Warum wird ein Erbschein beantragt?
Der Grossvater von A und B ist Anfang diesen Jahres verstorben. A wohnt in der Nähe des verstorbenen Grossvaters, B weiter entfernt. Weitere direkte Verwandte gibt es nicht. Lediglich der Vater der Enkel und der Schwiegersohn des Verstorbenes sind als direkt Verwandte noch bekannt.
Nun hat B vom Amtsgericht, welches für den Wohnort des Verstorbenes zuständig ist, Post erhalten. In diesem Schreiben ist vermerkt, dass A die Erteilung eines Erbscheines beantragt hat, in dem die Personen A und B als Erben ausgewiesen werden sollen.
B hat auch bei A angerufen, jedoch B nicht erreicht, um näheres zu erfahren. Lediglich um Rückruf wurde gebeten. Da dieser noch nicht erfolgte, wäre es hier interessant zu erfahren, aus welchen Gründen die Erteilung eines Erbscheines erfolgt. So weit B weiss, liegt kein Testament vor. Ist die Erteilung dieses Erbscheines Pflicht oder was wird konkret damit bezweckt?
Ein Erbschein ist wie eine Vollmacht welchen auf einen Erben ausgestellt ist. Man braucht nur ihn um alles zu regeln, wie z.B Kontoschließung, auch wenn man keine Vollmacht für dieses hatte, hat man sie mit dem Erbschein automatisch. Es ist praktisch eine Allround Vollmacht.
Dann hat es also nichts mit dem direkten Erben zu tun, sondern lediglich mit Dingen, die eben noch erledigt werden müssen, was mit Behörden, Ämtern und dergleichen zu tun hat? Das klingt einleuchtend und logisch. B möchte A damit auch nicht allein lassen, sondern auch aus der Ferne etwas tun, was B eben erledigen kann.
Nee, die Erben haben schon was mit dem Erbschein zu tun, je nach dem wieviele Erben es gibt, werden auch die Erbscheine ausgestellt. Bei 5 Erben halt 5 Erbscheine ... , darum gibt es auch immer so viel Erbschaftstreit, bei Häusern z.B da jeder den Erbschein praktisch hat, könnte rein rechtlich gesehen jeder das Haus verkaufen und da sich die Erben da meistens immer darum streiten, muss es dann meist ein Gericht klären.
Normal müsste auch der Schwiegersohn des verstorbenen Großvaters berücksichtigt werden, denn dieser tritt ja gemeinsam mit dem eigenen Kind das Erbe an. Erst danach kommen ja die Enkel. Also sollte da sowieso erstmal geschaut werden, wer überhaupt in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist, bevor das böse Erwachen kommt.
Ansonsten, wenn A und B als Enkel nur erbberechtigt sind, dann ist es durchaus legitim, das A den Erbschein beantragt. Das kann A alleine machen und B als zweiter Erbe wird halt benachrichtigt und muss sich beim zuständigen Amtsgericht nur melden, wenn Angaben nicht stimmen sollten.
Ist aber alles in Ordnung bestätigt man das stillschweigend und ein paar Wochen später kommen dann die Erbscheine. Das ist dann ein automatischer Prozess, wenn der Erbschein erstmal beantragt wurde.
Punktedieb hat geschrieben:Normal müsste auch der Schwiegersohn des verstorbenen Großvaters berücksichtigt werden, denn dieser tritt ja gemeinsam mit dem eigenen Kind das Erbe an. Erst danach kommen ja die Enkel. Also sollte da sowieso erstmal geschaut werden, wer überhaupt in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist, bevor das böse Erwachen kommt.
Das ist auch hier das Problem, da B ohne Vorwarnung oder ähnliches die Information über die Beantrag erhalten hat. Der Schwiegersohn ist Witwer, da dessen Frau und das Kind des verstorbenen Grossvaters selbst vor einigen Jahren bereits verstorben ist. Aber B hat noch immer nichts weiteres in Erfahrung bringen können und ist nun selbst verunsichert, was zu tun ist.
Inzwischen hat sich A bei B gemeldet. Es war so, dass die Gemeinde, in der der Verstorbene gelebt hatte, ein Schreiben versendet hatte, in der es darum ging, den Grundbuchauszug auf den neuesten Stand zu bringen. Dadurch, dass die direkt Blutsverwandte des Grossvaters, also dessen Tochter, bereits verstorben ist, wird nun der Grund, welches dem Grossvater zumindest teilweise gehörte, an die Enkel weiteraufgeteilt.
Naja man muss dabei auch die Vorteile sehen. Denn wenn eine Grundbuchänderung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt wird, dann kostet das nichts. Danach sind dann Gebühren zu entrichten. Daher ist es schon sinnvoll, das die aktuellen Besitzer, den dem Fall die Erben, halt eingetragen werden.
Wenn allerdings ein Schwiegersohn vorhanden ist, wo die Erbberechtigte Gattin und der Enkel bereits verstorben sind, dann erben doch die noch lebenden Enkel nicht alleine. Der Schwiegersohn ist genauso erbberechtigt über die verstorbene Tochter, sowie den Enkel.
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