratete. Steuerklasse III bedeutet einen sehr niedrigen Steuersatz und wird normalerweise gewählt, wenn ein Ehegatte erheblich mehr verdient. Steuerklasse V ist dementsprechend ein wesentlich höherer Steuersatz und wenn ein Ehegatte über Steuerklasse III abgerechnet wird , muss der andere über V abgerechnet werden.
2. Es gibt keine steuerfreien Einkünfte in dem Sinne. Bei Minijobs bis 450 Euro im Monat (!)zahlt der Arbeitgeber die Versicherungspauschale und kann den Betrag auch mit 2 Prozent pauschal versteuern und die Einkommensteuer gilt somit als abgegolten. Neben dem Arbeitslohn darf man noch 410 Euro im Jahr(!) so hinzuverdienen, damit dies bei der Berechnung der Einkommensteuer außen vor bleibt. Bei Beträgen, die darüber liegen, wird alles versteuert.
3. Beide Ehegatten haben jeweils einen steuerfreien Grundfreibetrag von über 8.000 Euro lt. Gesetz, also zusammen über 16.000 Euro. Den hat das Finanzamt auch mit einberechnet.
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