Erbe: Erben auch die Eltern?
A hat einen ehemann (B), der im Sterben liegt. A und B haben beide kein Testament gemacht. A und B haben keine Kinder. Im Krankenhaus hat A die Eltern von B getroffen, mit denen sie sich nie gut verstanden hat. Die Eltern meinen nun, dass sie die Hälfte von B´s Vermögen erben würden. Sie meinen, weil keine Kinder da sind, würde das Erbe automatisch auf sie über gehen. Demnach würde die Ehefrau nur die Hälfte des Vermögens von B erben und die andere Hälfte würde auf die Eltern von B aufgeteilt werden. Die Eltern von B richten im Stillen schon das Haus ein, was B vererben wird.
A ist nun ziemlich fertig. Erstens, weil sie bald ihren gelibten ehemann verliert und dann auch noch, weil die Eltern von B ihr das nehmen wollen, was sie mit ihrem Mann noch verbindet. Sie kann die Eltern nicht auszhalen und demnach wollen die Eltern dann A auszahlen und in das Haus ziehen. A soll aus dem Leben verschwinden, wie die Eltern sich ausgedrückt haben.
Erben wirklich die Eltern, wenn kein Testament vorhanden ist? Oder erbt die Ehefrau A alles? Sollte A sich jetzt schon einen Anwalt nehmen oder warten, bis es dann soweit ist und die Eltern das Erbe einfordern. Würden die Eltern damit durchkommen? A und B waren bisher 14 Jahre verheiratet.
Das kommt ganz darauf an, ob ein Ehevertrag besteht oder nicht. Wurde keiner geschlossen, so gilt ja automatisch der normale gesetzliche Güterstand. In diesem Fall würde A 3/4 des Erbes erhalten und die Eltern von B lediglich 1/4. Wurde aber ein Ehevertrag geschlossen und damit Gütertrennung vereinbart, so muss das Erbe zwischen A und den Eltern von B jeweils zur Hälfte verteilt werden.
Zuerst einmal muss ja mal geklärt werden wie die Besitzverhältnisse bei dem vorhandenen Haus sind. Sind da A und B als Eigentümer mit jeweils 50% eingetragen, so erben die Eltern nur von diesen 50% die Hälfte. Also insgesamt ein Viertel des ganzen. Und da sollte je nach Verkehrswert doch eine Auszahlung an die Eltern möglich sein.
Wobei die Eltern da schonmal recht haben, das sie ihren Sohn beerben, da keine Kinder vorhanden sind. Ist B allerdings alleiniger Eigentümer des Hauses, dann gehen an A und die Eltern von B jeweils 50%.
Nun stellt sich auch die Frage, ob auf dem Haus auch noch Belastungen in Form von Krediten liegen. Denn dann erben diese Schulden die Eltern auch mit. In wie weit davon die Eltern wissen und dann vielleicht gar nicht das Haus übernehmen wollen, ist dann wieder eine andere Sache.
Nur sollte sich A auch nicht gleich so viel Kopfzerbrechen darüber machen. Denn wenn der Ehemann B verstirbt, dann ist ja erstmal der ein oder andere bürokratische Weg zu erledigen, bevor überhaupt ein Erbschein ausgestellt wird. Und bis dahin kann A sich noch immer mit ihrer Bank beraten, ob nicht eine Auszahlung der Eltern von B möglich ist.
Es ist soweit ich des weiß nach deutschem Recht wirklich so das A die Hälfte erbt. Die andere Hälte steht wirklich den Eltern zu. hier dazu mal ein Link von Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge . Dort kannst du unter dem Punkt Ehegattenrecht nachlesen das es so ist.
A und B haben das Haus gemeinsam. Sie haben weder Gütertrennung noch einen Ehevertrag. Sie haben beide keinen großartigen Kontakt zu den Eltern gehabt, weil die Eltern mit A nicht ausgekommen sind.
Wieso erben denn die Eltern wenn keine Kinder vorhanden sind? Warum erbt denn A dann nicht alles? Die Erbfolge ist doch eigentlich nur die Ehefrau, wenn keine Kinder vorhanden sind und es geht doch nicht in der Erbfolge zurück. Wenn ein alleinstehender Mensch stirbt und dann die Eltern erben, ist das ja noch verständlich, weil ja weder Eheprartner noch Nachkommen da sind.
Warum es so ist weiß ich auch nicht aber so steht es im Erbrecht drin. Wenn A und B das Haus zu gleichen Teilen gehört dann erbt A die Hälfte der Hälfte von B, sprich sie besitzt dann ein 3/4 Haus. Die Eltern von B erben auch die Hälfte von B und besitzen somit dann 1/4 des Hauses. Natürlich betrifft dies aber nicht nur das Haus sondern auch alle anderen Gegenstände, die B besitzt. Das sollte man nicht außer Acht lassen, denn solche Dinge wie ein Auto, ein Computer oder auch die Wohnungseinrichtung machen in Summe viel aus.
A und Bs Eltern werden sich das Erbe teilen müssen; so sieht es das Gesetz vor. Wenn A bereits die Hälfte des Hauses gehört erbt sie die Hälfte des Teiles, der derzeit B gehört. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Einrichtungsgegenstände und Hochzeitsgeschenke (die können durchaus von Wert sein) A zugesprochen werden. Diese Gegenstände werden nicht in die Erbmasse eingerechnet und gehen als sogenanntes „Voraus“ an den noch lebenden Ehegatten. Guthaben auf Bankkonten und ähnliches zählen wiederum zur Erbmasse.
Die Frage, warum die Eltern ebenfalls erbberechtigt sind und der Nachlass nicht nur an die Ehefrau geht lässt sich ganz leicht beantworten. Das Gesetz kennt mehrere „Ordnungen“ in Sachen Erbschaft. Die Kinder des Erblassers bilden die erste Ordnung; die Eltern die zweite und die Großeltern die dritte. Da im Fall von A und B keine Kinder vorhanden sind, wird der Erbteil der eigentlich den Nachkommen zugefallen wäre, auf die Eltern des Erblassers verteilt. Wäre A von B schwanger, wäre der ungeborene Nachkomme der Erbe und die Eltern von B würden leer ausgehen. Die Erbfolge richtet sich in erster Linie nach Blutsverwandtschaft. Der Staat macht bei Ehegatten eine Ausnahme, weil diese ja im eigentlichen Sinne nicht verwandt sind. Diese Regelung nennt sich „Ehegattenrecht“ und unterliegt mehreren Einschränkungen. Je nachdem ob eine Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde erhält die Ehefrau mehr oder weniger vom Nachlass.
Im Übrigen erben die Eltern von B in jedem Fall: selbst wenn B sie testamentarisch enterben würde bekämen sie noch ihren Pflichtteil. Wirklich enterben kann der Erblasser nur dann, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (wenn die Eltern ihm beispielsweise nach dem Leben getrachtet haben) und sie sich als erbunwürdig erwiesen haben. Da hilft leider auch kein Anwalt, obwohl eine Rechtsberatung nie schaden kann.
B hat übrigens die Möglichkeit noch ein Nottestament zu machen um seinen letzten Willen deutlich zu formulieren und das Erbe der Eltern zumindest auf den Pflichtteil zu beschränken. Sofern B bei Bewusstsein ist kann er den Krankenhauspfarrer bitten Zeuge seines Testaments zu werden oder auch den Notar ins Krankenhaus bestellen. Der Notar kann auch klären, ob die Möglichkeit besteht dass B testamentarisch bestimmt, dass A das Haus behalten darf und die Auszahlung in Raten zahlt. Wenn sie den letzten Willen ihres Sohnes respektieren funktioniert das vielleicht. Zu dem Thema empfiehlt es sich mal einen Blick ins BGB zu werfen, dort sind im Kapitel Erbrecht alle relevanten Paragraphen nachlesbar.
ichwars hat geschrieben:Guthaben auf Bankkonten und ähnliches zählen wiederum zur Erbmasse.
Das aber auch nur dann, wenn es keine gemeinsamen Konten usw. waren. Denn sonst gehört es ebenfalls nur der Frau und eben nicht den Erben. Ebenso verhält es sich eigentlich mit allem, was nach der Eheschließung angeschafft wurde. Schließlich handelt es sich um eine Ehe in der keine Gütertrennung vereinbart wurde. Die Eltern werden daher nicht wirklich viel "holen" können, wobei so ein Haus natürlich einiges an Wert haben dürft.
Was das Auszahlen angeht: ist das Haus frei von Belastungen, könnte sich A z.B. überlegen, hier eine Hypothek aufzunehmen, um die Eltern auszuzahlen. Da sie vermutlich sowieso im Haus wohnt, dürften die Eltern es schwer haben, hier gerichtlich einen eigenen Einzug zu erzwingen. Von daher würde ich diesen Problemen eher gelassen entgegen sehen. Wichtiger dürfte ja sein, daran mitzuwirken, dass es gar nicht so weit kommt. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zu letzt.
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